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Bürgeranregung gem. § 24 GO-NRW "Weg mit den Steinen in den (Vor)Gärten"; Antrag vom 30. März 2019
Hier: Prüfung von rechtssicheren Möglichkeiten zur Einflussnahme auf die Gestaltung von (Vor)Gärten


Letzte Beratung
Dienstag, 17. September 2019 (öffentlich)
Federführend
Amt 61 - Stadtplanungsamt
Originaldokument
http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=6924

Der Umwelt- und Planungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu den im Sachverhalt erläuterten Maßnahmen zur Kenntnis. Er beauftragt die Verwaltung zu prüfen, welche Kosten der Stadt Herzogenrath durch die entsprechenden Maßnahmen entstehen.

 

 

Sachverhalt:

Der Umwelt- und Planungsausschuss hat in der Sitzung vom 18.06.2019 die Verwaltung mit der Prüfung von grundsätzlich rechtssicheren Möglichkeiten zur Regelung in Form von Satzungen zur gestalterischen Vorgabe von (Vor)Gärten beauftragt. Grundlage hierfür war die Bürgeranregung gem. § 24 GO-NRW von den in Herzogenrath aktiven Organisationen NaturFreunde, Ortsgruppe Herzogenrath-Merkstein; BUND, Kreisgruppe-Aachen-Land; NABU, Kreisverband Aachen-Land; AG Wurmtal e.V., Soziokulturelles Zentrum Klösterchen und Biolandhof Gut Paulinenwäldchen. Die Antragsteller haben mit Datum vom 29.07.2019 eine Zwischennachricht über den Sachstand erhalten.

Die Verwaltung hat im Rahmen der Prüfung am 03.07.2019 Kontakt mit dem Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen e.V. aufgenommen. Herr Dr. jur. Queitsch vom Städte- und Gemeindebund hat daraufhin mit Schreiben vom 15.07.2019 sowie in einem zusätzlichen Telefonat am 08.08.2019 von den Erfahrungen über die Einflussmöglichkeiten auf die Gestaltung von (Vor)Gärten berichtet und die rechtlichen Grundlagen erläutert. Die oben genannten Schreiben (siehe Anlage 1 und 2) sowie die Telefonnotiz (Anlage 3) sind als Anlage beigefügt.

Die Verwaltung hat auf Grundlage der Prüfung verschiedene Handlungsoptionen und Maßnahmen eruiert, die im Folgenden dargestellt werden.

Diese Lösungswege sollen die Schotter(vor)gartenproblematik auf verschiedenen Ebenen verdeutlichen und ein Bewusstsein der Bürger/innen für die negativen Folgen von Schotter(vor)gärten und auch die potenziellen rechtlichen Rahmenbedingungen schaffen. Im Folgenden sind die Maßnahmen der Verwaltung beschrieben. Die personellen und finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahmen werden von der Verwaltung im nächsten Schritt geprüft und in einer der nächsten Sitzungen des Umwelt- und Planungsausschusses vorgestellt.

Maßnahme 1: Aufklärung und Informationen

Um generell das Bewusstsein der Bürger/innen der Stadt Herzogenrath für die Schotter(vor)gartenproblematik und den erforderlichen Handlungsbedarf zu schaffen, müssen die Bürger/innen Informationen über die ökologischen Hintergründe, Praxistipps für eine leichte und ökologisch wertvolle Gartengestaltung erhalten und den Aufwandsvergleich von Schottergärten und Grüngärten dargelegt bekommen.

In Orientierung an den Flyer „LEBENDIGE VORGÄRTEN attraktiv, artenreich, naturnah, dauerhaft und pflegereduziert“ (siehe Anlage 4) wird die Verwaltung prüfen, inwieweit dies intern erarbeitet werden kann beziehungsweise wie hoch die Kosten für die Beauftragung eines externen Fachbüros (beispielsweise Landschaftsplaner oder –architekten) zur Ausarbeitung eines eigenen Informationsflyers sind.

