Rettungsdienst - Erlass der 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für den
bodengebundenen Rettungsdienst und für die Leitstelle vom
[04.07.2019](si010.asp?YY=2019&MM=07&DD=04 "Sitzungskalender 07/2019 anzeigen"
)
- Letzte Beratung
- Donnerstag, 17. Dezember 2020 (öffentlich)
- Federführend
- A 38 - Amt für Rettungswesen und Bevölkerungsschutz
- Originaldokument
- http://gremieninfo.staedteregion-aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=10696
Beschlussvorschlag:
Der Städteregionstag beschließt die 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung der StädteRegion Aachen für den bodengebundenen Rettungsdienst und für die Leitstelle (Anlage 1 zur Sitzungsvorlage 2020/0548) auf der Grundlage der dieser Sitzungsvorlage als Anlage 2 beigefügten Gebührenkalkulation.
Sach- und Rechtslage:
Die StädteRegion Aachen ist gem. § 6 Abs. 1 Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen (RettG NRW) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Bildung der Städteregion Aachen (Aachen-Gesetz) als Träger des Rettungsdienstes auch Träger mehrerer Rettungswachen und unterhält gem. § 7 RettG NRW eine Leitstelle.
Für die Inanspruchnahme rettungsdienstlicher Einrichtungen erhebt die StädteRegion Benutzungsgebühren nach § 6 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW).
Benutzungsgebühren des Rettungsdienstes sind Abgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 KAG NRW in Verbindung mit § 14 RettG NRW. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW dürfen Abgaben nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Für den Erlass der Gebührensatzung ist gemäß § 5 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 2 f) KrO NRW der Städteregionstag zuständig.
Der Gebührenberechnung kann ein Kalkulationszeitraum von höchstens drei Jahren zugrunde gelegt werden. Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes sind innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.
Die letzten Gebührenanpassungen erfolgten per Satzung zum 01.11.2018 (Sitzungsvorlage 2018/0328) sowie zum 01.08.2019 (Sitzungsvorlage 2019/0264). Die Bearbeitung der Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2018 und 2019 hat gezeigt, dass eine unterjährige Gebührenveränderung zu erheblichem Aufwand bei der Feststellung der Betriebsergebnisse und mangelnder Transparenz des Zahlenwerks für Außenstehende führt. Daher ist die Verwaltung bestrebt, dies zukünftig zu vermeiden und wieder in den Turnus einer jährlichen Überprüfung der Gebühren und einer Anpassung der Satzung im Bedarfsfall zu kommen.
Auf der Grundlage des vom Städteregionstag in seiner Sitzung am 14.12.2017 beschlossenen, fortgeschriebenen Rettungsdienstbedarfsplanes wurde die vorliegende Gebührenkalkulation für den Rettungsdienst und die Leitstelle 2021 erstellt (Anlage 2).
Die wesentlichen Bestimmungsfaktoren für die Rettungsdienstgebühren sind
- die erwarteten Kosten des Rettungsdienstes und der Leitstelle
- Verrechnung von Betriebsergebnissen zurückliegender Jahre
- die erwarteten Einsatzzahlen.
Gemäß § 14 Abs. 2 RettG NRW ist der Entwurf der Gebührensatzung den Verbänden der Krankenkassen mit den beurteilungsfähigen Unterlagen zur Stellungnahme zuzuleiten. Zwischen den Beteiligten ist Einvernehmen anzustreben.
Die Erörterung mit den Krankenkassen fand im Rahmen von Telefonkonferenzen am 18. und 25.11.2020 statt. Nach ergänzendem Schriftverkehr erfolgten einige Anpassungen, die in der vorliegenden Gebührenkalkulation berücksichtigt sind.
Das Einvernehmen der Vertreter der Krankenkassen wurde am 27.11.2020 erteilt.
