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Erstattung von Kosten zur Unterbringung und !ntegration von Flüchtlingen durch das Land NRW


Letzte Beratung
Dienstag, 05. September 2017 (öffentlich)
Federführend
Ausschuss für Soziales und Generationengerechtigkeit
Originaldokument
http://www.stolberg.de/city_info/display/dokument/show.cfm?region_id=75&id=394261

a) Beschlusgvorschlag

Der Ausschuss für Soziales und Generationengerechtigkeit nimmt die Ausführungen der Verwaltung hinsichtlich der Erstattung von Kosten zur Unterbringung von Flüchtlingen durch das Land NRW zur Kenntnis.

b) Sachverhalt

Der Kupferstadt werden derzeit nach dem sog. lntegrationsschlüssel, Flüchtlinge durch das Land zugewiesen, über deren Asylantrag noch nicht entschieden wurde. Durch die Novelle des ,,Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge" (FIüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG) löste der lntegrationsschlüssel den zuvor geltenden ,,Königssteiner Schlüssel" ab, so dass weitere Faktoren bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit der Kommunen, etwa die Arbeitslosenquote, im Rahmen der Zuweisungen berücksichtigt werden.

lm Vergleich zur vorherigen Praxis, können die Kommunen nunmehr Zielvereinbarungen über Anzahl und Zeitraum der Zuweisungen mit dem Land NRW treffen, was zumindest organisatorisch betrachtet, eine leicht komfortablere Situation herbeiführt.

lm Gegensatz zu den bislang quartalsweise gezahlten Landespauschalen zur Deckung der entstehenden Kosten, erfolgen seit Jahresanfang, monatliche, personenscharfe Meldungen durch die Kommune an die Bezirksregierung per Liste und eine darauf beruhende Auszahlung von lntegrationspauschalen in Höhe von 866,- EUR pro anerkannter Person und Monat. Das zuständige Fachamt (Amt 50) prüft die Listenführung akribisch und liefert im Bedarfsfall weitere Belege, die im begründeten Fall auch zur rückführenden Erstattung der Pauschale führen.

Sollte der Asylantrag einer asylbegehrenden Person abgelehnt werden, so wird diese Person aufgefordert, binnen drei Monaten freiwillig auszureisen. Dementsprechend wird eine lntegrationspauschale auch nur für diesen Zeitraum gezahlt. Stehen einer Ausreise über diesen Zeitraum hinaus, anerkannte Rückführungshemmnisse (2. B. ungeklärte Staatsangehörigkeit wegen Passlosigkeit) im Weg, trägt die Kommune vollständig die Kosten der Unterbringung, des Lebensunterhaltes und der lntegration. Dieser Zustand kann in einzelnen Fällen mehrere Jahre andauern. Nur bei einer erfolgversprechenden Beschreitung des Rechtsweges, was i.d.R. abhängig von der Nationalität des Betroffenen ist, wird die Auszahlung der lntegrationspauschale fortgesetzt. Bis Anfang Juli 2017 wurden der Kupferstadt Stolberg sukzessive 80 Personen zugewiesen, von denen keine eine dauerhafte Bleibeperspektive aufweist. Demnach ergab sich im ersten Halbjahr des Jahres ein Aufwand von rund 1.922.900,- EUR bei einem Ertrag in Höhe von 994.168,- EUR. Weitere Werte lassen sich dem Finanzcontrollingbericht entnehmen, der u.a. Gegenstand der Sitzungsfolge von Haupt-/Finanzausschuss und Rat am 12.09.2017 sein wird.

Die diesbezügliche Belastung der Kommunen in NRW ist zum wiederholten Male Gegenstand im Schnellbrief 19912017 vom 15.08.2017 des Städte- und Gemeindebundes:
,,...Der Städte- und Gemeindebund NRW hat dies [Anm. d. Verf.: gemeint ist die bereits erläuterte Dreimonatsfristl im Rahmen des Gesetzgebungsvertahrens in der Stellungnahme vom 18. November 2016 seinerzeit auch deutlich bemängelt.
Auch in den Forderungen des Städte- und Gemeindebundes NRW an den neuen Landtag und die neue Landesregierung ist die Kostenerstattung für die geduldeten Flüchtlinge enthalten. Die Forderung nach einer Kostenerstaftung für diesen Personenkreis bts zu deren tatsächlicher Ausreise bleibt ein Hauptpunkt auf unserer Agenda. Ganz aktuell haben wir auf unsere lnitiative hin ein Schreiben der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW an die Landesregierung adressied mit dem wir die Forderung [...] nochmals vortragen. ln diesem Schreiben fordern wir im Übrigen auch nochmals die Weitergabe der Mittet der lntegrationspauschale, die der Bund den Ländem gewährt."
Aktuell führen alle betroffenen Kommunen in NRW eine dezidierte Statistik über die Erhebung der tatsächlich anfallenden Kosten zur Unterbringung von Flüchtlingen. Anhand dieser Statistik wird deutlich, dass altein die Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen schon defizitär erfolgt, so dass Kosten für die lntegration von den Kommunen meist selbst getragen werden müssen. Die Erhebung dieser statistischen Daten und Werte wird stichprobenartig durch die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) Nordrhein-Westfalen überprüft .

c) Finanzierung

Bei der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen handelt es sich nach § 6 Abs. 1 FlüAG (Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge; kurz: Flüchtlingsaufnahmegesetz) um eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung durch das Land NRW.

d ) PersoneIle Auswirkungen
Die Unterbringung und Versorgung bindet das betreffende Personal in Amt 50 in erheblichem Maße.


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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