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Aufgabenbereich der Hilfen zur Erziehung und der Eingliederungshilfe
hier: Steuerung und Qualitätssicherung der Hilfen zur Erziehung, Fall- und
Kostenentwicklung


Letzte Beratung
Dienstag, 08. Dezember 2015 (öffentlich)
Federführend
3.2 - Jugend
Originaldokument
http://ratsinfo.alsdorf.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=3893

Darstellung der Sach- und Rechtslage:

Erziehungshilfen werden in erster Linie durch prekäre Lebenslagen von Familien ausgelöst, auf die die Jugendhilfe nur bedingt Einfluss nehmen kann. Familien, die eine Hilfe zur Erziehung erhalten, sind u.a. zu einem erheblichen Anteil auf staatliche Transferleistungen angewiesen. Der Anteil der Familien, denen eine Hilfe zur Erziehung gewährt wird und die Transferleistungen erhalten, lag 2013 bundesweit bei ca. 61 %. Diese Quote ist seit Jahren unverändert (vgl. HzE Bericht 2015, Hrsg: Dortmunder Arbeitsstelle Kinder & Jugendhilfestatistik).

Aber auch die in den letzten Jahren bekannt gewordenen Fälle von Kindestötungen und -vernachlässigungen haben zu einer breiten öffentlichen und fachlichen Diskussion geführt, mit der Folge, dass der Kinderschutz verstärkt und verbessert wurde. Dieser geänderte Kinderschutz und die damit verbundene Sensibilität haben auch zu einem Fallanstieg geführt.

Laut der amtlichen Statistik gingen im Jahr 2013 15 % der Hilfen zur Erziehung auf eine Gefährdungseinschätzung der Jugendämter nach § 8a SGB VIII zurück. Insbesondere werden bei einer vorangegangenen Gefährdungseinschätzung Fremdunterbringungen vom Jugendamt Alsdorf zur Sicherstellung des Kindeswohls durchgeführt. Bei den neu gewährten Heimerziehungen sowie bei der Vollzeitpflege ging ein solches Verfahren meistens voraus.

Unter Hilfen zur Erziehung werden verschiedene Formen der beratenden, begleitenden und betreuenden sozialpädagogischen Unterstützungen in unterschiedlicher Intensität verstanden. Zur Gewährleistung einer hilfebedarfsgerechten Unterstützung werden professionelle Fachkräfte entsprechend der individuellen Zielformulierung eingesetzt.

Für die Ausgestaltung der Hilfe arbeitet das Jugendamt mit den freien Trägern der Jugendhilfe eng und konstruktiv zusammen. Hierbei hat die Stärkung des Familiensystems Vorrang vor der „Behandlung des Symtomträgers“ in einer stationären Jugendhilfe-einrichtung.

Nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz haben Personensorgeberechtigte einen individuellen Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung für sich und ihr Kind, wenn ein entsprechender erzieherischer Bedarf erforderlich ist und die Hilfe für die weitere Entwicklung geeignet und notwendig ist. Auch junge Volljährige können entsprechende Unterstützung erhalten. Jugendhilfe gehört somit zu den so genannten „pflichtigen Aufgaben der Verwaltung“.

Angebotsformen, Hilfearten und Zielgruppen der Hilfen zur Erziehung nach dem Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII)

Welche Hilfe im Einzelfall notwendig und geeignet ist, hängt von vielen Faktoren ab (von den Lebensumständen, Alter des Kindes/Jugendlichen). Die Gestaltung der Hilfe richtet sich daher nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall.

Die sich verändernden Lebenslagen von Familien haben bundesweit und auch in Alsdorf einen erheblichen Bedarf an Hilfen zur Erziehung zur Folge. Aufgrund der enormen Kostenentwicklung müssen die Hilfen zur Erziehung möglichst effektiv und effizient gesteuert werden. Die Steuerung der Hilfen zur Erziehung in Alsdorf ist bereits seit Jahren Teil eines umfassend zu verstehenden Qualitätsmanagements.

Fallzahlen- und Kostenentwicklung in Alsdorf

Im III. Quartal 2015 wurden 373 Hilfefälle (Hilfen zur Erziehung und Eingliederungs-hilfen) im Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes bearbeitet.

