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Feststellung der Gültigkeit der Wahl der Migrantenvertreter/innen im Integrationsrat der Stadt Würselen (Integrationsrat) am 13. September 2020


Letzte Beratung
Dienstag, 23. März 2021 (öffentlich)
Federführend
Fachdienst 1.1
Originaldokument
http://ratsinfo.wuerselen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=5599

Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt:

Der Rat der Stadt Würselen stellt fest, das keine Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl der Migrantenvertreter/innen im Integrationsrat der Stadt Würselen (Integrationsratswahl) am 13.09.2020 vorliegen.

Er stellt weiterhin fest, dass keiner der Fälle des § 40 Abs.1 Buchstaben a bis c des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein Westfalen (Kommunalwahlgesetz -KWahlG) vorliegt und erklärt die Wahl der Migrantenvertreter/innen im Integrationsrat der Stadt Würselen (Integrationsratswahl) gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d KWahlG für gültig.

gez. Nießen .

Bürgermeister

gez. Schaffrath gez. Lausberg

Fachdienstleiter Sachbearbeiter

 

 

Darstellung des Vorgangs:

Das Wahlergebnis der Wahl der Migrantenvertreter/innen im Integrationsrat der Stadt Würselen (Integrationsratswahl) am 13.September 2020 wurde durch den Wahlausschuss in seiner Sitzung am 16.09.2020 festgestellt.

Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtlichen Mitteilungsblatt- Amtsblatt- Nr.21/2020 vom 23.09.2020

Nach § 39 KWahlG konnten gegen die Gültigkeit der Wahl jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs.1 Buchstaben a bis c KWahlG für erforderlich hielten.

Auf diese Einspruchsmöglichkeit wurde in der v.g. öffentlichen Bekanntmachung ausdrücklich hingewiesen. Fristablauf war der 22.10.2020.

Nach § 40 Abs.1 in Verbindung mit § 46 b ff KWahlG hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss (wahlprüfungsausschuss) unverzüglich über Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:

a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.

b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs.1 ersichtlichem Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42 KWahlG).

c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen.43 KWahlG). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b) entsprechend.

d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.

Einsprüche gegen die Wahlergebnisse liegen nicht vor.

Es wird dem Wahlprüfungsausschuss und dem Rat der Stadt Würselen daher empfohlen, die Wahl der Migrantenvertreter/innen im Integrationsrat der Stadt Würselen (Integrationsratswahl) vom 13.09.2020 für gültig zu erklären.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

Auswirkungen auf das Projekt Stadt der Kinder:

Keine


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Dienstag, 23. März 2021Sitzung des Rates der Stadt Würselen

Art
Entscheidung
Ausschuß
Rat

Mittwoch, 10. März 2021Sitzung des Wahlprüfungsausschusses

Art
Vorberatung
Ausschuß
Wahlprüfungsausschuss
Details
Tagesordnung