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Flüchtlingssituation in der Stadt Herzogenrath;
hier: Verwendung der Integrationspauschale nach § 14 a Teilhabe- und Integrationsgesetz


Letzte Beratung
Donnerstag, 09. Mai 2019 (öffentlich)
Federführend
Amt 50 - Sozialamt
Originaldokument
http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=6696

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Gleichzeitig bittet der Ausschuss für Arbeit und Soziales die Verwaltung, entsprechend den zu erwartenden Regelungen des Teilhabe- und Integrationsgesetzes die Mittelverwendung zu konzeptionieren und eine abrechnungskonforme Verwendung/Auszahlung sicherzustellen.

 

 

Sachverhalt:

In der letzten Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Soziales hat die Verwaltung darüber informiert, dass die Stadt im Dezember 2018 Zuweisungen in Höhe von rd. 250.000 € zur Finanzierung von Maßnahmen zur Integration auf der Grundlage von § 24 a Teilhabe- und Integrationsgesetz erhalten hat (Integrationspauschale). Gleichzeitig wurde darauf verwiesen, dass für 2019 voraussichtlich mit dem vierfachen Betrag gerechnet werden muss. In diesem Zusammenhang wurde die Verwaltung u. a. beauftragt, „…dem Ausschuss bis zur nächsten Sitzung zielgerichtete Vorschläge zu unterbreiten, wie die Zuweisungen verwendet werden können…“.

Zwischenzeitlich wurde die Verwaltung mit Schnellbrief vom 29.03.2019 darüber informiert, dass sich von Seiten des Landes ein „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Teilhabe- und Integrationsgesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes“ in Vorbereitung befindet.

Das Gesetz enthält bzw. konkretisiert die Rahmenbedingungenr die Weitergabe der o.a. Integrationspauschale.

Kernpunkte sind beispielsweise Festlegungen, nach denen die Integrationspauschale überwiegendr Integrationsmaßnahmen verwendet werden muss. Weiterhin können die zugewendeten Mittel zur Erfüllung der erforderlichen Testierung für zwei Jahre also für den Zeitraum 01.01.2019 30.011.2020 verwendet bzw. verbraucht werden.

Die kommunalen Integrationsmaßnahmen können sich inhaltlich an den §§ 1 und 2 Teilhabe- und Integrationsgesetz orientieren und sind von vorrangigen Leistungen bspw. des Asylbewerberleistungsgesetzes oder des Sozialgesetzbuches Zlfter Teil (SGB XII) abzugrenzen.

Einschlägige Integrationsmaßnahmen nach § 14 a Absatz 4 Teilhabe- und Integrationsgesetz sind nach § 1 Nummer 1 6 und 8 somit

eine Grundlage für ein gedeihliches und friedvolles Zusammenleben der Menschen mit und ohne Migrationshintergrund zu schaffen,

jede Form von Rassismus und Diskriminierung einzelner Bevölkerungsgruppen zu bekämpfen,

eine Kultur der Anerkennung und des gleichberechtigten Miteinanders auf der Basis der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu prägen,

Menschen mit Migrationshintergrund unabhängig von ihrer sozialen Lage, ihrer Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Identität, ihrer Religion oder Weltanschauung insbesondere bei ihrer Bildung, Ausbildung und Beschäftigung zu unterstützen und zu begleiten,

die soziale, gesellschaftliche und politische Teilhabe der Menschen mit Migrationshintergrund zu fördern,

die Organisationen der Menschen mit Migrationshintergrund in demokratische Strukturen und Prozesse einzubinden und sie zu fördern,

die Integration fördernde Struktur auf Landes- und Kommunalebene zu sichern und weiter zu entwickeln.

Außerdem sind folgende Integrationsmaßnahmen nach § 2 denkbar

Das Bewusstsein der Menschen mit und ohne Migrationshintergrund für gegenseitige Offenheit, Toleranz, Respekt und Veränderungsbereitschaft fördern.

Soziale, kulturelle und ökonomische Potentiale und Leistungen der Zugewanderten anerkennen. Gleichzeitig von allen anderen hier lebenden Menschen auch die Anerkennung der durch das Grundgesetz und die Landesverfassung geschützten gemeinsamen Grundwerte fordern.

