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Über- und außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen/Verpflichtungsermächtigungen;
hier: Über- und außerplanmäßige Mittelbereitstellungen für Leistungen nach dem AsylBLG und Kosten der Unterbringung im Rahmen des Ukraine-Krieges


Letzte Beratung
Mittwoch, 11. Mai 2022 (öffentlich)
Federführend
FB 20 - Fachbereich Finanzsteuerung
Originaldokument
http://ratsinfo.aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=25133

Beschlussvorschlag:

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen zur Sicherstellung der Unterbringung von Flüchtlingen und zur Zahlung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylBLG) im Rahmen des Ukraine-Krieges beim PSP-Element 4-100803-951-8 „Sonderaufwendungen Ukraine“ außerplanmäßige Mittel in Höhe von 10 Mio. Euro und beim PSP-Element 4-050202-902-8

„Grundleistungen Lebensunterhalt Geldleistungen §§3,5 AsylBLG“ überplanmäßige Mittel in Höhe von 5 Mio. Euro bereitzustellen, gedeckt aus einem außerplanmäßigen Ertrag in Höhe von 15 Mio. Euro aus einer Abschlagszahlung aus der Abrechnung mit der Städteregion Aachen bezüglich der Regionsumlage aus Vorjahren.

Der Rat der Stadt Aachen beschließt zur Sicherstellung der Unterbringung von Flüchtlingen und zur Zahlung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylBLG) im Rahmen des Ukraine- Krieges beim PSP-Element 4-100803-951-8 „Sonderaufwendungen Ukraine“ außerplanmäßige Mittel in Höhe von 10 Mio. Euro und beim PSP-Element 4-050202-902-8 „Grundleistungen Lebensunterhalt Geldleistungen §§3,5 AsylBLG“ überplanmäßige Mittel in Höhe von 5 Mio. Euro bereitzustellen, gedeckt aus einem außerplanmäßigen Ertrag in Höhe von 15 Mio. Euro aus einer Abschlagszahlung aus der Abrechnung mit der Städteregion Aachen bezüglich der Regionsumlage aus Vorjahren.


 

 

Erläuterungen:

Wie bereits bei der Dringlichkeitsentscheidung für den Rat der Stadt Aachen vom 22.03.2022 erläutert, besteht aufgrund der Entwicklungen des Ukraine-Krieges aktuell bereits ein hoher Bedarf an Plätzen zur Unterbringung und Betreuung ukrainischer Flüchtlinge. Eine genaue Prognose über die Entwicklung ist derzeit nicht valide zu treffen, es ist jedoch von einer weiteren Zunahme der zu betreuenden Flüchtlingen auszugehen. Diese Annahme wird durch die tagtäglichen Entwicklungen bestätigt. Dies begründet die Notwendigkeit, weitere Investitionen und konsumtive Aufwendungen/Auszahlungen zur Betreuung und Unterbringung ukrainischer Flüchtlinge zu leisten.

Bisher konnten diese noch aus bestehenden Haushaltsansätzen (unter anderem aus Ermächtigungsübertragungen noch vorhandener FlüAG-Mittel) getätigt werden. Insbesondere im konsumtiven Bereich sind bereits wesentliche Ausgaben getätigt worden bzw. wurden in Auftrag gegeben. Beispielhaft sind hier die Mietkosten für die Zelte des Ankunftszentrums für sechs Monate in Höhe von rund 530.000 Euro, die Betreuungsleistungen in Höhe von rund 2,9 Mio.

Euro und Leistungen des Sicherheitsdienstes in Höhe von rund 2,0 Mio. Euro für die Zelte und Turnhallen für sechs Monate sowie Verpflegungskosten in Millionenhöhe aufzuführen. Des Weiteren sind die zu gewährenden Leistungen nach dem AsylBLG miteinzubeziehen. Stand 31.03.2022 wurden bereits Asyl-Leistungen in Höhe von rund 875.000 Euro - hauptsächlich in Form von Barschecks - verausgabt.

Die zusätzlich zur Verfügung gestellten Mittel sollen auch als Deckung der tatsächlich entstehenden Mehraufwendungen im Personalbereich dienen. In der Ratssitzung vom 30.03.2022 wurde die Einrichtung von 72 befristeten Vollzeitstellen für die Betreuung und Unterbringung schutzsuchender Ukrainer*innen im Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration (FB 56) beschlossen. In Abhängigkeit der Bedarfslage sollen diese Stellen zum 01.07.2022 und zum 01.10.2022 besetzt werden, was zu einem Mehrbedarf in Höhe von bis zu rund 1,8 Mio. Euro für das Jahr 2022 führen kann.

Zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit und vor dem Hintergrund aller vorgenannten Tatsachen und auch Unsicherheiten sollen daher insgesamt 15 Mio. Euro bei den Produkten 050202 „Leistungen AsylbLG, FlüAG, Teilh- u.Integr.G“ und 100803 „Verwaltung & Betrieb Flüchtlingsunterkünfte“ bereitgestellt werden. Die Deckung erfolgt aus außerplanmäßigen zusätzlichen Erträgen, welche sich aus einer Abschlagszahlung aus der Abrechnung mit der Städteregion Aachen bezüglich der Regionsumlage aus Vorjahren ergeben. Da wie eingangs erwähnt eine genaue Prognose über die weitere Entwicklung nicht möglich ist, kann auch der konkrete Mittelbedarf in den beiden Produkten nicht abgesehen werden. Die Höhe der Bereitstellung erfolgt daher vorsorglich.

