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Flüchtlinge in der Stadt Herzogenrath;
hier: Unterbringungskonzept


Letzte Beratung
Dienstag, 12. März 2024 (öffentlich)
Federführend
Amt 50 - Sozialamt
Originaldokument
http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=9906

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales, Integration, Demografie und Quartiersentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

 

Sachverhalt:

Im Zusammenhang mit der Beratung des TOPs „Sachstandsbericht zur Situation geflüchteter Menschen in Herzogenrath“ in der Sitzung vom 16.11.2023 wurde die Verwaltung u. a. mit der Erstellung eines Konzeptes zur Unterbringung von Flüchtlingen beauftragt.

Wie zuletzt zur Sitzung des Stadtrates vom 22.02.2024 ausgeführt siehe auch V/2024/046 wird die weltweite Flüchtlingssituation wesentlich durch unvorhersehbare Ereignisse geprägt, die dazu führen, dass Menschen ihre gewohnte Umgebung verlassen oder verlassen müssen, um vor Gewalt, Tod, Unterdrückung und anderen Gegebenheiten zu flüchten.

Verlässlich und belastbar ist in diesem Zusammenhang alleine die Tatsache, dass die Zahl der Flüchtenden von Jahr zu Jahr auf weltweit aktuell rd. 110 Mio. Menschen angestiegen ist.

Dessen ungeachtet, erfolgt insbesondere die Zuwanderung von Geflüchteten nach Deutschland nicht kontinuierlich, sondern zyklisch. Beispielhaft wird nachfolgend die unmittelbare Zahl der Zuweisungen nach Herzogenrath aufgelistet:

Jahr

Anzahl Personen

2015

378

2016

299

2017

73

2018

57

2019

45

2020

46

2021

36

2022

282

2023

196

2024

Stand: 07.03.24 33

Tendenziell könnte bei der Betrachtung längerer Zeiträume abgeleitet werden, dass die zeitlichen Abstände zwischen hoher und niedriger Zuwanderung zunehmend kürzer werden.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen werden diese geflüchteten Menschen zunächst auf die Bundesländer und von dort nach einem Verteilerschlüssel auf die Kommunen verteilt (Königsteiner Schlüssel). Die Kommunen sind danach verpflichtet, zugewiesene Flüchtlinge aufzunehmen und insbesondere unterzubringen (§ 1 Abs. 1 Flüchtlingsaufnahmegesetz FlüAG).

Bedauerlicherweise stehen den Kommunen kaum Informationen zur Verfügung, die als verlässliche Planungsgrundlage für die Schaffung und Bereithaltung von Unterbringungsplätzen zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung herangezogen werden können.

Vor dem Hintergrund der zunehmend ungünstigeren finanziellen Situation der Kommunen treten deshalb neben der Erfüllung der Unterbringungspflicht Wirtschaftlichkeitsüberlegungen in den Vorgergrund.

ckblickend mag deshalb die Frage berechtigt sein, ob die Errichtung einer Leichtbauhalle 2016 zweckmäßig, wirtschaftlich und sinnvoll war. Zum damaligen Zeitpunkt war die Entscheidung alternativlos.

Um den Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine im Frühjahr 2022 gerecht zu werden, wurden in der Stadt Herzogenrath andere Wege beschritten.

Um dem ersten Ansturm begegnen zu können wurden nachdem die städtischen Bestandsunterkünfte belegt waren - bekanntlich das Bürgerhaus Kohlscheid und die Turnhalle Geilenkirchener Str. als Gemeinschaftsunterkünfte in Nutzung übernommen.

Später wurde sich dafür ausgesprochen, weitere dauerhafte Gemeinschaftsunterkünfte zu schaffen und das Hotel Eurode Live gekauft, sowie die sogenannte Alte Post zur Gemeinschaftsunterkunft umgebaut.

Hierdurch wurde es möglich, bspw. im Jahr 2023 mit Inbetriebnahme der genannten Unterkünfte das Bürgerhaus und die Turnhalle als Backup in Reserve zu nehmen und der üblichen Nutzung zuzuführen.

Die nachstehende Grafik verdeutlicht die hierdurch eingetretenen Effekte ab 05/2023 bzw. 07/2023 in Relation zu den Zuweisungszahlen.

In wirtschaftlicher Hinsicht ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass grundsätzlich Zuweisungen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz nur für tatsächlich zugewiesene Flüchtlinge gezahlt werden. Für Unterkünfte, die für die Unterbringung von Geflüchteten in Reserve gehalten werden, erfolgen somit bisher keine „planmäßigen“ Kostenbeteiligungen. Dieser Umstand wird von den kommunalen Spitzenverbänden regelmäßig kritisiert und entsprechende Kostenbeteiligung von Bund und Land gefordert.

Nach Auffassung der Verwaltung ist es zurzeit wirtschaftlich in Kauf zu nehmen, dass Übergangsunterkünfte temporär genutzt und hergerichtet werden und ggf. entsprechend der Notwendigkeit rückzubauen bzw. aufzurüsten. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten im mittleren 4-stelligen Bereich können im Vergleich zu nicht gedeckten „Vorhaltekosten“ verkraftet werden.