Um bei den jeweiligen Grundstückseigentümer/innen Akzeptanz und Verständnis für Vorgaben zur Gestaltung der Vorgärten zu erzielen, sollten auch für diese Grundstückseigentümer/innen im ersten Schritt Aufklärungsmaßnahmen erfolgen. Hierzu sollte zum Beispiel bereits bei Einreichung eines Bauantrags der o.g. Flyer an die Grundstückseigentümer/innen herausgegeben werden.

Der Flyer sollte ebenfalls gezielt an die Grundstückseigentümer/innen von bereits bestehenden Kies- und Schotter(vor)gärten ausgehändigt werden.

Des Weiteren schlägt die Verwaltung die Veröffentlichung von entsprechenden Informationen beziehungsweise Presseartikeln auf der stadteigenen Website, im Treffpunkt und in der Tagespresse zu dieser Thematik vor.

Die Verwaltung schlägt zudem vor, dass die Stadt Herzogenrath mit gutem Beispiel voran geht und bei neu anzulegenden städtischen Flächen möglichst wenig Fläche versiegelt wird und stattdessen viele Grünstreifen, Blühwiesen und –inseln integriert werden. Bereits flächendeckend versiegelte städtische Flächen sollten zudem soweit wie möglich entsiegelt und stattdessen mit großzügigen Grünstreifen, Blühwiesen und –inseln versehen werden.

Maßnahme 2: Anreize schaffen

Es sollten für die Grundstückseigentümer/innen der Stadt Herzogenrath Anreize geschaffen werden, ihre (Vor)Gärten nachhaltiger und insektenfreundlicher herzurichten.

Anreize können beispielsweise geschaffen werden durch:

- Ausruf eines Wettbewerbes „Vorgartenwettbewerb: Herzogenrath sucht den insektenfreundlichsten Vorgarten der Stadt

- Gegebenenfalls zeitlich befristete städtische Förderprogramme (Zuschuss bei ökologischer Umgestaltung)

Für die Durchführung von Anreizen ist die Bereitstellung von Haushaltsmitteln erforderlich. Die Verwaltung prüft derzeit die finanziellen Auswirkungen eines Wettbewerbes und einer städtischen Förderung.

- Des Weiteren sollten fachmännische Beratungen zur ökologischen und einfachen Gestaltung von Gärten erfolgen. Die Beratungen, sowohl die der Grundstückseigentümer/innen von bestehenden Kies- und Schotter(vor)gärten als auch der Grundstückseigentümer/innen von bislang unbebauten Grundstücken mit entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan, sind für die Verwaltung aus personeller Sicht jedoch nicht leistbar. Die Verwaltung wird deshalb prüfen, welche Kosten der Stadt Herzogenrath für das Beauftragen eines externen Beratungsunternehmens entstehen würden.

Maßnahme 3: Rechtliche Regelungs- und Durchsetzungsmöglichkeiten

Aus dem Schreiben, dem Telefonat mit dem Städte- und Gemeindebund und der Prüfung durch die Verwaltung hat sich ergeben, dass eine stadtweite Satzung für gestalterische Vorgaben von (Vor)Gärten auf rechtlicher Grundlage nicht durchführbar ist.

Auch eine Satzung zur Einflussnahme auf die Gestaltung bereits bestehender (Vor)Gärten, für ein parzellenscharf definiertes und begründetes Stadtgebiet, ist nach der neuen Interpretation des §89 Abs. 1 Nr. 5 Landesbauordnung NRW durch das Bauministerium voraussichtlich nicht mehr möglich.

Die einzige Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Gestaltung von (Vor)Gärten für Bestandsgebiete besteht ausschließlich über Bebauungsplanänderungen. In den bereits gültigen Bebauungsplänen müsste jeweils eine neue Festsetzung integriert werden, welche das Anlegen von Kies- und Schotter(vor)gärten auf ein angemessenes Maß beschränkt oder ganz ausschließt. Das Neuanlegen von Kies- und Schotter(vor)gärten wäre dann in diesen Gebieten mit sofortiger Wirkung, ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung, ausgeschlossen bzw. auf ein angemessenes Maß beschränkt. Bestehende Kies- und Schottergärten in diesen Gebieten hätten allerdings nach Artikel 14 Grundgesetz (GG) „Bestandsschutz“.

