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Einwohner*innenantrag "Aachen klimaneutral 2030!"


Letzte Beratung
Mittwoch, 30. März 2022 (öffentlich)
Federführend
FB 01 - Fachbereich Bürger*innendialog und Verwaltungsleitung
Originaldokument
http://ratsinfo.aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=24929

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.


 

 

Erläuterungen:

I. Sachverhalt:
Die Initiative „Klimaentscheid Aachen“ hat im Jahre 2021 eine Unterschriftensammlung für einen Einwohner*innenantrag unter dem Motto „Aachen klimaneutral 2030!“ gestartet. Das Unterschriftenblatt mit ausformuliertem Antragstext ist als Anlage beigefügt.

Die Vertreter*innen der Initiative beabsichtigen, die Unterschriftensammlung in der Sitzung des Rates am 30.03.2022 Frau Oberbürgermeisterin Keupen zu übergeben.

II. Rechtslage

Ein Einwohner*innenantrag ist ein gesetzliches Instrument der Gemeindeordnung NRW (§ 25 GO NRW[1]) und hat zum Ziel, dass eine bestimmte Angelegenheit im Gemeinderat behandelt wird. Das Quorum für seine
Zulässigkeit beträgt in kreisfreien Städten 4 v. H. der antragsberechtigten Einwohner*innen der Gemeinde, höchstens jedoch 8.000 Einwohner*innen. Zur näheren Ausgestaltung des Verfahrens hat die Stadt Aachen eine Satzung erlassen.[2]

Entgegennehmende Stelle für an den Rat gerichtete Einwohner*innenanträge ist die Oberbürgermeisterin. Nach der Entgegennahme des Antrages und der Unterschriften findet eine unverzügliche Vorprüfung der Zulässigkeit des Antrages statt, die längstens innerhalb von sechs Wochen abzuschließen ist. Über das Ergebnis der Vorprüfung ist der Rat in der auf den Eingang des Antrages nächstfolgenden Sitzung des Rates zu unterrichten.

Nach § 25 Abs. 7 GO NRW muss der Rat Aachen ein zweistufiges Entscheidungsverfahren beachten:

1.

In einem ersten Schritt muss der Rat über die Zulässigkeit des Einwohner*innenantrages entscheiden.

Der Einwohner*innenantrag ist insbesondere unzulässig, wenn

a) er nicht den Formvorschriften des § 25 Abs. 2 GO NRW entspricht (fehlende Schriftform, kein bestimmtes Begehren, fehlende Begründung, keine Benennung von mindestens einer, chstens

drei vertretungsberechtigten Personen).

b) in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein Einwohner*innenantrag gestellt worden ist (maßgebend ist der Zeitpunkt des Antragseinganges),

c) der Rat der Stadt für die Angelegenheit keine gesetzliche Zuständigkeit hat,

d) der Einwohner*innenantrag nicht von mindestens 4 vom Hundert 8.000 Einwohnern der Stadt Aachen ordnungsgemäß gemäß § 25 Abs. 4 GO NRW unterzeichnet ist (Einwohner*in in diesem Sinne sind alle Personen, die im Zeitpunkt der Einreichung des Antrages bei der Oberbürgermeisterin das 14. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Stadt Aachen wohnen).

Erweist sich ein Einwohner*innenantrag als unzulässig, weist der Rat diesen ohne Sachdiskussion als unzulässig zurück.[3] Erweist sich ein Einwohner*innenantrag als zulässig, stellt der Rat die Zulässigkeit des Antrages förmlich fest.

2.

Die Beratung und Entscheidung des Rates über das sachliche Anliegen des zulässigen Einwohner*innenantrages - die spätestens innerhalb von vier Monaten nach dem Eingang des Antrages bei der Oberbürgermeisterin zu erfolgen hat – findet grundsätzlich in der nächstfolgenden Ratssitzung statt. Für diese Entscheidung kann der Rat bis zu dieser Sitzung eine Empfehlung des zuständigen Fachausschusses und/oder der betroffenen Bezirksvertretung einholen.

Die Vertreter*innen des Einwohner*innenantrages sind berechtigt, den Antrag in der Ratssitzung, in der über den Antrag sachlich entschieden wird, zu erläutern. Die Redezeit der Vertreter*innen soll zusammengenommen dreißig Minuten nicht überschreiten.

3. Weiteres Vorgehen

  1. Sofern der Einwohner*innenantrag nebst Unterschriftenlisten in der Sitzung am 30.03.2022 übergeben wird, veranlasst Frau Oberbürgermeisterin Keupen sofort die Prüfung der Zulässigkeit des Einwohner*innenantrages durch die Verwaltung.

  1. Es ist beabsichtigt, dass der Rat in der Sitzung am 11.05.2022 sowohl über die Zulässigkeit des Einwohner*innenantrages und im Falle der Zulässigkeit auch in der Sache entscheidet.

(1) Erweist sich der Einwohner*innenantrag als unzulässig, wird dieser zurückgewiesen. In diesem Fall sind die Vertreter*innen der Initiative nicht berechtigt, diesen zu erläutern. Nach der Ratssitzung erhalten die Vertreter*innen einen rechtsmittelfähigen Bescheid von der Verwaltung.

(2) Über den zulässigen Einwohner*innenantrag muss der Rat inhaltlich entscheiden. Zuvor haben die Vertreter*innen der Initiative die Möglichkeit, den Einwohner*innenantrag zu erläutern. Auch hierüber ergeht ein rechtsmittelfähiger Bescheid von der Verwaltung.


Hinweis zu einer möglichen Befangenheit:
Nach dem Kommentar zur GO NRW sind Gemeinderäte als Vertreter*in eines Einwohnerantrags nicht befangen, da sie im Zusammenhang mit ihrer kommunalpolitischen Bestätigung und ihrem Mandat und somit in öffentlicher Eigenschaft in der Bürgerinitiative tätig geworden sind (außer es liegen besondere Umstände vor, z. B. wenn ein Gemeinderat Sprecher der Bürgerschaft ist, die den Antrag gestellt hat).
Ratsmitglieder, die den Antrag „nur“ unterschrieben haben, sind deshalb ebenfalls nicht befangen.


[3] Gegen diese Entscheidung können nur die Vertreter*innen des Einwohner*innenantrages innerhalb der Rechtsmittelfrist

einen Rechtsbehelf einlegen, über den der Rat entscheidet.

 

 

Anlage/n:

EWA-Unterschriftbogen


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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