Aus heutiger Sicht scheint es erneut vertretbar (entsprechend der Verfahrensweise Ende 2022), temporäre Unterkünfte durch feste/dauerhafte Unterkünfte abzulösen.

Eine hohe Zuwanderung trifft auf einen Wohnungsmarkt, der zurzeit nicht in der Lage ist, die hohe Nachfrage insbesondere durch zugewanderte Menschen zu befriedigen. Darüber hinaus sollte es nicht vertretbar sein, dauerhaft Bürgerhäuser oder Turnhallen als Gemeinschaftsunterkünfte zu nutzen. Dies wird weder den Belangen der geflüchteten Menschen noch den Belangen der Allgemeinheit gerecht, die die genannten Einrichtungen für den Sport- und Freizeitbetrieb benötigen.

Die Verwaltung hatte deshalb angeregt, eine weitere Gemeinschaftsunterkunft für die Unterbringung von bis zu 128 Personen mit Containermodulen auf dem „Parkplatz Comeniusstraße“ in Merkstein zu errichten.

Die notwendige Standortentscheidung wurde in der Sitzung des Stadtrates vom 22.02.2024 beraten (V/2024/046). Der Stadtrat ist dem Vorschlag der Verwaltung nur teilweise gefolgt und hat lediglich die Errichtung einer Unterkunft max. in Höhe von ca. 1/3 der vorgeschlagenen Größenordnung zugelassen. Auf die Vorlage V/2024/046-E01 zur heutigen Sitzung wird insofern verwiesen.

Die Realisierung der Flüchtlingsunterkunft in kleinerer Größenordnung nnte bis zum Ende des lfd. Jahres erfolgen vorbehaltlich der notwendigen Beschlüsse der zu beteiligenden politischen Gremien.

Durch diese Baumaßnahme rde sich der Bestand an festen Unterkünften von zurzeit 352 Plätzen auf 458 Plätze erhöhen (eine Unterkunft mit 22 Plätzen wird Mitte des Jahres aufgegeben).

Das nachfolgende Unterbringungskonzept berücksichtigt die vorgenannten Veränderungen/Entwicklungen unter Berücksichtigung der verbindlich für das Jahr 2024 nutzbaren Liegenschaften. Darüber hinaus wird zunächst von weiteren wöchentlichen Zuweisungen von 4 5 Personen ausgegangen und damit der aktuellen Zuweisungssituation Rechnung getragen. Je nach Entwicklung könnte ebenfalls der Umstand zum wiederholten Mal eintreten, dass in den Sommermonaten Zuweisungen nur in minimalem Umfang erfolgen. Hierdurch würden sich ggf. auftretende Unterdeckungen zeitlich dem möglichen Bezugsdatum der geplanten neuen Wohnanlage annähern.

Somit ergibt sich folgendes Unterbringungskonzept für das lfd. Jahr:

Abhängig von der Frage, ob wöchentlich 4 oder 5 Personen zugewiesen werden, würden die Unterbringungskapazitäten der Unterkunft Waidmühl Stand 15.02.2024 23 bzw. 29 Wochen bis zu einer Vollbelegung ausreichen (KW. 30 bzw. KW 36).

gliche Variante:

Zeitnahe Aufgabe bspw. des rgerhauses Kohlscheid und Überleitung der Personen zur Waidmühl.

Stand 15.02.2024 würde die Unterkunft Waidmühl zwischen 14 bzw. 17 Wochen bis zu einer Vollbelegung ausreichen (KW. 21 bzw. KW. 24).

Bei beiden Varianten wird ab Ende Q 1 die Inbetriebnahme der Unterkunft Eintrachtstr. erwartet (12 Personen) und mittelfristig die Inbetriebnahme der Eygelshovener Str. 48 a) mit ebenfalls bis zu 12 Personen (Verlängerung der jeweiligen Zeitspannen um 3 6 Wochen).

Das Bürgerhaus könnte bei dieser Variante zurückgebaut und der üblichen Nutzung vorausichtlich bis zum Sommer zugeführt werden. Eine spätere, erneute Nutzung von temporären Unterkünften als Flüchtlingsunterkunft bleibt somit wahrscheinlich sofern die Flüchtlingssituation in Herzogenrath sich wie 2022 oder 2023 entwickeln würde.

Wie aus den vorstehenden Berechnungen ersichtlich, ist die Unterbringung von Geflüchteten bezogen auf das gesamte Jahr unter den gennanten Annahmen (noch) nicht gesichert. Die konkrete Entwicklung der Flüchtlingssituation sollte dennoch abgewartet werden, da noch nicht bekannte insbesondere „nstige“ Faktoren zu einer Entspannung der Gesamtsituation beitragen könnten (Wohnungsunterbringungen, Wegzüge, nachlassendes Zuweisungsaufkommen, etc.).

Rechtliche Grundlagen:

FlüAG, Asylgesetz

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

x

keine Auswirkungen

positive Auswirkungen

negative Auswirkungen

Kurze Erläuterung (1-3 Sätze Um welche Auswirkungen handelt es sich? Sind diese erheblich oder gering? Wenn die Auswirkungen negativ sind, bestehen alternative Handlungsmöglichkeiten?):


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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