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5. Nachtrag zur Hundesteuersatzung


Letzte Beratung
Mittwoch, 10. Juli 2019 (öffentlich)
Federführend
Fachbereich Finanzsteuerung
Originaldokument
http://ratsinfo.aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=20256

Erläuterungen:

1. Nach § 8 Abs. 2 der Hundesteuersatzung in der Fassung der 4. Änderung vom 13.12.2006 hat der Hundehalter den Hund innerhalb von zwei Wochen,

-nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat,

-nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder

-nachdem der Halter aus der Stadt weggezogen ist,

bei der Stadt abzumelden. Die Satzung beinhaltet bisher keine Regelung, welche steuerlichen Konsequenzen eine spätere Abmeldung hat. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass die Abmeldungen zum Teil erst mit einer größeren zeitlichen Verspätung von bis zum 1 ½ Jahren nach der satzungsrechtlichen Abmeldefrist erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt ist dann auch der für das folgende Jahr ergangene Hundesteuerbescheid bestandskräftig geworden, da sich der Hundehalter nicht innerhalb der 4-wöchigen Widerspruchsfrist gegen die erneute Festsetzung der Hundesteuer (obwohl z.B. der Hund bereits im Vorjahr abgeschafft wurde) Widerspruch erhoben hat. In der rechtlichen Konsequenz gilt die Steuerpflicht damit bis zum Ende des jeweiligen Jahres. Eine frühere Beendigung der Steuerpflicht ist dann allenfalls noch im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme möglich.

Um für die Bürgerinnen und Bürger eine klare, eindeutige und nachvollziehbare Regelung zu schaffen, schlägt die Verwaltung vor, das Ende der Steuerpflicht mit Ablauf des Monats festzusetzen, in dem die Abmeldung bei der Stadt eingegangen ist. Gleichlautende Regelungen sind beispielsweise in den Hundesteuersatzungen der Städte Köln und Münster enthalten.

2. Im Bereich der Tierhaltung hat sich in den vergangenen 13 Jahren zudem der Sprachgebrauch gewandelt. So sprechen viele der betroffenen Bürgerinnen und Bürger heute nicht mehr davon, dass ihr Hund „eingegangen“ ist. Die Verwaltung schlägt daher vor, anstelle von „eingegangen“ die Formulierung „zu Tode gekommen“ zu verwenden.

3. Im Rahmen der Evaluierung der Hundesteuersatzung wird ebenfalls der Ratsantrag der Fraktion DIE LINKE hinsichtlich der Steuerbefreiung für Rettungshunde aufgegriffen. Eine Reihe von Hundesteuersatzungen in NRW gewähren für Rettungshunde eine Steuerbefreiung (z.B. Bielefeld, Duisburg, Köln) bzw. eine Steuerermäßigung um 50% (Bonn). Für die Anerkennung des wichtigen Dienstes der Rettungshunde für unsere Gesellschaft schlägt die Verwaltung eine Steuerbefreiung vor. Dies erfolgt auch mit Blick auf die fiskalischen Einbußen, die nach den Erfahrungen der vorstehenden Städte angesichts nur weniger betroffener Hunde äußerst gering ausfallen.

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den in der Anlage aufgeführten 5. Nachtrag zur Hundesteuersatzung der Stadt Aachen vom 08.12.1997 zu beschließen.

Der Ratsantrag Nr. 439/17 der Fraktion DIE LINKE vom 21.01.2019 gilt damit als erledigt.

Der Rat der Stadt beschließt den in der Anlage aufgeführten 5. Nachtrag zur Hundesteuersatzung der Stadt Aachen vom.08.12.1997. Er tritt zum 01.08.2019 in Kraft.

 

 

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

PSP-Element 1-160102-900-4 „Gemeindesteuern, Steueranteile“

Kostenart 40320000 „Hundesteuer“

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2019

Fortgeschriebe­ner Ansatz 2019

Ansatz 2020 ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 2020 ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

1.012.800

1.012.800

3.167.400

3.167.400

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

1.012.800

1.012.800

3.167.400

3.167.400

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Finanzielle Auswirkungen sind in nur sehr geringem Maße zu erwarten.

 

 

Anlage:

5. Nachtrag zur Hundesteuersatzung


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Mittwoch, 10. Juli 2019öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Aachen

Art
Entscheidung
Ausschuß
Rat der Stadt Aachen

Dienstag, 25. Juni 2019öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Finanzausschusses

Art
Anhörung/Empfehlung
Ausschuß
Finanzausschuss
Details
Tagesordnung