Das Erlernen der deutschen Sprache ist für das Gelingen der Integration von zentraler Bedeutung und wird daher gefördert. Dabei ist das eigene Engagement beim Spracherwerb unerlässlich und zu fördern. Die Wertschätzung der natürlichen Mehrsprachigkeit ist ebenfalls von besonderer Bedeutung.

Integrationsspezifische Entscheidungen und konzeptionelle Entwicklungen sollen den verschiedenen Lebenssituationen der Menschen mit Migrationshintergrund Rechnung tragen. Dabei sind insbesondere unterschiedliche Auswirkungen auf die Geschlechter und die spezifischen Bedürfnisse von Familien sowie von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund zu beachten sowie Bereiche wie Tod und Bestattungen miteinzubeziehen.

Das bürgerschaftliche Engagement von und für Menschen mit Migrationshintergrund soll in allen Bereichen der Gesellschaft gestärkt werden. Dabei ist auch auf gemeinsame Formen ehrenamtlichen Engagements hinzuwirken, da diese als Grundlage für Begegnung, Verständigung und Gemeinschaft wirken. Dafür ist die interkulturelle Öffnung von Vereinen und Organisationen erforderlich.

Das allgemeine Verständnis für Integration und kulturelle Vielfalt ist durch die Bildungs-, Erziehungs- und Informationsträger zu verbessern.

Integration hat die kulturellen Identitäten von Menschen mit Migrationshintergrund zu berücksichtigen.

Die Medienkompetenz der Menschen mit Migrationshintergrund ist für ihre gesellschaftliche und politische Teilhabe zu stärken. Die interkulturelle Öffnung der Medien ist zu unterstützen.

Die Einbürgerung derjenigen Ausländerinnen und Ausländer, die die Voraussetzungen dafür erfüllen, liegt im Interesse des Landes.

Im Ergebnis könnten somit Maßnahmen aus einem relativ großen Themenspektrum aus Mitteln der Integrationspauschale finanziert werden.

Der Gesetzentwurf sieht weiterhin vor, dass befristet für die Jahre 2019/2020 als Sonderregelung die Integrationspauschale für die von den Gemeinden aufzubringenden Kosten für die Versorgung und Unterbringung sogenannter geduldeter Personen ab dem vierten Monat nach Eintritt der vollziehbaren Ausreispflicht (für die ersten drei Monate wird eine Landeszuweisung gezahlt) verwendet werden kann, also zur Kompensation dieser Kosten dient (Testat konform!). Allerdings muss dabei gewährleistet werden, dass die Integrationspauschale wie bereits ausgeführt überwiegend für Integrationsmaßnahmen eingesetzt wird.

r Herzogenrath bedeutet dies bei Annahme einer Integrationspauschale vom 1 Mio. Euro, das für 2019 und 2020 jeweils 500.000 € zu betrachten sind. Stand heute ist davon auszugehen, dass für die Versorgung der geduldeten Menschen für 2019 (ohne Krankenhilfeaufwendungen) 720.000€ aufgebracht werden müssen.

Da „überwiegend“ Mittel für Integrationsmaßnahmen aufzuwenden sind, entfallen hierauf somit 250.000 €, die im Jahr 2019 r Integrationsmaßnahmen verwendet werden müssen. Weitere 250.000 €nnen zur Kompensation der Kosten für geduldete Menschen herangezogen werden. Der Nettoaufwand (ohne Krankenhilfe) würde sich für 2019 somit auf 470.000 € (Kosten für geduldete Flüchtlinge) verringern.

Zum jetzigen Zeitpunkt ist von einer für 2020 vergleichbaren Situation auszugehen.

Unter Berücksichtigung dieser Rahmenbedingungen wird die Verwaltung weiterhin darauf hinwirken, dass schnellstmöglich bspw. aus dem Integrationsplan Maßnahmen zur sinnvollen Verwendung der Integrationspauschale entwickelt werden.

Rechtliche Grundlagen:

Teilhabe- und Integrationsgesetz


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