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Leistung von erheblichen überplanmäßigen Aufwendungen im Produkt 0636310
"Sonstige Leistungen für junge Menschen und ihre Familien" und im Produkt
0636510 Tageseinrichtungen für Kinder - Freie Träger -


Letzte Beratung
Dienstag, 12. Dezember 2017 (öffentlich)
Federführend
Amt 51 - Jugendamt
Originaldokument
http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=5929

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt gem. § 83 Abs. 2 GO NRW in Verbindung mit § 9 Ziffer 3 der Haushaltssatzung 2017 der Stadt Herzogenrath die Leistungen von erheblichen überplanmäßigen Mehraufwendungen im Produkt 0636310 „Sonstige Leistungen für junge Menschen und ihre Familien“ sowie im Produkt 0636510 Tageseinrichtungen für Kinder Freie Träger und der entsprechenden Leistung überplanmäßiger Ausgaben bis zur Höhe von 3.608.675,00 Euro.

 

 

Sachverhalt:

Im Produkt 0636310 sind insbesondere die Bereiche ‚Hilfe für junge Volljährige‘ gem. § 41 SGB VIII sowie die ‚Eingliederungshilfe‘ gem. § 35 a SGB VIII ursächlich für den finanziellen Mehrbedarf.

Mittlerweile befinden sich 19 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) in stationärer Hilfe für junge Volljährige (Betreute Wohnformen, Wohngruppen). Der Wechsel in eine eigene Wohnung scheitert einerseits an der noch fehlenden Persönlichkeitsentwicklung und erheblichen Beeinträchtigungen, die diese jungen Menschen auf der Flucht erfahren haben. In einigen Fällen liegt es aber auch daran, dass der nächste Schritt in der Hilfeplanung, nämlich die Loslösung aus der stationären Jugendhilfe, nicht erfolgen kann, da Wohnraum für diese Zielgruppe nur eingeschränkt zur Verfügung steht.

Der im Wesentlichen durch die UMF-Fälle bedingte überplanmäßig erforderliche Betrag bei dieser Leistungsart beträgt 942.546,00 €.

Die Gesamtausgaben für die Unterbringung der UMF, wird in 2017 1.820.000,00 € betragen, diese wird zwar durch eine Kostenanerkenntnis des Landesjugendamtes refinanziert, aber zeitversetzt, so dass die Stadt Herzogenrath in Vorleistung treten muss.

Der zweite Bereich mit exorbitanten Ausgabensteigerungen sind die ambulanten und stationären Eingliederungshilfen. Bei den Schulbegleitungen für Kinder und Jugendliche sind die Kosten in 2017 um 300.000,00 € im Vergleich zu 2016 gestiegen, in 2016 waren es noch 18 Fälle, in 2017 bereits 27 Fälle. Waren es in 2016 noch 14.107,65 € durchschnittliche Kosten pro Produkt, sind es in 2017 20.687,00 €.

Auf die Problematik, dass die Jugendhilfe/Eingliederungshilfe zum Ausfallbürgen für die fehlenden Rahmenbedingungen im öffentlichen Schulsystem wird, wurde bereits mehrfach hingewiesen. Mittlerweile ist es allerdings auch an privaten Schulen so, dass vehement der Einsatz von Schulbegleitern gefordert wird. Die Voraussetzungen, um Inklusion in der Schule hinreichend gut durchzuführen, sind unzureichend. Sorgfältige Überprüfungen der Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe sind auch zukünftig zwingend erforderlich, um der massiven Steigerung entgegenzuwirken.

Des Weiteren werden im Einzelfall (im Gespräch mit einzelnen Schulen) Überlegungen hinsichtlich Poollösungen geführt (ein Schulbegleiter ist für mehrere Kinder zuständig).

Bei den ‚Hilfen für junge Volljährige‘ tragen auch die seelisch beeinträchtigten jungen Menschen zur Kostensteigerung bei. Für einen Fall alleine mussten in 2017 über viele Monate Kosten in Höhe von 15.000,00 € pro Monat aufgebracht werden.

Im Bereich der Hilfen zur Erziehung gem. § 34 SGB VIII sind trotz in etwa gleichbleibender Fallzahlen Mehrkosten zu verzeichnen. Die jährlichen Kostensteigerungen durch Erhöhung der Tagessätze sind bei der Ermittlung der Haushaltsansätze nur unzureichend zu kalkulieren. Kostenintensive Fälle, die zum Teil in ganz Deutschland untergebracht werden müssen, sind hier im Wesentlichen ursächlich für die Kostensteigerung. Ein Jugendhilfefall, mit geschlossener Unterbringung, verursacht derzeit Kosten von über 15.000 € im Monat.

Die vorgenannten Ausgabensteigerungen sind beispielhaft aufgeführt.

