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Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

Herzlichen Dank an das Café Zuflucht in Aachen von dem ein Teil der Texte zum Thema unbegleitete minderjährige Flüchtlinge auf dieser Seite stammen und das uns mit Wissen und Hintergrundinfos versorgt.


UN-Kinderrechtskonvention
Übereinkommen über die Rechte des Kindes - die VN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut beim BMFSFJ (PDF)

Weitere Infos
Willkommensbroschüre für umF des BumF (Stand 02/2017)

Situation von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen nach der Ankunft in Deutschland

  • traumatische Erfahrungen im Herkunftsland und/oder auf der Flucht
  • Verlust/Trennung von Familienangehörigen
  • „Kulturschock“
  • Verpflichtungen gegenüber Familienangehörigen im Herkunftsland
  • Beeinflussung durch Landsleute
  • Mangelhafte Informationen über ausländer- und asylrechtliche Verfahren


Leitfaden für Fachkräfte in der Betreuung unbegleiteter Minderjähriger

b-umf.de (PDF, Stand 05/2017)

Inobhutnahme und Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen

Handlungsfähigkeit

Die Altersgrenze zur Handlungsfähigkeit nach § 80 Abs. 1 AufenthG ist seit dem 1.11.2015 von vorher 16 Jahren auf nun "Volljährigkeit" (d.h. 18 Jahre) geändert worden.

Inobhutname

Wenn "ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten" (§42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII), ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, das Kind / den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

Die Verteilung von UMF wird seit dem 1.11.2015 durch die §§42a-f SGB VIII geregelt:

In den auf die Inobhutnahme folgenden 7 Werktagen muss das Jugendamt gemeinsam mit dem UMF klären

  • ob das Kindeswohl durch eine Verteilung gefährdet sein kann
  • ob der UMF Verwandte im In- oder Ausland hat
  • ob das Kindeswohl eine gemeinsame Inobhutnahme mit Geschwistern oder anderen UMF erfordert
  • ob der Gesundheitszustand des UMF eine Weiterverteilung innerhalb von 14 Tagen nach Inhobhutnahme ausschliesst (mit ärztlicher Stellungnahme)

7 Werktage nach Inobhutnahme muss das Jugendamt entscheiden, ob der UMF zur Verteilung angemeldet oder ausgeschlossen werden soll. Diese Entscheidung und die Ergebnisse der vorangegangenen Klärung müssen an die für die Verteilung von UMF zuständige Landesbehörde - in NRW das Landesjugendamt beim Landschaftsverband Rheinland - gemeldet werden.

Die Landesbehörde hat nun 3 Werktage Zeit, den UMF beim Bundesverwaltungsamt zur Verteilung anzumelden oder davon auszuschliessen.

Die Inobhutnahme endet somit 10 Werktage nach Beginn mit

  • Übergabe des UMF an Verwandte oder
  • Anmeldung zur Umverteilung oder
  • Ausschluß von der Umverteilung

 

Ausschluss von der Umverteilung

Wird ein UMF von der Umverteilung ausgeschlossen, so muss das örtliche Jugendamt einen Vormund bestellen. Dieser wiederum muss anschliessend einen Antrag an das Landsjugendamt stellen, dass eine Zuweisung des Minderjährigen an die Kommune erfolgt, in der der Vormund lebt.

Anmeldung zur Umverteilung

Regeln zur Umverteilung

  • Die Zusammenführung mit Verwandten im In- oder Ausland hat dabei - soweit es dem Kindeswohl entspricht - Priorität.
  • Geschwister dürfen nicht getrennt werden, ausser das Kindeswohl erfordert eine Trennung, d.h.
  • Geschwister sind entweder von der Verteilung ausgeschlossen oder werden gemeinsam umverteilt.
    Die Umverteilung muss innerhalb von einem Monat nach Inobhutnahme erfolgen können


Ablauf der Verteilung

Innerhalb von 2 Werktagen muss das Bundesverwaltungsamt auf Grundlage des Königsteiner Schlüssels das zur Aufnahme des UMF verpflichtete Bundesland benennen. Vorrang dabei soll das Land haben, das den UMF in Obhut genommen hat - hat dieses Land seine Aufnahmequote bereits erfüllt, soll das geografisch nächstgelegene Land genommen werden.

Wiederum 2 Werktage später muss die in dem benannten Land zuständige Stelle für Verteilung der UMF den UMF einem Jugendamt zuweisen und das Jugendamt, dass den UMF zu Beginn in Obhut genommen hat, davon in Kenntnis setzen.

Gegen die Entscheidungen findet kein Widerspruch statt und Klagen haben keine aufschiebende Wirkung.


Weitere Infos

Handreichung zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in Nordrhein-Westfalen
- herausgegeben im März 2016 vom Familien- und Innenministerium NRW (MFKJKS und MIK NRW)
PDF herunterladen

Kommunale Zusammenarbeit

Laut § 5 5. AG-KJHG (5. Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes) können Jugendämter benachbarter Gemeinden oder Kreise mit Zustimmung der Landesjugendämter eine gemeinsame Stelle zur Durchführung pädagogischer Maßnahmen und organisatorischer Abläufe bilden.

