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Pädagogische und wirtschaftliche Hilfen für junge Menschen und ihre Familien
hier: Überplanmäßige Ausgabe im Haushaltsjahr 2015


Letzte Beratung
Dienstag, 15. Dezember 2015 (öffentlich)
Federführend
3.2 - Jugend
Originaldokument
http://ratsinfo.alsdorf.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=3925

Darstellung der Sach- und Rechtslage:

Nach § 83 II 1 GO NRW bedürfen über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der Zustimmung des Rates der Stadt, sofern sie erheblich sind.

Nach § 4 II der Zuständigkeitsordnung der Stadt Alsdorf sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen über 40.000,00 € als erheblich anzusehen. Es ist für diese eine Zustimmung im Einzelfall einzuholen.

Die erzieherischen Hilfen im Produkt 06-03-01 des Jugendhilfeetats sind gem. § 27 ff. SGB VIII Pflichtaufgaben der Kommune, auf die ein individueller und einklagbarer Rechtsanspruch besteht.

Im Bereich der Jugendhilfe hat sich aufgrund der Entwicklung ein Mehrbedarf in Höhe von 243.000,00 € für das Haushaltsjahr 2015 ergeben.

Die Mehraufwendungen in Höhe von ca. 495.000,00 € resultieren u.a. aus Jugendhilfefällen, die im Rahmen eines Zuständigkeitswechsels nach dem SGB VIII in die Zuständigkeit der Stadt Alsdorf fallen.

Weitere Gründe für Mehraufwendungen:

- Erhöhte Fallzahlen im Bereich der Eingliederungshilfe (§ 35 a SGB VIII), d. h. kostenträchtige stationäre Hilfen auf dringende Empfehlung der Kinder- und Jugendpsychiatrie und aufgrund gerichtlicher Entscheidungen/Anordnungen.

- Mehraufwendungen bei den Kosten für Schulbegleiter/Integrationshelfer im Rahmen der Inklusion

- Zunahme von Inobhutnahmen und Fremdunterbringungen im Rahmen kindeswohlgefährdender Situationen (§ 8 a SGB VIII) – sechs in der Zeit vom 15.09. bis 15.11.2015

- Familien mit großem und komplexem Hilfebedarf („Multiproblem-Familien“ – u. a. geringer sozialer Status, Arbeitslosigkeit, Verschuldung, Suchtproblematik/psychische Erkrankungen, häusliche Gewalt) benötigen lang andauernde ambulante Hilfen und Unterstützung

- Kurzfristige Kostenübernahmefälle / Heimerziehung anderer Kommunen

- Unvorhergesehene Abbrüche der Unterbringungen in Pflegefamilien und Wechsel in kostenintensive therapeutische Spezialeinrichtungen der Jugendhilfe

Die Erträge, die aufgrund von Zuständigkeitswechsel nach dem SGB VIII (bspw. aufgrund des Umzugs der Eltern) entstehen, dürfen jedoch erst dann als Ertrag verbucht werden, wenn dieser Ertrag konkret abzusehen ist. Bei vorsichtiger Betrachtung der Erträge ist derzeit davon auszugehen, dass der Haushaltsansatz knapp unterschritten wird und somit aus diesem Bereich keine Mehrerträge zur Deckung herangezogen werden können.

Aufgrund des erheblichen Flüchtlingsaufkommens und den damit auch einreisenden unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (umF), die vom Gesetzgeber besonders schutzbedürftig sind, entstehen ebenfalls Aufwendungen bspw. durch Unterbringung der umF in stationären Einrichtungen. Für die umF wird seitens der stationären Einrichtungen über den normalen Tagessatz hinaus auch ein sog. umF-Zuschlag und Clearingzuschlag erhoben, sodass diese Kosten den eigentlichen Tagessatz erhöhen. Dies führt zu erhöhten Aufwendungen. Darüber hinaus ist es nicht selten, dass umF aufgrund ihrer Bedingungen in ihrem Herkunftsland sowie durch die Reise durch Europa traumatisiert sind, sodass hier einen zusätzlicher erheblicher pädagogischer und therapheutischer Bedarf besteht, der einer intensiven Betreuung bedarf und somit höhere Kosten verursacht.

Laut des neuen Verteilungsverfahren und der Gesetzesänderung des SGB VIII zum 01.11.2015 werden der Stadt Alsdorf voraussichtlich insgesamt 26 umF zugewiesen werden. In der Regel fallen pro umF Kosten in Höhe von 7.000,00 € monatlich an. Damit die Städte und Gemeinden entlastet werden, werden den Städten und Gemeinden die Kosten zur Zeit mit ca. 90 % durch Bundesmittel erstattet.

Geschätzt werden die Aufwendungen für die umF bis zum Jahresende derzeit auf ca. 280.000,00 €, welche in den Mehraufwendungen in Höhe von rd. 495.000,00 € bereits berücksichtigt wurden. Bei einer 90%igen Kostenerstattung würde die Stadt Alsdorf Mehrerträge in Höhe von 252.000,00 € erwirtschaften,

Aufgrund der o.a. Erläuterungen ergibt sich ein Mehrbedarf in Höhe von 243.000,00 €.

Die Verwaltung bittet um Zustimmung.

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt:

Der Rat der Stadt beschließt:

Der Rat der Stadt stimmt einer überplanmäßigen Aufwendung und Auszahlung

gem. § 83 GO NRW in Höhe von 243.000,00 € im Bereich der Jugendhilfe zu.

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

Die überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen in Höhe von 243.000,00 € sind im

Produktbereich 06-03-01 bei den Transferaufwendungen angefallen.

Ansatz 2015

7.000.000,00 €

./. Prognostizierter Jahresabschluss 2015

7.495.000,00 €

Zwischensumme:

- 495.000,00 €

+ Unechte Deckungsfähigkeit gem. § 21 II GemHVO NRW

252.000,00 €

Überschreitung:

243.000,00 €

Die Deckung erfolgt aus folgenden zwei Haushaltspositionen:

1.) Kostenträger: 16-01-01

Kostenstelle: 0300

Sachkonto: 405100 – Leistungen nach dem Familienlastenausgleich

Betrag: 100.000,00 €

2.)Kostenträger: 16-01-01

Kostenstelle:0340

Sachkonto:401200 – Grundsteuer B

Betrag: 143.000,00 €

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

Entfällt.

gez. Sonders

Bürgermeister

Erster Beigeordneter

Technische Beigeordnete

Dezernent

Kaufmännischer Betriebsleiter ETD

Technischer Betriebsleiter ETD

gez. Hafers

Kämmerer

Rechnungsprüfungsamt


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Dienstag, 15. Dezember 2015Rat/WP 17/15. 12. Sitzung des Rates der Stadt Alsdorf

Art
Entscheidung
Ausschuß
Rat der Stadt Alsdorf
Entscheidung
ungeändert beschlossen
Details
Tagesordnung
Auszug

Dienstag, 08. Dezember 2015JHA/WP 17/08. 6. Sitzung des Jugendhilfeausschusses

Art
Vorberatung
Ausschuß
Jugendhilfeausschuss
Entscheidung
ungeändert beschlossen
Details
Tagesordnung
Auszug