Zu 1. Erwartete Kosten des Rettungsdienstes und der Leitstelle
Die kalkulierten Kosten des Rettungsdienstes der Gebührenkalkulation 2021 in Höhe von rund 16.800.000 € erhöhen sich gegenüber der aktuellen Gebührenkalkulation 2019/2020 bei einem Vergleich bezogen auf 12 Monate um rund 744.000.- €. Diese Kostensteigerung ergibt sich im Wesentlichen aus
- höheren Personalkosten im Bereich der Verwaltung, u. a. aufgrund des festgestellten Stellenmehrbedarfs (Ziffer 8 der Anlage zur Sitzungsvorlage 2020/0323) in Höhe von rund 77.000,00 €,
- den Kosten der Aus- und Weiterbildung zum Notfallsanitäter (Sitzungsvorlage 2019/0219) in Höhe von rund 700.000,00 €.
Die Kosten der Leitstelle in Höhe von 5.919.421 € erhöhen sich um rund 212.000,- €. Aufgrund personeller Veränderungen innerhalb des Fachbereiches 37 der Stadt Aachen war es von dort aus bis dato nicht möglich, die Spitzabrechnung 2019, den Bedarf an Haushaltsmitteln für das Jahr 2021 sowie für die Gebührenkalkulation 2021 mitzuteilen. Daher wurden in der Kalkulation die geplanten Mittel des Jahres 2020 zuzüglich einer einprozentigen Steigerung, aufgerundet auf volle Hunderttausend € berücksichtigt.
Zu 2. Verrechnung von Betriebsergebnissen zurückliegender Jahre
Für die weitere Kalkulation müssen Kostenüberdeckungen bzw. sollen Kostenunterdeckungen aus vorherigen Jahren verrechnet werden.
Die Betriebsergebnisse zurückliegender Jahre beeinflussen damit die anzusetzenden Gesamtkosten, in dem sich Kostenunterdeckungen gebührenerhöhend und Kostenüberdeckungen gebührensenkend auswirken. Das Kommunalabgabengesetz gestattet eine Verrechnung über mehrere Rechnungsperioden.
In der Kalkulation für das Jahr 2021 werden im Bereich des bodengebundenen Rettungsdienstes das Ergebnis der Betriebskostenabrechnung 2017 sowie das der Betriebskostenabrechnung 2018 zu 50% mit einer kumulierten Unterdeckung in Höhe von 2.787.720,60 € berücksichtigt.
Im Bereich der Leitstelle werden für das Jahr 2021 das Ergebnis der Betriebskostenabrechnung 2017 sowie das der Betriebskostenabrechnung 2018 zu 50% mit einer kumulierten Unterdeckung in Höhe von 1.038.286,48 € verarbeitet.
Zusammenfassend ergeben sich in der Gebührenkalkulation 2021 folgende Verrechnungen:
Leitstelle |
|
|
Betriebskostenabrechnung 2017 |
|
-663.828,17 € |
Betriebskostenabrechnung 2018 zu 50% |
|
-374.458,31 € |
Rettungsdienst |
|
|
Betriebskostenabrechnung 2017 |
RTW |
-345.317,15 € |
KTW |
-434.336,53 € |
|
Arzt |
-228.621,20 € |
|
NEF |
-166.242,63 € |
|
Saldierte Unterdeckung 2017 |
|
-1.174.517,51 € |
Betriebskostenabrechnung 2018 zu 50% |
RTW |
-620.582,26 € |
KTW |
-379.484,99 € |
|
Arzt |
-313.369,59 € |
|
NEF |
-299.766,27 € |
|
Saldierte Unterdeckung 2018 zu 50% |
|
-1.613.203,09 € |
Zu 3. Erwartete Einsatzzahlen
Eine maßgebliche Bestimmungsgröße für die Gebührenhöhe im Rettungsdienst sind die erwarteten Einsatzzahlen. Diese werden maßgeblich durch die tatsächlich anfallenden Einsätze sowie deren Verteilung auf die im Rettungsdienstbedarfsplan festgelegte Anzahl an Fahrzeugen und deren Vorhaltezeiten beeinflusst.
Die Einsatzzahlen für das Jahr 2021 wurden im Einvernehmen mit den Kostenträgern anhand eines standardisierten Verfahrens prognostiziert. Hierbei wurden die Fahrzeugarten (KTW, RTW, NEF) differenziert ausgewiesen und die einzelnen Fahrzeuge innerhalb der jeweiligen Kategorie separat betrachtet.