Der Städte- und Gemeindebund sowie die Verwaltung erachten eine Bebauungsplanänderung nicht als sinnvolles und zielführendes Instrument zur Einflussnahme auf bestehende Kies- und Schotter(vor)gärten. Es ist davon auszugehen, dass Grundstückseigentümer/innen, die Kies- und Schotter(vor)gärten bereits angelegt haben, wenig Bereitschaft zeigen werden, diese wieder zu entfernen. Des Weiteren wären die diesbezüglichen Bebauungsplanänderungen sowie die erforderlichen Kontrollen aus personeller Sicht für die Verwaltung nicht leistbar.

Alternativ wäre zur Einflussnahme auf die Gestaltung von bestehenden Kies- und Schotter(vor)gärten die Eruierung und Beratung der betreffenden Grundstückseigentümer/innen denkbar. Jedoch wäre auch dies mit einem hohen personellen Aufwand verbunden, den die Verwaltung mit derzeitigen personellen Kapazitäten nicht leisten kann.

Im Rahmen von neuaufzustellenden Bebauungsplänen können durch verschiedene Festsetzungsmöglichkeiten gestalterische Vorgaben von Vorgärten für Neubaugebiete gemacht werden. Grundlage hierfür ist insbesondere § 9 (1) BauGB, auf dessen Basis z.B. die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen, Flächen für öffentliche und private Grünflächen oder Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie entsprechende Pflanzlisten festgesetzt werden können. Die Festsetzungen in Bebauungsplänen gemäß § 9 (1) BauGB haben grundsätzlich aus „städtebaulichen Gründen“ zu erfolgen und die Verwaltung muss im Rahmen eines neuen Planverfahrens aufgrund der vorliegenden Bedingungen im Bereich des aufzustellenden Bebauungsplans im Einzelfall prüfen, welche Festsetzungen getroffen werden können.

Die Kontrollen, ob die Grundstückseigentümer/innen bei der Gestaltung ihrer Vorgärten die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten haben, können nicht bei Bauabnahme erfolgen, da innerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplans die Errichtung von Wohngebäuden in der Regel im Freistellungsverfahren erfolgt und hierbei keine Bauabnahme durchgeführt wird. Die Kontrollen müssten bei der Errichtung von Gebäuden im Freistellungsverfahren deshalb außerhalb des bisherigen Ablaufs erfolgen.

Bei Gebäuden, bei denen die Genehmigung und Errichtung nicht im Freistellungsverfahren durchgeführt wird, ist zu bedenken, dass zum Zeitpunkt der Bauabnahme die Grundstückseigentümer/innen ihre Vorgärten meistens noch nicht angelegt haben. In diesen Fällen müssten dann Teilabnahmen, Fristsetzungen zur Herrichtung des Vorgartens entsprechend der Festsetzungen und erneute Kontrollen erfolgen.

Vor dem Hintergrund der Dringlichkeit des Klimaschutzes und des beschlossenen Klimanotstandes der Stadt Herzogenrath, erachtet die Verwaltung die oben genannten Festsetzungen in neuaufzustellenden Bebauungsplänen, neben Anreizen und Öffentlichkeitsarbeit (vgl. Maßnahme 1 und 2), dennoch als notwendiges Instrument, um der zunehmenden Anzahl von versiegelten Gärten entgegenzuwirken. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, welche personellen und finanziellen Auswirkungen die Etablierung von zielführenden Kontrollen für die Stadt Herzogenrath haben würde.

Rechtliche Grundlagen:

Grundgesetz (GG)

Baugesetzbuch (BauGB)

Landesbauordnung NRW (LBauO NRW)

 

 

Anlage/n:

Anlage 1: Anschreiben an den Städte-und Gemeindebund vom 03.07.2019

Anlage 2: Antwortschreiben des Städte- und Gemeindebundes vom 15.07.2019

Anlage 3: Telefonnotiz mit Hr. Dr. Queitsch vom Städte- und Gemeindebund vom 08.08.2019

Anlage 4: Flyer LEBENDIGE VORGÄRTEN attraktiv, artenreich, naturnah, dauerhaft und pflegereduziert


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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