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5. Änderungssatzung zur Satzung über die Unterhaltung von Unterkünften zur
vorübergehenden Unterbringung von Flüchtlingen und Obdachlosen und die
Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Unterkünfte vom
[26.03.2015](si010.asp?YY=2015&MM=03&DD=26 "Sitzungskalender 03/2015 anzeigen"
)


Letzte Beratung
Dienstag, 04. April 2017 (öffentlich)
Federführend
Fachdienst 3.3
Originaldokument
http://ratsinfo.wuerselen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=4076

Der Rat der Stadt Würselen beschließt die als Anlage beigefügte 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Unterhaltung von Unterkünften zur vorübergehenden Unterbringung von Flüchtlingen und Obdachlosen und die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Unterkünfte vom 26.03.2015 in der als Anlage beigefügten Fassung.

gez. Arno Nelles

gez. Roger Nießen

Bürgermeister

Betreuendes Vorstandsmitglied

gez. Herbert Zierden

gez. Jutta Wittke

Fachdienstleiter

Sachbearbeiterin

Darstellung des Vorgangs:

Gemäß § 5 (1) der Satzung über die Unterhaltung von Unterkünften zur vorübergehenden Unterbringung von Flüchtlingen und Obdachlosen und die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Unterkünfte vom 26.03.2015 erhebt die Stadt Würselen für die Benutzung der von ihr zur Verfügung gestellten Unterkünfte Benutzungsgebühren.

Gemäß § 6 (1) der Satzung über die Unterhaltung von Unterkünften zur vorübergehenden Unterbringung von Flüchtlingen und Obdachlosen und die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Unterkünfte vom 26.03.2015 bilden die Berechnungsgrundlagen für die Höhe der Gebühren entweder die von der Stadt Würselen an den Vermieter zu entrichtende Kaltmiete und die Vorauszahlungen für die Nebenkosten oder aber die der Stadt Würselen entstehenden Unterhaltungs- sowie anfallenden Nebenkosten. Neben dieser Gebühr wird für den Haushaltsstrom eine Strompauschale in Höhe der tatsächlichen Kosten erhoben. Diese Pauschale wird jährlich der Strompreisentwicklung angepasst. Die Kosten werden auf die Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze aufgeteilt.

Um den im Jahre 2016 für die Unterkünfte entstandenen Kosten gerecht zu werden, werden sowohl Gebühren als auch Stromkosten verbrauchsentsprechend angepasst.

§ 6 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt angepasst:

(3.1) Für die Hauptstraße 79

266,00 € pro Person. Daneben wird für den Haushaltsstrom derzeit eine Strompauschale in Höhe von monatlich 22,00 € pro Person erhoben.

(3.2) Für die Kaiserstraße 114 - 118

101,00 € pro Person. Daneben wird für den Haushaltsstrom derzeit eine Strompauschale in Höhe von monatlich 23,50 € pro Person erhoben.

(3.3) Für die Kreuzstraße 45

80,00 € pro Person. Daneben wird für den Haushaltsstrom derzeit eine Strompauschale in Höhe von monatlich 23,00 € pro Person erhoben.

(3.4) Für die Neustraße 40

87,00 € pro Person. Daneben wird für den Haushaltsstrom derzeit eine Strompauschale in Höhe von monatlich 30,00 € pro Person erhoben.

(3.5) Für die Schulstraße 4

267,00 € pro Person. Daneben wird für den Haushaltsstrom derzeit eine Strompauschale in Höhe von monatlich 37,75 € pro Person erhoben.

(3.6) Für die Talstraße 11

215,00 € pro Person. Daneben wird für den Haushaltsstrom derzeit eine Strompauschale in Höhe von monatlich 41,00 € pro Person erhoben.

(3.7) Für die Tittelsstraße 48

160,00 € pro Person. Daneben wird für den Haushaltsstrom derzeit eine Strompauschale in Höhe von monatlich 30,00 € pro Person erhoben.

(3.8) Für die Jülicher Straße 82

140,00 € pro Person. Daneben wird für den Haushaltsstrom derzeit eine Strompauschale in Höhe von monatlich 30,00 € pro Person erhoben.

(3.9) Für das Helleter Feldchen 75

85,00 € pro Person. Daneben wird für den Haushaltsstrom derzeit eine Strompauschale in Höhe von monatlich 30,00 € pro Person erhoben.

(3.10) Für die Pleyer Straße 4a

85,00 € pro Person. Daneben wird für den Haushaltsstrom derzeit eine Strompauschale in Höhe von monatlich 30,00 € pro Person erhoben.

(3.11) Für die Feldstraße 132

85,00 € pro Person. Daneben wird für den Haushaltsstrom derzeit eine Strompauschale in Höhe von monatlich 30,00 € pro Person erhoben.

(3.12) Für die Pleyer Straße 20

85,00 € pro Person. Daneben wird für den Haushaltsstrom derzeit eine Strompauschale in Höhe von monatlich 30,00 € pro Person erhoben.

(3.13) Für die Neuhauser Straße 75

85,00 € pro Person. Daneben wird für den Haushaltsstrom derzeit eine Strompauschale in Höhe von monatlich 30,00 pro Person erhoben.

(3.14) Für die St.-Jobser-Straße 3

143,00 € pro Person. Daneben wird für den Haushaltsstrom derzeit eine Strompauschale in Höhe von monatlich 30,00 € pro Person erhoben.

(3.15) Für die Burgstraße 2

465,00 € pro Person. Daneben wird für den Haushaltsstrom derzeit eine Strompauschale in Höhe von monatlich 39,00 € pro Person erhoben.

(3.16) Für die Balbinastraße 5

98,00 € pro Person. Daneben wird für den Haushaltsstrom derzeit eine Strompauschale in Höhe von monatlich 30,00 € pro Person erhoben.

(3.17) Für die Lehnstraße 8

85,00 € pro Person. Daneben wird für den Haushaltsstrom derzeit eine Strompauschale in Höhe von monatlich 30,00 € pro Person erhoben.

(3.18) Für die Elchenrather Straße 26

148,33 € pro Person. Diese Gebühr sowie die Stromkosten werden von den Bewohnern direkt an den Hauseigentümer bzw. Versorger gezahlt.

(3.19) Für die Morsbacher Straße 32 b

215,00 € pro Person. Daneben wird für den Haushaltsstrom derzeit eine Strompauschale in Höhe von monatlich 30,00 € pro Person erhoben.

(3.20) Für die Willibrordstraße 13

60,00 € pro Person. Daneben wird für den Haushaltsstrom derzeit eine Strompauschale in Höhe von monatlich 30,00 € pro Person erhoben.

Wegen der Dringlichkeit des Vorgangs musste auf eine Beteiligung des Sozial-, Sport- und Kulturausschusses ausnahmsweise verzichtet werden.

Anlage/n:

5. Änderungssatzung


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Weitere zu dieser Vorlage gefundene Ortsangaben

  • Hauptstraße
  • Kreuzstraße
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  • Helleter Feldchen
  • Talstraße
  • Neuhauser Straße
  • Schulstraße
  • Morsbacher Straße
  • Kaiserstraße
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