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Kur- und Badegesellschaft mbH - Betrauungsakt


Letzte Beratung
Mittwoch, 10. Juli 2019 (öffentlich)
Federführend
Fachbereich Finanzsteuerung
Originaldokument
http://ratsinfo.aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=20171

Erläuterungen:


Die Kur- und Badegesellschaft mbH (KuBa) ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Stadt Aachen. Die KuBa wurde 1932 in ihrer jetzigen Form gegründet. Sie löste damit die Aktiengesellschaft für Kur- und Bäderbetrieb in Aachen ab. Ihr Gesellschaftszweck bestimmt sich nach § 2 des Gesellschaftsvertrages:

„Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eigener oder fremder Einrichtungen sowie die Übernahme von Aufgaben, die im Zusammenhang mit dem Kur- und Badewesen, der Förderung des Aachen-Tourismus, sowie der wirtschaftlichen Entwicklung von Bad Aachen stehen.

Die Gesellschaft ist insbesondere berechtigt, eine Freizeit-Therme in Aachen im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu errichten, zu erhalten, zu betreiben oder zu verpachten, insbesondere auch durch Beteiligung an einer Betriebsgesellschaft“.

Die KuBa betreibt derzeit die Carolus Thermen Bad Aachen, die Kurverwaltung für das Heilbad Aachen und den Stellplatz Bad Aachen. Sie führt dazu die Betriebe Carolus Thermen Bad Aachen, das Haus des Gastes und den Platz für Camping.

Die Bilanz der KuBa weist ein Anlagevermögen i.H.v. rd. 22 Millionen Euro und ein Eigenkapital i.H.v. 205.000,- Euro aus. Das Eigenkapital soll 2019 um drei Millionen Euro und 2020 um weitere 500.000,- Euro durch die Stadt Aachen aufgestockt werden. Geschehen soll dies nicht durch eine Erhöhung des Stammkapitals, sondern durch Einstellung der genannten Beträge in die Kapitalrücklage. Hieraus ergeben sich zum einen weniger Formerfordernisse, vor allem aber bleibt die Haftung der Gesellschafterin auf den Betrag des Stammkapitals i.H.v. 205.000 EUR begrenzt. Die hierfür notwendigen Mittel sind im städtischen Haushalt bereits berücksichtigt.

Die Aufbereitung und Nutzung des Aachener Thermalwassers als Alleinstellungsmerkmal der Carolus Thermen gestaltet sich sehr kostenintensiv – mit dem Ergebnis, dass sozialverträgliche Eintrittspreise aus eigener Kraft nicht gewährleistet werden können. Insbesondere hierdurch ergab sich in den letzten vier Jahren ein durchschnittlicher jährlicher Verlust von rund 2.251 TEUR. Der Ausgleich dieser Verluste und eine Erhöhung des Eigenkapitals stellen grundsätzlich Beihilfen zugunsten der KuBa dar.

Das europäische Beihilferecht befindet sich aufgrund umfangreicher Reformen derzeit im Umbruch. Grundsätzlich bleiben staatliche Beihilfen unzulässig. Es bestehen jedoch verschiedene Möglichkeiten derartige Beihilfen zu rechtfertigen. Die EU Kommission will im Rahmen der fortdauernden State Aid Modernisation („SAM“) mehr Rechtssicherheit schaffen.

Für Verunsicherung sorgten in jüngster Zeit jedoch überraschende Entscheidungen der EU Kommission. Im Januar 2019 teilte die EU Kommission beispielsweise mit, dass die bisherige Praxis der kommunalen Wirtschaftsförderungsgesellschaften in weiten Teilen beihilferechtswidrig sei. Ferner hat der Europäische Gerichtshof jüngst die Anforderungen an mögliche typisierte Gruppen von Freistellungen vom Beihilferecht mit Urteil vom 05.03.2019 drastisch verschärft.

Verwaltung, Geschäftsführung der KuBa und der Wirtschaftsprüfer sehen daher Veranlassung den bisherigen Weg der Finanzierung der KuBa aus beihilferechtlichen Gründen in eine neue Form zu fassen. Hierdurch wird etwaigen beihilferechtlichen Bedenken Rechnung getragen.

