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Bebauungsplan Nr. 223 (Bardenberger Gässchen);
hier: Abschluss eines städtebaulichen Vertrages


Letzte Beratung
Dienstag, 09. April 2019 (öffentlich)
Federführend
Fachdienst 4.3
Originaldokument
http://ratsinfo.wuerselen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=4952

Der Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss ermächtigt die Verwaltung, den beigefügten städtebaulichen Vertrag gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB zur Vorbereitung und Durchführung des Bauleitplanverfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes 223 der Stadt Würselen sowie der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Vorhabenträger abzuschließen. Bestandteil des städtebaulichen Vertrages soll die Anlage 4 (Errichtung von Einfamilienhäusern) sein.

gez.: Nelles, 26.03.2019 gez.: von Hoegen, 25.03.2019 .

BürgermeisterErster u. Techn. Beigeordneter

gez.: Schmitz-Gehrmann, 21.03.2019 gez.: Deckers, 21.03.2019 Fachdienstleiter Sachbearbeiterin

 

 

Darstellung des Vorgangs:

Die Stadt beabsichtigt, im Bereich Bardenberger Gässchen den Bebauungsplan 223 und im Parallelverfahren gemäß § 8 (3) BauGB die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes aufzustellen, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Wohngebiet zu schaffen. (Aufstellungsbeschluss vom 06.09.2018 und Änderung des Planbereichs vom 14.02.2019, Anlage 2).

Der Vorhabenträger beabsichtigt im Plangebiet die Erschließung und den Bau von Wohnhäusern nach den Vorgaben des Bebauungsplanes zu realisieren. Der Vorhabenträger strebt die Bebauung mit drei Mehrfamilienhäusern entsprechend Anlage 3 an. Gemäß dem gemeinsamen Antrag der SPD- und FDP-Fraktion vom 22.02.2018 (Anlage 5) sollten jedoch keine Mehrfamilienhäuser, sondern nur Einfamilienhäuser in offener Bauweise oder als Reihenhäuser zugelassen werden (Anlage 4). Es ist eine Entscheidung erforderlich, welche dieser Anlagen Bestandteil des städtebaulichen Vertrages werden soll.

Ein Interesse des Vorhabenträgers an der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 223 der Stadt Würselen ist gegeben, da hiermit die planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für ihr Vorhaben geschaffen werden sollen. Unter diesen Voraussetzungen ermächtigt § 11 (1) Satz 2 Nr. 1 BauGB die Kommunen, den jeweiligen Vorhabenträger im Zusammenhang mit seinen Bauabsichten im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zur Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen auf eigene Kosten zu verpflichten.

Die Verantwortung der Stadt für das gesetzlich vorgeschriebene Planaufstellungsverfahren bleibt vom städtebaulichen Vertrag unberührt. Dies gilt insbesondere für die Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit im Hinblick auf die planerische Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB. Ein Anspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplanes kann durch einen solchen Vertrag nicht begründet werden.

Gem. der Zuständigkeitsordnung des Rates und seiner Ausschüsse vom Januar 2011 obliegt die Entscheidung über den Abschluss von städtebaulichen Verträgen dem Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss. Der Vertragsentwurf ist dieser Vorlage beigefügt (Anlage 1).


Der Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss wird gebeten, die Verwaltung zu ermächtigen, den Vertrag in der vorliegenden Fassung mit einer Klarstellung der Art der Bebauung abzuschließen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Der Stadt entstehen durch den Abschluss des städtebaulichen Vertrages keine Kosten.

 

 

Anlagen:

  1. Vertragsentwurf
  2. Planbereich BP 223
  3. Vorentwurf mit Mehrfamilienhäusern
  4. Vorentwurf mit Einfamilienhäusern
  5. Antrag der SPD- u. FDP-Fraktion

Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Art
Entscheidung
Ausschuß
Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss
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