Gleichzeitig ist es zielführend, dass die anteilig bereitzustellenden Mittel bei den beiden aufgeführten Produkten gegenseitig deckungsfähig sind, so dass bei einer ggf. notwendigen Verlagerung kein weiterer Ratsbeschluss notwendig ist.

Am 7. April 2022 haben sich der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder getroffen, um über Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg zu beraten, wobei die Frage der Flüchtlingsfinanzierung im Mittelpunkt dieser Beratungen stand. Aus finanzieller Sicht der Kommunen ist als zentrales Ergebnis der Beratungen festzuhalten, dass die Ukraine-Geflüchteten ab dem 1. Juni 2022 Zugang zur Grundsicherung nach SGB II oder SGB XII erhalten sollen. Somit finanziert der Bund von diesem Datum an die Lebenshaltungskosten, einen Großteil der Unterkunftskosten sowie Arbeitsmarktintegration und Gesundheitsversorgung. Bis dahin fallen die Geflüchteten nach wie vor unter das AsylBLG.

Insgesamt stellt der Bund im Jahr 2022 2 Mrd. Euro zur Verfügung, davon

  • 500 Mio. Euro für die Kosten der Unterkunft
  • 500 Mio. Euro zur Abgeltung der Lebenshaltungskosten sowie
  • 1 Mrd. Euro für übrige Aufwendungen (Kinderbetreuung, Schule, Gesundheit, Pflege).

Die Unterstützungsleistung für Nordrhein-Westfalen beträgt dabei rund 430 Mio. Euro.

Die Gelder des Bundes müssen dabei von den Ländern in voller Höhe an die Kommunen weitergeleitet werden. Des Weiteren sind die Länder dazu verpflichtet, Beträge aufzustocken, sollten diese nicht auskömmlich sein.

Die vorangeganenen Beschlüsse sind zunächst auf das Jahr 2022 beschränkt. In dem Treffen wurde vereinbart, Anfang November 2022 eine Regelung für das Jahr 2023 zu treffen, was auch zur Folge hat, dass im Falle von signifikanten Veränderungen im Verlauf des Jahres 2022 eine Anpassung möglich ist.

Als Folge der genannten zusätzlichen Hilfestellung auf Basis der Beschlüsse vom 7. April 2022 ist es möglich, ggf. nicht mehr benötigte bereitgestellte Mittel zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückzunehmen, so dass sie bei Bedarf anderweitig verwendet werden können.

Bis zum 31.05.2022 gelten in jedem Fall noch die aktuellen Regelungen. Die Abrechnung für die Kostenerstattung nach dem FlüAG erfolgt dabei immer um etwa zwei Monate zeitversetzt. Aktuell (Stand: 07.04.2022) bereitet die Verwaltung die Meldung für den März 2022 vor. Die Stadt Aachen erhält für jeden berechtigten ausländischen Flüchtling (Stichtag ist jeweils der letzte Tag des Monats) eine monatliche Pauschale in Höhe von 1.125 Euro. Für den März wird die Stadt Aachen vermutlich eine Kostenerstattung für etwa 2.500 ukrainischer Personen (rund 2,8 Mio. Euro) erhalten.

Eine mögliche Pflicht zur Nachtragssatzung aufgrund der über bzw. außerplanmäßigen wesentlichen Bereitstellung besteht mit Blick auf die „Verordnung zur Anwendung des Kommunalhaushaltsrechts im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Aufnahme und Unterbringung von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen (Schutzsuchende) in den Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen“ nicht. Gemäß § 4 dieser Verordnung entfällt die Verpflichtung zum Erlass einer Nachtragssatzung nach § 81 Abs. 2 GO NRW, soweit diese durch finanzielle Auswirkungen der Maßnahmen zur Aufnahme und Unterbringung der Schutzsuchenden oder maßnahmebedingte Abweichung vom Stellenplan verursacht ist.

 

 

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

2022

Fortgeschriebener Ansatz 2022

Ansatz 2023 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2023 ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2022

Fortgeschriebener Ansatz 2022

Ansatz 2023x ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2023 ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Im Produkt 100803 wurde für die Kosten der Betreuung und Unterbringung ein neues PSP-Element 4-100803-951-8 „Sonderaufwendungen Corona“ angelegt. Die Leistungen nach dem AsylBLG werden auf dem bestehenden PSP-Element 4-050202-902-8 „Grundleistungen Lebensunterhalt Geldleistungen §§3,5 AsylBLG“ gebucht, der auf die ukrainische Flüchtlinge entfallende Anteil kann jedoch gesondert ausgewertet und für Erstattungszwecke bereitgestellt werden.

Die Deckung der bereitgestellten Mitteln in Höhe von 15 Mio. Euro erfolgt aus außerplanmäßigen zusätzlichen Erträgen, welche sich aus einer Abschlagszahlung aus der Abrechnung mit der Städteregion Aachen bezüglich der Regionsumlage aus Vorjahren ergeben.


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

x

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

nicht bekannt


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Mittwoch, 11. Mai 2022Sitzung des Rates der Stadt Aachen

Art
Entscheidung
Ausschuß
Rat der Stadt Aachen
Details
Tagesordnung

Dienstag, 26. April 2022Sitzung des Finanzausschusses

Art
Anhörung/Empfehlung
Ausschuß
Finanzausschuss
Details
Tagesordnung