Durch verstärkte eigene Fallbearbeitung/Sachbearbeitung konnten die ambulanten Fälle weiter reduziert werden. Insgesamt wurden im III. Quartal 2015 zusätzlich zu den 373 Hilfefällen weitere 264 Familien durch den Allgemeinen Sozialen Dienst selbst begleitet. Insbesondere die formlosen Betreuungen, die durch die eigenen Fachkräfte durchgeführt werden, bringen im Leistungsbereich erhebliche Kostenreduzierungen mit sich.

Wurden im IV. Quartal 2014 noch 135 ambulante Hilfen für Alsdorfer Familien gewährt, so waren es im dritten Quartal 2015 nur noch 124 Fälle.

Der Rückgang bei den ambulanten Fällen ist eine direkte Folge der einzelfallbezogenen Fallsteuerung und des internen Fachcontrollings im Jugendamt. Hierzu zählt die zunehmende eigene Fallbearbeitung im ASD, um kostenintensive Hilfen zur Erziehung zu vermeiden. Dies ist eine direkte Auswirkung der im Jahre 2009 erfolgten Personal-aufstockung im Allgemeinen Sozialen Dienst. In der Regel betreuen und beraten die eigenen MitarbeiterInnen im Jugendamt zunächst selbst die Familien, um kosten-intensivere Hilfen zu vermeiden. Die Jugendlichen und ihre Familien erhalten vor einer beabsichtigten Fremdunterbringung zunächst mehrere Beratungsgespräche im Jugendamt und in etlichen Fällen verbleiben sie dann auch in der Beratung des Jugendamtes. Jede Fremdplatzierung eines jungen Menschen verursacht dagegen Kosten in der Größen-ordnung von (mindestens) 50.000 € jährlich. Die Umsteuerung der Hilfen zur Erziehung in Richtung auf eine verstärkte ambulante Unterstützung der jungen Menschen und deren Familien -auch durch den Einsatz eigener Mitarbeiter/innen- enthält ein hohes finanzielles Sparpotenzial!

So werden zu den 373 kostenintensiven Fällen sehr zeitintensive Arbeitsprozesse wie Kinderschutzfälle, Trennungs-Scheidungsberatungen, Familiengerichtsverfahren, begleitete Umgänge und formlose Beratungen von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bearbeitet. Im III. Quartal 2015 wurden weitere 264 Familien durch den Allgemeinen Sozialen Dienst begleitet.

Aber auch der weitere Ausbau der Frühen Hilfen (? Familien bereits vor und nach der Geburt des Kindes zu unterstützen) und die intensive Netzwerkarbeit mit unseren verlässlichen Partnern der freien Jugendhilfe (Polizei, Justiz, Ärzteschaft, Gesundheitshilfe, Schulsozialarbeit, Mobile Jugendarbeit) zeigt Wirkung, nämlich dann, wenn Familien rechtzeitig Beratung und Unterstützung durch das hervorragend aufgestellte Netzwerk erhalten. Der gezielte Ausbau der frühzeitig einsetzenden Hilfen kann zu einer deutlichen Verringerung von Kosten im Bereich der Unterbringungen führen.

Die permanente Weiterentwicklung der Hilfen zur Erziehung unter Einbeziehung der freien Träger der Jugendhilfe zielt darauf, möglichst frühzeitig Hilfe und Unterstützung anzubieten, um eine bedarfsgerechte Infrastruktur und Zugänglichkeit in Alsdorf zu sichern. Hierzu zählt weiterhin die Entwicklung präventiver und niedrigschwelliger Angebote in Verbindung mit einem Ausbau sozialräumlicher Infrastruktur. Durch die Schaffung von bedarfsgerechten Angeboten und rechtzeitigen Hilfen können Problemlagen schnell bearbeitet werden.