Bei Produkt 0636510 ‚Tageseinrichtungen für Kinder‘ –Freie Träger - führt das Kita-Rettungspaket des Landes zu einer Unterdeckung von 1.083.475,00 €, so dass auch hier eine entsprechender Betrag überplanmäßig bereitgestellt werden muss. Dieser wird durch einen in gleicher Höhe angepassten Landeszuschuss gedeckt.

Rechtliche Grundlagen:

§ 83 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW in Verbindung mit § 9 Ziffer 3 der Haushaltssatzung 2017 der Stadt Herzogenrath.

 

 

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten Sach- und Personalaufwendungen sowie Folgeerträge):

1. Gesamtkosten

X

Pflichtaufgabe

Freiwillige Aufgabe

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung

X

ja

nein

Da ein Deckungsvorschlag im Budegts des Jugendamtes alleine nicht darzustellen ist, kann eine Deckung für diese erheblichen überplanmäßige Ausgabe nur aus der Gewerbesteuereinnahme für das Jahr 2017 entnommen werden.

 

 

Stellungnahme Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung:

Mit der dringlichen Entscheidung soll zwei erheblich überplanmäßige Aufwendungen nach § 83 Abs. 2 GO NRW genehmigt werden.

Die ersten überplanmäßigen Aufwendungen betreffen das Budget 2.1.1 „UVG und sonstige Leistungen zur Förderung junger Menschen und Familien“ und betragen 2.525.200 €. Die überplanmäßigen Mittel werden bei diversen Sachkonten benötigt und können der beigefügten Anlage entnommen werden. Die höchsten zusätzlichen Mittel werden bei Heimpflege/Volljährige mit 874.700 €, Eingliederungshilfe a. E. mit 496.600 € und Heimpflege mit 379.300 € benötigt. Die zusätzlichen Kosten bei der Heimpflege sind lt. Sachverhalt hauptchlich durch die Unterbringung der minderjährigen unbegleiteten Flüchtling bedingt. Da diese Kosten größtenteils durch das Land erstattet werden, sind zu den Aufwendungen die entsprechenden Forderungen/Erträge ins Jahr 2017 zu buchen.

Nach § 83 Abs. 1 Satz 2 GO NRW muss die Deckung im jeweiligen Haushaltsjahr gewährleistet sein. Die Deckung der Aufwendungen r Budget 2.1.1 soll hauptsächlich über Mehrerträge der Gewerbesteuer mit 1,8 Mio. € erfolgen. Hier sind zur Zeit 2,37 Mio. € Mehrerträge gebucht, dadurch erhöht sich gleichzeitig aber auch die Aufwendung Gewerbesteuerumlage, es kann aber augenblicklich davon ausgegangen werden, sofern keine höheren Gewerbesteuererstattung dieses Jahr mehr erfolgen müssen, dass die Deckungsmittel vorhanden sind. Weitere Deckungsmittel erfolgen aus verschiedene Ertragspositionen des Jugendamtsbudgets.

Die zweiten überplanmäßigen Aufwendungen in Höhe von 1.083.475,66 € betrifft das Budget 2.1.3 Tageseinrichtung für Kinder“. Aufgrund von § 21 f KiBiz (geändert durch Gesetz vom 21.11.2017) erhalten die Kommunen zum Erhalt der Trägervielfalt zusätzliche Mittel im Kindergartenbereich. Diese Mittel müssen an die Träger der Einrichtungen weitergeleitet werden, so dass Aufwendungen entstehen, die nicht im Haushaltsplan erfasst waren. Zeitgleich werden in gleicher Höhe Erträge vereinnahmt, die die Deckung dieser überplanmäßigen Aufwendungen gewährleisten.

Die Bedingungen des § 83 Abs. 1 u. 2 GO NRW sind aus Sicht der Beratung und Örtlichen Rechnungsprüfung erfüllt und es bestehen keine Bedenken gegen die Genehmigung der erheblich überplanmäßigen Mittel.

Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW sind Entscheidungen des Rates, falls der Rat nicht rechtzeitig einberufen werden kann, dem Hauptausschuss vorzulegen, der dann über die dringliche Entscheidung beschließt. Da die Mittel kurzfristig benötigt werden, ist eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich und die reguläre Sitzung am 12.12.2017 lt. Auskunft des Amtes 51 zu spät. Die Dringlichkeit kann nachvollzogen werden.

Anlagen:

beigefügte Tabellen


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Dienstag, 12. Dezember 2017Sitzung des Rates der Stadt Herzogenrath

Art
Genehmigung
Ausschuß
Rat der Stadt Herzogenrath
Entscheidung
(offen)
Details
Tagesordnung

Donnerstag, 30. November 2017Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses

Art
Entscheidung
Ausschuß
Haupt- und Finanzausschuss
Entscheidung
ungeändert beschlossen
Details
Tagesordnung