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Bestellung einer Delegierten / eines Delegierten für den Hauptausschuss des Landesintegrationsrats Nordrhein-Westfalen und einer Vertretung


Letzte Beratung
Mittwoch, 02. Dezember 2020 (öffentlich)
Federführend
Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration
Originaldokument
http://ratsinfo.aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=22468

Erläuterungen:

Die Bestellung der Delegierten und Ersatzdelegierten für den Hauptausschuss des Landesintegrationsrates richtet sich nach § 7 der Satzung des Landesintegrationsrates Nordrhein-Westfalen.

Nach Absatz 1 ist für den Hauptausschuss des Landesintegrationsrats NRW ein(e) Delegierte(r) und ein(e) Ersatzdelegierte(r) zu benennen.

Die Delegierten und Ersatzdelegierten sind direkt gewählte Integrationsratsmitglieder oder in den Integrationsrat entsandte Ratsmitglieder. Stellvertretende Mitglieder des Integrationsrates können nicht als Delegierte für den Hauptausschuss des Landesintegrationsrates benannt werden.

Der Hauptausschuss tagt bis zu dreimal pro Jahr; erstmals in der neuen Wahlperiode am 06.02.2021.

 

 

Beschlussvorschlag:

ohne

 

 

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folgekosten (alt)

Folgekosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz

/ die Klimafolgenanpassung

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

x

positiv

negativ

nicht eindeutig

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

x

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz

keine

x

positiv

negativ

nicht eindeutig

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

( ) gering – unter 80 t / Jahr (0,1% des jährlich Einsparziels)

( ) mittel – 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

( ) groß – mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

( ) gering – unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

( ) mittel – 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

( ) groß – mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend

(50-99%)

teilweise

(1-49%)

nicht

nicht bekannt

 

 

Anlage/n:

- Anlage 1: § 7 der Satzung des Landesintegrationsrats Nordrheinwestfalen in der Fassung vom 10.11.2018



Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Mittwoch, 02. Dezember 2020!!!Achtung, geänderter Sitzungsort!!! öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Integrationsrates

Art
Entscheidung
Ausschuß
Integrationsrat
Details
Tagesordnung