Mit der neu eröffneten Jugendhilfestation „Mitten Drin“ in Alsdorf- Busch wird genau dieser beschriebene Weg konsequent verfolgt. Auch die neuen Initiativen und Planungen des SKF-Alsdorf zur Betreuung und Versorgung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen zielen auf eine sozialräumliche Vernetzung von bestehenden Angeboten in Alsdorf –z.B. Angebote unter dem Dach von ABBBA- ab.

Mit Stand Oktober 2015 waren insgesamt 48 Kinder/Jugendliche (IV. Quartal 2014: 38 Fälle) in verschiedenen Einrichtungen der Jugendhilfe in Deutschland stationär untergebracht. Hierin enthalten sind 8 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, die im Oktober 2015 vom Jugendamt in Obhut genommen wurden.

Wo es möglich ist, werden Jugendliche nach einer Klärungs- Beruhigungsphase mit einer ambulanten Hilfe wieder in den elterlichen Haushalt zurückgeführt. Dies ist bei zwei Kindern/Jugendlichen gelungen.

Insbesondere die nicht vermeidbaren Heimunterbringungen, die Mutter/Kind-Unter-bringungen (III. Quartal 2015: 2 Fälle) und die Unterbringungen im Rahmen der Eingliederungshilfen (§ 35a SGB) von schwerst psychisch oder und suizidal kranken Kindern führen weiterhin zu erheblichen Mehraufwendungen (III. Quartal 2015:11 Fälle). Im III. Quartal 2015 waren im Rahmen der Hilfen zur Erziehung, der Mutter & Kind-Unterbringung und der Eingliederungshilfen insgesamt 61 Kinder und Jugendliche stationär untergebracht.

Die genannten diagnostizierten Krankheitsbilder im Rahmen des § 35a SGB VIII werden in der Regel nur in sehr teuren Spezialeinrichtungen -bei monatlichen Kosten bis zu 12.000,- € pro Kind/Jugendlicher- behandelt. Von medizinisch-psychologischer Seite werden regelmäßig die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Leistungen nach §35a SGB VIII durch Fachgutachten bejaht und Unterbringungen in teuren, stationären Spezialeinrichtungen gefordert.

So wurde aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses ein 16- jähriger im September 2015 vom Jugendamt in einer geschlossenen Jugendhilfeeinrichtung untergebracht. Die Unterbringung verursacht mtl. Kosten zu Lasten der Stadt in Höhe von 11.130,- €, die sich auf 122.000,- € für den gesamten Anordnungszeitraum belaufen werden. Geschlossene Unterbringungen sind erforderlich, wenn Kinder und Jugendliche hochauffällig sind, Grenzen nicht einhalten, ggf. gewalttätig und delinquent werden, sich prostituieren, sich massiv zurück- oder auch ganz entziehen. Im Berichtszeitraum sind drei weitere Jugendliche nach § 35a SGB VIII in Heimerziehung mit monatlichen Heimkosten in Höhe von jeweils 8.500,- €. Bei einer Unterbringung von einem Jahr belaufen sich die Kosten nur für diese drei Kinder/Jugendlichen auf 306.000,- €.

Alle Unterbringungsformen dienen zur Sicherstellung des Kindeswohls, sind nicht vorhersehbar und daher auch nicht im laufenden Haushaltsjahr einplanbar.

Meldungen zu Kindeswohlgefährdungen haben stark zugenommen. Alle Meldungen wurden verlässlich immer von 2 MitarbeiterInnen überprüft. Insgesamt hat die weitere Zunahme der Meldungen zu Kindeswohlgefährdungen zu einer erheblichen zusätzlichen Arbeitsbelastung bei den Mitarbeitern/innen geführt. Im III. Quartal 2015 gingen 50 Meldungen von Kindeswohlgefährdungen ein. Die Überprüfungen ergaben in 13 Fällen weiteren Unterstützungsbedarf. Die Anzahl der Inobhutnahmen liegt mit 24 Fällen über dem Vorjahrswert (2014: 20). Meistens konnten die MitarbeiterInnen des Jugendamtes dafür sorgen, dass die Kinder vorübergehend bei Verwandten etc. untergebracht wurden, so dass in diesen Fällen auch keine Inobhutnahme ausgesprochen werden musste.