Gebühren im Jahr 2021
Auf der Basis der geplanten Gesamtkosten für das Jahr 2021 ergeben sich durch Division mit den erwarteten Einsatzzahlen gemäß der beigefügten Gebührenkalkulation (Anlage 2) somit folgende Gebührentarife:
Bodengebundener Rettungsdienst
Gebührentatbestand |
Gebühr 2019/2020 |
Gebühr 2021 |
Ziffer 1.a, KTW |
332,60 € |
392,79 € |
Ziffer 1.c, RTW |
581,33 € |
575,65 € |
Ziffer 2.a, Notarzt |
416,86 € |
433,75 € |
Ziffer 2.b, NEF |
334,41 € |
389,09 € |
Leitstelle
Gebührentatbestand |
Gebühr 2019/2020 |
Gebühr 2021 |
Ziffer 4.a, RTW bei aufgeschaltetem Notruf (Stand 30.11.2020: Städte Aachen, Alsdorf, Herzogenrath, StädteRegion Aachen) |
51,44 € |
65,02 € |
Ziffer 4.b, RTW bei nicht aufgeschaltetem Notruf (Stand 30.11.2020: Städte Eschweiler und Stolberg) |
35,23 € |
43,67 € |
Ziffer 4.c, KTW bei aufgeschaltetem Notruf (Stand 30.11.2020: Städte Aachen, Herzogenrath und StädteRegion Aachen) |
33,89 € |
42,89 € |
Ziffer 4.d, KTW bei nicht aufgeschaltetem Notruf (Stand 30.11.2020: Stadt Eschweiler) |
25,91 € |
35,43 € |
Ziffer 4.e, Notarzt incl. NEF Stadt Aachen |
17,27 € |
20,07 € |
Ziffer 4.f, Notarzt incl. NEF StädteRegion |
33,78 € |
47,38 € |
Ziffer 4.g, RTH |
50,62 € |
68,15 € |
Bei der Bemessung der Gebührenhöhe der Leitstellengebühren ist der Aufwand zu berücksichtigen, der jeweils durch die Disposition verursacht wird. Dieser ist in den Fällen, in denen der Träger der Rettungswache eine eigene Notrufabfragestelle unterhält, geringer. Diesem Umstand wird durch die Gewichtung der Einsatzzahlen mittels entsprechender Äquivalenzziffern Rechnung getragen.
Personelle Auswirkungen:
Keine
Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen:
Grundsätzlich gilt weiterhin, dass die Kosten für 50 % der Fehlfahrten aus dem Haushalt der StädteRegion finanziert werden. Dem wurde Rechnung getragen, indem sowohl beim Rettungsdienst als auch bei der Leitstelle eine entsprechende kalkulatorische Einnahme berücksichtigt wurde.
Gemäß § 44 Abs. 6 KomHVO NRW sind Kostenüberdeckungen der kostenrechnenden Einrichtungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes, die nach § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ausgeglichen werden müssen, als Sonderposten für den Gebührenausgleich anzusetzen. Kostenunterdeckungen, die ausgeglichen werden sollen, sind im Anhang anzugeben.
Stellungnahme des A 14 – Prüfung und Beratung:
A 14 hat die Gebührenkalkulation 2021 des A 38 für die Bereiche des bodengebundenen Rettungsdienstes und der Leitstelle ohne Beanstandungen geprüft.
Des Weiteren hat A 14 der Telefonkonferenz mit den Vertretern der Krankenkassen am 25.11.2020 beratend beigewohnt. Das Einvernehmen der Krankenkassen wurde bereits in diesem Rahmen zugesichert, nachdem ein Konsens hinsichtlich der Verrechnungen der Betriebsergebnisse aus Vorjahren erzielt worden war.
A 14 hat keine Bedenken gegen den Beschluss der 1. Änderungssatzung der Gebührensatzung der StädteRegion Aachen für den bodengebundenen Rettungsdienst und für die Leitstelle vom 04.07.2019.
Im Auftrag
gez.: Jansen
Anlage:
1. Änderungssatzung der Gebührensatzung der StädteRegion Aachen für den bodengebundenen Rettungsdienst und für die Leitstelle (Anlage 1)
Gebührenkalkulation (Anlage 2)
Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.
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