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11. April 2017 Erlass des Auswärtigen Amtes zum Familiennachzug von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen

Erlass vom 20.3.2017 zur Rechtsgrundlage für den Eltern- und Geschwisternachzug
und humanitäre Aufnahme gemäß § 22 AufenthG

Grund für den Erlass ist die vermehrte Einreichung von Anträgen auf gleichzeitigen Nachzug von Eltern und Geschwistern.

Voraussetzungen für Eltern- / Geschwisternachzug

Asylberechtigung vs. subsidiären Schutz
Ankerkennung des Minderjährigen als asylberechtigt - für Minderjährige mit subsidiärem Schutzstatus erteilt nach dem 17.3.2016 gilt die Aussetzung des Familiennachzugs (bis zum 16.3.2018).

Baldige Volljährigkeit nach Stattgabe des Visumsantrags für die Eltern
Wird einem Visumsantrag für Eltern stattgegeben und wird der Minderjährige binnen 90 Tagen nach Erteilung volljährig, so gilt das Visum der Eltern nur bis zum Tag, an dem die Volljährigkeit erreicht ist - dies hat Auswirkungen auf den Geschwisternachzug: es soll davon ausgegangen werden, dass die Eltern innerhalb der max. 90 Tage nicht zu einem dauerhaften Aufenthaltstitel in Deutschland kommen. Dieser aber ist Voraussetzung für den Nachzug der Kinder.

Wohnraum- und Lebensunterhaltsnachweis der Eltern
Die Eltern müssen das Vorhandensein von ausreichendem Wohnraum gewährleisten. Auch der Lebensunterhalt muss gesichert sein - entweder selbst oder durch Verpflichtungserklärungen von z.B. Familienangehörigen.
Abweichungen sind nach individueller Einzelfallprüfung u.U. möglich.
Wird der unbegleitete Minderjährige innerhalb vom 90 Tagen volljährig, wird nicht von einer möglichen Abweichung ausgegangen, da nicht klar ist ob die Eltern das Land direkt wieder verlassen müssen.

Geschwisternachzug
Geschwister können - nur bei einer individuell festzustellenden familienbezogenen Härte - gleichzeitig mit den Eltern nachziehen. Die Erteilung des Visums für die Eltern (und nicht für die Kinder) stellt laut Erlass keine Härte dar, da die Trennung der Familie ja selbst herbei geführt würde. Leben in einem Kriegsgebiet stelle in der Regel auch keine besondere Härte dar - weil sie nicht familienbezogen ist.

In dem (eher unwahrscheinlichen) Fall, dass es jemand schafft, eine familienbezogene Härte vorzuweisen, müssen die Eltern trotzdem in der Regel ausreichend Wohnraum und Lebensunterhalt nachweisen. Können sie das nicht und können sie auch keine Abweichung von diesem Prinzip nachweisen, dürfen die verbliebenen Kinder nicht nachreisen.

Der Erlass des Auswärtigen Amtes im Detail (PDF)


Weitere Infos

Hierzu aus den Fachinfos des DRK-Suchdienstes zum Familiennachzug (s.u.):
"Bislang ist dem DRK-Suchdienst nur ein Fall bekannt, in dem ein allein zurückgebliebenes Kind über § 22 S. 1 AufenthG (humanitäre Aufnahme, Anm. d. Red.) aufgenommen wurde. Alle entschiedenen Anträge auf Nachzug von Eltern zu unbegleiteten Minderjährigen mit subsidiärem Schutzstatus wurden bislang nach unserer Kenntnis im Vorprüfverfahren abgelehnt."

Artikel 9 der UN-Kinderrechtskonvention:
"Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt
wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist."

Artikel 10 der UN-Kinderrechtskonvention:
"Entsprechend der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Artikel 9 Absatz 1 werden von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für die Antragsteller und deren Familienangehörige hat."

UN-Kinderrechtskonvention (PDF)


Kategorien:
Flüchtlingshilfe , UMF , Flüchtlingspolitik , Familiennachzug