Besorgniserregend ist z.Zt. die Anzahl der Mütter, die dauerhaft erziehungsunfähig sind und bei denen aufgrund von gutachterlichen Stellungnahmen und Gerichtsentscheiden kein Kind in deren Obhut leben darf.

Trotz erfolgter Herausnahme von Kindern werden häufig diese Mütter erneut schwanger. Bei einer Mutter aus Alsdorf wird die siebte Inobhutnahme geplant, da aufgrund der chronischen langjährigen Drogenabhängigkeit kein Kind im Haushalt dieser Mutter leben darf. Alle sechs Kinder erhalten öffentliche Leistungen mindestens bis zum 18. Lebensjahr, die die Stadt Alsdorf aufzuwenden hat. Über die vorherige Inobhutnahme wurde erst im JHA im Dezember 2014 berichtet. Da die Kindesmutter erst 29 Jahre alt ist, müssen wir von weiteren Geburten ausgehen.

Zusätzlich mussten wir 8 Säuglinge aufgrund von vermuteter dauerhafter Erziehungsunfähigkeit der Eltern in Obhut nehmen. Alle Säuglinge konnten über den eigenen Pflegekinderdienst in Familien untergebracht werden.

Zurzeit leben 78 Kinder/Jugendliche aus Alsdorf in Pflegefamilien, bzw. in Erziehungsstellen.

Gründe für Meldungen zu Kindeswohlgefährdungen und Inobhutnahmen waren:

desolate Wohnverhältnisse, Räumungsklagen, Abstellen von Strom und Wasser seitens der Energieversorger, Einstellung bzw. Reduzierung von ARGE-Leistungen, psychische und physische Erkrankungen oder auch Suchterkrankungen bei Eltern, Kindern und Jugendlichen, häusliche Gewalt, unzureichende Versorgung und hohe Fehlzeiten in der Kindertagesstätte und in den Schulen. In den meisten Fällen war eine Mitteilung an das Jugendamt berechtigt und begründet.

Kindeswohlgefährdungen werden durch Energieversorger, ARGE, Nachbarn, Verwandte, Polizei, Kitas, Schulen, Gesundheitshilfe und Beratungsstellen gemeldet.

Teilstationäre Hilfen sind in den letzten Jahren aufgrund der Ganztagsbetreuung in den Schulen zurückgegangen. Zurzeit besuchen 6 Kinder eine Tagesgruppe.

Bei der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII handelt es sich um eine Hilfeform, die sich an seelisch behinderte bzw. von seelischer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche richtet und deren gesellschaftliche Teilhabe am Leben beeinträchtigt ist.

Die Einführung der Eingliederungshilfe in das Achte Sozialgesetzbuch und damit die eindeutige Zuordnung der Hilfen für Kinder und Jugendliche in das Spektrum der Jugendhilfe führte in den letzten Jahren zu einer vermehrten Inanspruchnahme und Kostensteigerung in der Jugendhilfe. Der Großteil der Störungsbilder und Problemlagen steht in einem engen schulischen Kontext. Dies umfasst beispielsweise Aufmerksamkeits-schwierigkeiten, Legasthenie oder Dyskalkulie und Formen des Autismus. So waren in den Diagnosen häufig so genannte Aufmerksamkeitsstörungen zu finden, welche sich im schulischen Kontext durch rasche Ablenkbarkeit, fehlende Ausdauer, Vergesslichkeit und motorische Unruhe zeigten.

In etwa 31 Fällen waren es Lese-, Rechtschreib- und Rechenschwächen und 10 Kinder erhalten eine Schulbegleitung. In laufender Bearbeitung sind noch 22 weitere LRS- Anträge, die noch nicht entscheidungsreif sind. Spezielle Unterstützung wie z.B. eine Schulbegleitung (Betroffen sind 3 Kinder) werden mit ca. 100 Std./Monat bewilligt und durchgeführt.

Die Aufwendungen für Privatschulkosten (Betroffen sind 3 Kinder) sind Auswirkungen richterlicher Entscheidungen durch das Verwaltungsgericht in Aachen. In unabweisbaren Fällen werden den Eltern die ihnen entstehenden monatlichen Schulkosten durch das Jugendamt erstattet. Zurzeit werden 11 autistische Kinder durch die Jugendhilfe unterstützt.

