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Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 234 "Gewerbegebiet
Willy-Brandt-Ring"
Hier: Satzungsbeschluss gem. §§ 14 und 16 (1) BauGB


Letzte Beratung
Dienstag, 21. Juni 2022 (öffentlich)
Federführend
Fachdienst 4.3
Originaldokument
http://ratsinfo.wuerselen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=6181

Der Rat der Stadt Würselen beschließt die für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 234 “Schumanstraße/Adenauerstraße“ als Anlage beigefügte Satzung über eine Veränderungssperre gemäß §§ 14 und 16 (1) BauGB

gez.: Nießen, . gez.: von Hoegen, 02.06.2022 .

Bürgermeister Erster u. Techn. Beigeordneter

gez.: Schierp, 02.06.2022 . gez.: Peikert, 02.06.2022 .

Amtsleiterin A 61 Sachbearbeiterin

 

 

Darstellung des Vorgangs:

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre (Anlage) entspricht dem des Bebauungsplanes Nr. 234 “Gewerbegebiet Willy-Brandt-Ring“ (siehe VO/22/0615 in dieser Sitzung) und wird ebenso gebildet über das Geviert Schumanstraße / Willy-Brandt-Ring / Carlo-Schmid-Straße / E 314 (Zubringer zur A4) / Adenauerstraße.

Mit Datum vom 14.07.2021 (Vorliegen aller zur Prüfung erforderlichen Unterlagen) liegt der Stadt Würselen ein Antrag auf Vorbescheid für einen großflächigen Lebensmitteldiscounter im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 143 - 2. Änderung “Gewerbegebiet Aachener Kreuz“ vor. Das Vorhaben widerspricht nicht den Festsetzungen der hier geltenden rechtsverbindlichen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 143. Demnach wäre die Bauvoranfrage positiv zu bescheiden.

Die Genehmigung eines großflächigen Lebensmitteldiscounters mit einer Verkaufsfläche von rund 1.400 m2 würde jedoch den Anstrengungen der Stadt Würselen aus den letzten Jahren, insbesondere ihr Hauptzentrum zu stärken, zuwiderlaufen. Zu nennen sind beispielsweise die aus dem Integrierten Handlungskonzept Würselen (InHK Würselen) hervorgegangenen und teilweise bereits in Umsetzung befindlichen Maßnahmen. Zudem würden die Grundsätze und Ziele der Landesplanung sowie die Vorgaben des Städteregionalen Einzelhandelskonzeptes (STRIKT) konterkariert werden.

Im Rahmen der Bearbeitung des Antrages auf Vorbescheid hat die Stadt Würselen die Bezirksregierung Köln mit Bezug auf Punkt 5.6 des Einzelhandelserlasses NRW 2008 um Stellungnahme gebeten, ob sich das Vorhaben auf die Ziele der Raumordnung oder die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auswirkt.

In ihrem Antwortschreiben mit Eingang vom 14.04.2022 teilt die Bezirksregierung Köln der Stadt Würselen mit, dass sie grundsätzlich davon ausgehe, dass das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht, da es in dem festgesetzten Sondergebiet für SB-Warenhandel mit der Zweckbestimmung ‘Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungsmittel‘ liegt.

Sie verweist jedoch darauf, dass die Lage des Vorhabens als städtebaulich nicht integriert und innerhalb der Agglomeration des Gewerbegebietes Aachener Kreuz als weitestgehend auf den motorisierten Individualverkehr ausgerichtet zu bewerten sei. Die Zulassung eines großflächigen Nahversorgungsbetriebes in solch einer Lage entspreche nicht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.

Vor diesem Hintergrund hat die Verwaltung dem Rat ebenfalls in dieser Sitzung die Vorlage VO/22/0615 mit Empfehlung des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 234 “Gewerbegebiet Willy-Brandt-Ring“ zur Beratung vorgelegt. In der Vorlage wird die Erforderlichkeit der Aufstellung des Bebauungsplanes umfänglich erläutert.

Städtebauliche Zielsetzung des Bebauungsplanes Nr. 234 ist, das ‘Gewerbegebiet Aachener Kreuz‘ auf seine ursprüngliche Funktion als Gewerbegebiet - dem für Würselen und die StädteRegion Aachen sehr bedeutsamen Wirtschaftsstandort - zu konzentrieren und es mit Festsetzungen gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) 2017 als solches zu festigen und zu fördern. Um zu verhindern, dass sich weiterer (insbesondere innenstadtrelevanter) Einzelhandel, der die städtischen Versorgungszentren und die Nahversorgung gefährdet, ansiedelt, soll ein Gewerbegebiet festgesetzt und sollen Festsetzungen zur Regelung und Steuerung des Einzelhandels erarbeitet werden, die den Bestandsbetrieb und das Planungsschadensrecht sowie die Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsplanes NRW berücksichtigen.

Der im Geltungsbereich vorhandene großflächige Einzelhandelsbetrieb mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten ist grundsätzlich in seinem Bestand geschützt. Zu dessen ggf. erweiterten Bestandsschutz kommt eine Festsetzung nach § 1 (10) BauNVO in Betracht.

Mit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 234 wird die rechtliche Voraussetzung geschaffen, von den Plansicherungsinstrumenten gemäß § 14 BauGB (Veränderungssperre) Gebrauch zu machen.

Es ist grundsätzlich zulässig und auch in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Gemeinde einen Bauantrag oder eine Bauvoranfrage, der/die nach der bestehenden Rechtslage positiv beschieden werden müsste, zum Anlass nimmt, ändernde Planungsmaßnahmen einzuleiten und diese nach Maßgabe des § 14 BauGB sichert.

Durch den Erlass dieser Veränderungssperre wird im Geltungsbereich der Satzung ein befristetes Bauverbot mit Ausnahmevorbehalt begründet. Baurechte dürfen während der Geltungsdauer der Satzung grundsätzlich nicht ausgeübt werden. Gegenstand des Verbots sind Vorhaben gemäß § 29 BauGB (Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung), die Beseitigung baulicher Anlagen und sonstige erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen.

Es wird jedoch auch darauf verwiesen, dass gemäß § 14 (2) BauGB von der Veränderungssperre eine Ausnahme bei Baugesuchen zugelassen werden kann, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde, hier: dem Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Mobilität der Stadt Würselen. Da insbesondere die Festigung und Förderung des bestehenden Gewerbegebietes in Verbindung mit der Verhinderung von Fehlentwicklungen im Bereich des Einzelhandels städtebauliches Ziel dieses Bebauungsplanes ist, sind Einschränkungen von Baugesuchen klassisch gewerblicher Art nicht zu erwarten

Gemäß § 17 (1) BauGB tritt die Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft; die Frist kann um 1 Jahr verlängert werden. Sie tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

Mit der Satzung über eine Veränderungssperre soll nun vermieden werden, dass sich hier ein großflächiger Einzelhandel entwickelt und - wie vor beschrieben - den langjährigen Anstrengungen der Stadt Würselen, ihr Zentrum zu stärken, zuwiderläuft.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

Auswirkungen auf das Projekt Stadt der Kinder:

Keine

 

 

Anlage:

Satzung über eine Veränderungssperre mitDarstellung des räumlichen Geltungsbereiches der Veränderungssperre als Teil der Satzung


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Dienstag, 21. Juni 2022Sitzung des Rates der Stadt Würselen

Art
Entscheidung
Ausschuß
Rat
Entscheidung
ungeändert beschlossen
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Tagesordnung