Die Dringlichkeitsentscheidung Nr. 02/2020 vom 16.12.2020 ist als Anlage beigefügt.
Darstellung der Rechtslage:
Eine Dringlichkeitsentscheidung, die vom Bürgermeister mit einem Ratsmitglied im Wege des § 60 Abs. 1 GO NRW gefasst wurde, ist dem Rat der Stadt in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Der Rat der Stadt kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Alsdorf genehmigt die als Anlage beigefügte Dringlichkeitsentscheidung Nr.02/2020 vom 16.12.2020.
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
Entfällt.
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
Entfällt.
Anlage/n:
Dringlichkeitsentscheidung Nr. 02/2020 vom 16.12.2020
Anlage 1: Gesamtantrag Flüchtlingsarbeit
Anlage 2: Gesamtkalkulation RCV, SkF, ABBBA
gez. Kahlen
Bürgermeister
Erster Beigeordneter
Technische Beigeordnete
Kämmerer
Referat Jugend, Schulen und Sport
Kaufmännischer Betriebsleiter ETD
stellv. Technischer
Betriebsleiter ETD
Rechnungsprüfungsamt
Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.
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Beratungsfolge
Dienstag, 09. März 2021Rat/WP 18/55. 2. Sitzung des Rates der Stadt Alsdorf