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Bürgeranregung gemäß § 24 GO NRW
hier: Abschiebestopp für afghanische Flüchtlinge


Letzte Beratung
Donnerstag, 16. März 2017 (öffentlich)
Federführend
Fachbereich 5.1 Organisation
Originaldokument
http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=5515

Sachverhalt:

Auf die Ausführungen des beiliegenden Antrages wird verwiesen.

Hinweis der Verwaltung:

Gemäß § 24 Abs. 1 GO NRW hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Die Zuständigkeiten der Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuss übertragen. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.

Nach § 24 Abs. 2 GO NRW werden die näheren Einzelheiten in der Hauptsatzung geregelt.

Gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 der Hauptsatzung der Stadt Herzogenrath müssen Anregungen und Beschwerden Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt fallen.

Somit ist folgendes festzustellen:

Das Petitionsrecht besteht nur in den Fällen, in denen Angelegenheiten der Gemeinde in Anregungen und Beschwerden angesprochen werden. Somit ist klargestellt, dass die Gemeinde sich nicht mit Angelegenheiten beschäftigen darf, die in die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Trägers öffentlicher Gewalt (z.B. Bund, Land), ohne das ein konkreter Sachzusammenhang mit Angelegenheiten der Gemeinde besteht.

Allerdings ist der Bürgermeister verpflichtet, einen Bürgerantrag auch dann in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn in dem Antrag gemeindliche Zuständigkeiten nicht angesprochen werden.

Dem Bürgermeister steht nur ein formelles Prüfungsrecht in dem Sinne zu, ob der Bürgerantrag die formellen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 GO NRW erfüllt.

Ein materielles Vorprüfungsrecht mit der Folge einer eventuellen Verwerfungskompetenz kommt dem Bürgermeister dagegen nicht zu.

Es ist festzustellen, dass Abschiebungen bzw. ein Abschiebestopp ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich des Bundes und des Landes fallen.

Rechtliche Grundlagen:

- § 24 GO NRW

- § 6 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Herzogenrath

Anlage:

Antrag des Runder Tisch Flüchtlinge


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Donnerstag, 16. März 2017Sitzung des Rates der Stadt Herzogenrath

Art
Entscheidung
Ausschuß
Rat der Stadt Herzogenrath
Details
Tagesordnung