Häufig sind die Eltern selbst aktiv und kommen auf das Jugendamt zu, um entsprechende Unterstützung zu erhalten. Dies reicht bis hin zur Selbstorganisation der betroffenen Eltern. Aber auch die Verweisungspraxis der Ärzte, Schulen oder andere Anbieter im Bereich der Eingliederungshilfen beeinflussen die Inanspruchnahme und Kostenentwicklung erheblich.

Aufgrund der steigenden Zahl der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge (umF/UMA) in Folge der zahlreichen wirtschaftlichen, politischen und militärischen Krisen wurde ab dem 1. November 2015 das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher in Kraft gesetzt. Im November 2015 ist ein Verteilungsverfahren für unbegleitete ausländische Minderjährige in Deutschland eingeführt worden. Die Neuregelung führt dazu, dass zukünftig alle Jugendämter in NRW umF in Obhut nehmen und für die weitere jugendhilfegerechte Unterbringung, Versorgung und Betreuung verantwortlich sind.

Mit Einführung des Verteilungsschlüssels werden der Stadt Alsdorf voraussichtlich etwa 26 UmF zugewiesen (Faustformel: 1750 Einwohner = 1 UmF, Stand: 13.11.2015, LVR-Köln).

Bereits im Oktober 2015 mussten im Rahmen der Erstaufnahme acht unbegleitete minderjährige Flüchtlinge durch das Jugendamt Alsdorf in Obhut genommen werden. Die Jugendlichen wurden im Rahmen der Jugendhilfe stationär überwiegend in Aachen untergebracht. Die Jugendlichen kamen vor allem aus Syrien und Afghanistan. Es handelte sich vorwiegend um männliche Jugendliche im Alter zwischen 15 und 17 Jahren.

Die Aufwendungen für die Inobhutnahme und anschließenden Hilfen zur Erziehung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen sowie die anschließende Hilfe für junge Volljährige sind im Haushalt, Produktbereich 06-03-01, noch nicht berücksichtigt. Die Aufwendungen im Bereich der Hilfen zur Erziehung werden wegen des Fallzahlenanstiegs in 2015 höher liegen.

Für diese Transferleistungen besteht derzeit ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von etwa 90% gegenüber dem Land/Bund. Nicht umfasst von der Kostenerstattung sind Sach- und Personalkosten, die in den Budgets des Jugendamtes zu Buche schlagen werden. Die Verwaltungskosten des Jugendamtes trägt die Stadt Alsdorf selbst. Auch für die Anschlusshilfen, Hilfen für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) besteht kein Kostenerstattungsanspruch. Pro Unterbringung fallen im Jahr durchschnittlich 50.000,- € an.

Weitere Informationen zur Betreuung, Versorgung und Unterstützung der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge in Alsdorf ergeben sich aus TOP 2015/0495/3.2

Die Entwicklung der Fallzahlen, Hilfearten und die Kostenentwicklung sind in der Anlage 1 zu TOP 2015/0493/3.2 ersichtlich.

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss beschließt:

Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

Siehe Produktgruppe 06-03-01 – pädagogische und wirtschaftliche Hilfen für junge Menschen und ihre Familien. Erzieherische Hilfen und Eingliederungshilfen sind Pflichtaufgaben nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe).

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

Ergibt sich aus der JHA-Vorlage.

Anlage/n:

Fall- und Kostenübersicht der Hilfe zur Erziehung

Bürgermeister

Erster Beigeordneter

Technische Beigeordnete

gez. Spaltner

Dezernent

Kaufmännischer Betriebsleiter ETD

Technischer Betriebsleiter ETD

Kämmerer

Rechnungsprüfungsamt


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Dienstag, 08. Dezember 2015JHA/WP 17/08. 6. Sitzung des Jugendhilfeausschusses

Art
Entscheidung
Ausschuß
Jugendhilfeausschuss
Entscheidung
ungeändert beschlossen
Details
Tagesordnung
Auszug