Beihilferechtliche Situation

Für die Sicherstellung der Finanzierung der KuBa ist eine Freistellung der Beihilfen entsprechend des Beschlusses der EU Kommission (2012/21/EU) über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, möglich.

§ 107 Abs. 2 der GO NRW indiziert ein allgemeines öffentliches Interesse an dem Betrieb der Carolus Thermen. Nach § 107 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW gilt

„der Betrieb von öffentlichen Einrichtungen, die für die soziale und kulturelle Betreuung der Einwohner erforderlich sind, insbesondere Einrichtungen auf den Gebieten

-Sport oder Erholung ([…] Erholungsheime, Bäder, […]),

-Gesundheit- oder Sozialwesen ([…], Kurparks, […])“

als Daseinsvorsorge. Die KuBa ist mit dieser Dienstleistung zu betrauen. Es ist daher aufgrund der geltenden EU-Bestimmungen geboten, einen sog. Betrauungsakt zu erlassen (vgl. Anlage).

Der Betrauungsakt muss Ausführungen zu den durch das Unternehmen übernommenen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI), zur zeitlichen Begrenzung der Übertragung der übernommenen Aufgaben (maximal 10 Jahre möglich mit Option der Verlängerung ), zu einer möglichen Trennungsrechnung von Geschäftsfeldern, zur Vermeidung einer Überkompensation mit evtl. Rückerstattungsregelung, zur Berichtspflicht und Vorhaltepflicht von Unterlagen und ggf. eine Regelung für die Änderung der Zahlungen enthalten.

Neben der Berücksichtigung im städtischen Haushalt werden diese Zahlungen zukünftig auf der Basis des Betrauungsaktes durch entsprechende Zuwendungsbescheide konkret bewilligt.

Die Laufzeiten des Betrauungsaktes und des jeweiligen Zuwendungsbescheides können grundsätzlich voneinander abweichen. Der Beschluss über den Zuwendungsbescheid zur anstehenden Eigenkapitalerhöhung und für die in diesem Jahr notwendige Verlustübernahme könnte auf der Basis des nun zu beschließenden Betrauungsaktes in der nächsten Sitzung des Rates der Stadt im September erfolgen.

In diesem Rahmen soll auch das geringe Eigenkapital der KuBa in zwei Schritten um insgesamt 3,5 Mio. EUR aufgestockt werden. Dies erleichtert der KuBa die zukünftige Fremdfinanzierung über Bankkredite.

Ggf. für die KuBa auszureichende Bürgschaften als Absicherung der Fremdfinanzierung der KuBa werden von dem hier vorgelegten Betrauungsakt nicht erfasst, denn sie lassen sich so gestalten, dass es sich bei diesen Bürgschaften nicht um Beihilfen handelt. Hierzu sind die Voraussetzungen der Bürgschaftsmitteilung der EU-Kommission (2008/C 155/02) zu beachten. Dazu zählt insbesondere eine Absicherung des jeweiligen Darlehens in Höhe von höchstens 80 %.

Beschlussfassungen des Aufsichtsrats und der Gesellschafterversammlung der KuBa sind nach dem Gesellschaftsvertrag nicht notwendig.

 

 

Beschlussvorschlag:

Finanzausschuss


Der Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt, dem beigefügten Betrauungsakt zuzustimmen.

Hauptausschuss

Der Hauptausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt, dem beigefügten Betrauungsakt zuzustimmen.

Rat der Stadt

Der Rat der Stadt stimmt dem beigefügten Betrauungsakt für die Kur- und Badegesellschaft mbH zu.

 

 

Anlage/n:


Betrauungsakt der Stadt Aachen für die Kur- und Badegesellschaft mbH (KuBa)


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Mittwoch, 10. Juli 2019öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Aachen

Art
Entscheidung
Ausschuß
Rat der Stadt Aachen

Mittwoch, 26. Juni 2019öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses

Art
Anhörung/Empfehlung
Ausschuß
Hauptausschuss
Details
Tagesordnung

Dienstag, 25. Juni 2019öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Finanzausschusses

Art
Anhörung/Empfehlung
Ausschuß
Finanzausschuss
Details
Tagesordnung