Das Gesetz im Bundesgesetzblatt
Gesetzesentwurf (11/2015) des Landes NRW mit Beschlussempfehlung (12/2015) des Ausschusses für Familie, Kinder und Jugend, verabschiedet am 4.12.2015

Umsetzung in der Region

Würselen
Eschweiler
Alsdorf
StädteRegion
Herzogenrath

Erklärung + Arbeitshilfe dazu beim BUMF (Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge e.V.)
Zusammenfassung der Gesetzesänderungen (PDF) vom Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V.

Das Clearingverfahren in der StädeRegion Aachen

Nach dem Aufgriff eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings wird dieser der Bundespolizei übergeben, die ihn wiederum an die Inobhutnahmestelle des Zentrum für soziale Arbeit in Burtscheid weitervermittelt. Anschliessend übernimmt das Jugendamt der Stadt Aachen und stellt zunächst durch Inaugenscheinnahme fest, ob es sich tatsächlich um einen Minderjährigen handelt. Nach der Zuweisung in die Kommune (s.o.) erfolgt die Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung.

Weitere Informationen zur Altersfeststellung auf b-umf.de


Das Recht eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings auf Betreuung und Unterbringung nach Art. 20 der UN-Kinderrechtskonvention
aus: Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe - ZJJ 1/2016

Factfinding zur Situation von Kindern und Jugendlichen in Erstaufnahmeeinrichtungen und Notunterkünften
Zusammenfassender Bericht des BumF für UNICEF | November 2015 - Januar 2016
Bericht als PDF herunterladen

Rechtliche Neuerungen für UMF 2015-2017
Herausgegeben vom BumF (Stand 02/2016)
Neuerungen herunterladen (PDF)

"Rechtsgrundlagen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen"
vom Fachtag der AG-UMF des Flüchtlingsrat NRW am 30.1.2016
Skript herunterladen (PDF)

Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen auf Länder und Kreise
- Zahlen Stand 29.01.2016 -
Tabelle herunterladen (PDF)

Weitere Infos beim BAMF:
bamf.de

Ablauf des Asylverfahrens für UMF

  1. Bestellung eines Vormundes
  2. Clearingverfahren in einer Flüchtlingsberatungsstelle
  3. Meldung als unerlaubter Ausländer (Identitätsfeststellung)
  4. Asylantragsstellung bei einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
  5. Anhörung in der Muttersprache, Bearbeitung des Asylantrags (ca. 6 – 18 Monate)
  6. Bescheid des Bundesamtes

Arbeitshilfe des Flüchtlingsrat Thüringen e.V.:
Die Vorbereitung auf die Anhörung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen im Asylverfahren (PDF, 07/2016)

Arbeitshilfe des BumF e.V.
18 - und dann? Arbeitshilfe zur Beantragung von Hilfen für junge Volljährige (02/2017)

Besonderheiten für UMF

  • Identitätsfeststellung ab dem 14. Lebensjahr (§ 16 Abs. 1 AsylG)
  • Für Anhörung und Entscheidung gibt es beim Bundesamt Sonderbeauftragte für UMF
  • Anhörung beim Bundesamt nach Bestellung eines Vormunds und Teilnahme des Vormunds an der Anhörung
  • Clearingverfahren in einigen Bundesländern
  • Erleichterungen in der sog. Residenzpflicht - geduldeten und gestatteten Schülern soll die Möglichkeit zur Teilnahme an Klassenfahrten ins benachbarte Ausland gegeben werden

Dublin-III-Verordnung ("Drittstaatenregelung") bei UMF

Im Gegensatz zu Volljährigen, müssen UMF, entgegen der Dublin-III-Verordnung, ihr Asylverfahren nicht in dem Staat führen, der ihre Einreise ermöglicht bzw. nicht verhindert hat

Laut Artikel 8 Dublin-III-Verordnung ist bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen der Staat, in dem sich Familienangehörige des UMF rechtmäßig aufhalten, für das Asylverfahren zuständig.

Sollte ein UMF keine Familienangehörigen in den Mitgliedsstaaten haben, so ist der Staat, in dem er als erstes einen wirksamen Asylantrag gestellt hat, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

Jugendliche ohne Grenzen

Jugendliche ohne Grenzen (JOG) ist ein 2005 gegründeter bundesweiter Zusammenschluss von jugendlichen Flüchtlingen: jogspace.net

Infomaterial für Ehrenamtliche in der Jugendarbeit

Auf der Seite des Netzwerkes „Frühe Hilfen/ Kinderschutz“ aller Jugendämter und des Gesundheitsamtes in der StädteRegion Aachen imblick.info finden sich umfangreiche Informationen sowie Broschüren der einzelnen Kommunen zum Herunterladen:

Themen:

  1. Welche Formen von Kindeswohlgefährdungen gibt es?
  2. Wann könnte eine Kindeswohlgefährdung vorliegen?
  3. Wie ist vorzugehen, wenn es Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung z. B. durch Auffälligkeiten im Verhalten oder Vernachlässigungen gibt?

www.imblick.info/jugendschutz-im-ehrenamt/schau-hin-und-tu-was/

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Aktuelles

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