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16. Januar 2017 Erlass des MIK NRW zur Ausbildungsduldung

Das Innenministerium NRW präzisiert in seinem Erlass vom 21.12.2016 die Bedingungen zur Erteilung einer Duldung zur Aufnahme einer Ausbildung.

Einschränkung des Ermessensspielraums der Ausländerbehörde (ABH):

Bei Vorliegen aller Voraussetzungen zur Aufnahme einer Ausbildung ist der Ermessensspielraum der ABH (der bei Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis vorliegt) eingeschränkt - da dieser Ermessensspielraum der Intention des Gesetzgebers entgegensteht, einen Anspruch auf Duldung zum Zweck der Ausbildung zu schaffen.

Die Duldung wird für die gesamte Ausbildundgsdauer ausgesprochen - hierbei gibt es keinen Ermessensspielraum für die ABH, auch nicht z.B. für eine etwaige Probezeit.

Auch hinsichtlich Sprachkenntnisse oder Sicherung des Lebensunterhalts liegt kein Ermessensspielraum bei der Erteilung einer Ausbildungsduldung seitens der ABH vor.

Voraussetzungen für eine Ausbildungsduldung:

  • Aufnahme einer mind. zweijährigen regulären Ausbildung (betrieblich oder an einer Berufsfachschule)
  • Nachweis durch Ausbildungsvertrag / Anmeldebestätigung an Berufsfachschule
  • In Einzelfällen eine durch die BA geförderte Einstiegsfqualifizierungsmaßnahme, wenn bereits eine verbindliche Zusage für eine anschliessende Ausbildung existiert

KEINE Voraussetzung bzw. Ausschluss für eine Ausbildungsduldung:

  • Aufnahme eines Studiums
  • Qualifizierungsmaßnahmen zur Erlangung der Ausbildungsreife
  • Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen (dies gilt nicht für Straftaten, die die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können)
  • Vorliegen einer konkreten Massnahme zur Aufenthaltsbeendigung, z.B. festgesetzter Abschiebungstermin
  • Laufendes Dublin-Verfahren

Altersgrenze

Die Altersgrenze von 21 Jahren entfällt.

Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten

Einziger Grund für eine Nichterteilung der Ausbildungsduldung für Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten ist ein abgelehnter Asylantrag - wenn das Asylgesuch (bescheinigt durch BüMA / Ankunftsnachweis) NACH dem 31.8.2015 gestellt worden ist.

Für alle Personen aus sicheren Herkunftsstaaten mit BüMA / Ankunfsnachweis (kein offizieller Asylantrag!) VOR dem 31.8.2015 gelten die normalen Bedingungen zur Erteilung einer Ausbildungsduldung.

Familiennachzug / Ausweitung der Duldung auf Familienangehörige

Aus der Erteilung einer Ausbildungsduldung ergibt sich keine Möglichkeit des Familiennachzugs. Die Duldung der Eltern und Geschwister eines minderjährigen Ausländers mit Ausbildungsduldung sowie der minderjährigen Kinder eines Ausländers mit Ausbildungsduldung nach Ermessen der Ausländerbehörden in engen Grenzen möglich.

Begründung: "In der Regel wird dem Ausländer und seiner Familie jedoch die vorübergehende Trennung zum Zweck der Durchführung einer Ausbildung zuzumuten sein." (Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 122-39.06.13-2-16-230(2602 vom 21.12.2016)


Weitere Infos:
Runderlass des MIK NRW vom 21.12.2016
§ 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG

Kategorien:
Flüchtlingshilfe , Bildung