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Außerplanmäßige Ausgabe - Rückzahlung Zuwendung an Städteregion Aachen


Letzte Beratung
Dienstag, 17. Dezember 2019 (öffentlich)
Federführend
Verwaltungsvorstand
Originaldokument
http://ratsinfo.wuerselen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=5201

Der Rat der Stadt Würselen nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und stimmt der Genehmigung einer erheblichen, außerplanmäßigen Ausgabe zur Erstattung einer gezahlten Pauschale an die Städteregion Aachen bei I-Nr. 599920002 in Höhe von 82.000,00 € zu.

gez. Nelles 02.12.19 . gez. von Hoegen 29.11.19 .

Bürgermeister Beigeordneter

gez. Fuss 29.11.19 . gez. Bremen 29.11.19 .

Fachdienstleiter Sachbearbeiter

gez. Hunscheidt 02.12.19 .

Mitzeichnung RPA

 

 

Darstellung des Vorgangs:

Die Städterregion Aachen leitet Niederschlagswasser ihrer „Kreisstraßen“ in die örtliche Kanalisation der Stadt Würselen ein.

r die Niederschlagswasserentsorgung an der Kreisstraße 30 im Stadtgebiet Würselen wurde im Jahr 1992 aufgrund einer getroffenen Vereinbarung zwischen dem damaligen Kreis Aachen und der Stadt Würselen ein einmaliger Pauschalbertrag in Höhe von 118.793,56 € (234.340,00 DM) durch die Städteregion Aachen an die Stadt Würselen gezahlt.

Nach einem Beschluss des OVG NRW vom 24.07.2013 ist diese Verfahrensweise nicht mehr zulässig und es besteht für die Einleitung von Niederschlagswasser in städtische Kanalnetze eine Gebührenpflicht gemäß den örtlichen Gebührensatzungen. Der in der Vereinbarung 1992 zugesagte dauerhafte Gebührenverzicht ist laut der og. Rechtsprechung nichtig. Entsprechend hat die Stadt Würselen ab dem Jahr 2012 bei der StädteRegion Gebühren erhoben.

Entsprechende Vereinbarungen über die Zahlung von Pauschalen gegen ua. dauerhaften Gebührenverzicht hat der damalige Kreis Aachen in der Vergangenheit mit allen Kommunen des Altkreises bei solchen Straßenprojekten geschlossen.

Es stellte sich aufgrund der og. Rechtsprechung die Frage, welche Auswirkungen die Nichtigkeit des Gebührenverzichtes auf die jeweiligen Gesamtvereinbarungen haben. Im Falle einer Gesamtnichtigkeit müssten die Kommunen den gesamten Pauschalbetrag zurückzahlen. Im Falle einer Teilnichtigkeit könnten die Kommunen den Betrag behalten. Zwar hat es zuletzt Urteile gegeben, die sich für eine Teilnichtigkeit ausgesprochen haben. Diese sind jedoch vom OVG noch nicht bestätigt und dort noch anhängig. Bei diesen Urteilen geht es dann auch stets um die Klärung der Einzelfallfrage, ob die Vertragsparteien selbst bei Kenntnis der Unwirksamkeit des Gebührenverzichtes eine Vereinbarung über die Zahlung eines Pauschalbetrages in gleicher Höhe getroffen hätten. Nur, wenn man das bejaht, geht man von einer Teilnichtigkeit und nicht von einer Gesamtnichtigkeit aus. Diese Frage ist jedoch im Einzelfall häufig schwer zu klären.

Vor diesem Hintergrund haben sich die Kommunen mit der StädteRegion Aachen schon vor geraumer Zeit auf ein städteregional einheitliches Vorgehen verständigt.

Man kam überein, im Rahmen einer Vereinbarung der StädteRegion mit den jeweiligen Kommunen jeweils eine vergleichsweise Regelung zu treffen, wonach der Betrag, der im Rahmen der Abschreibung des Kanals bis zum Jahr der erstmaligen Heranziehung zu Gebühren quasi schon „verbraucht“ ist, bei den Kommunen verbleibt und der darüber hinausgehende Betrag an die StädteRegion zurück zu zahlen ist.

Mit diesem Betrag zahlt die StädteRegion in entsprechender Höhe die veranlagten Gebühren, so dass in dieser Höhe kein Zahlungsfluss erfolgt. Ein Zahlungsfluss erfolgt dann nur von Seiten der StädteRegion an die Kommunen in Höhe der darüber hinausgehenden Gebühren.

Die Stadt Würselen hat die entsprechende Vereinbarung im Jahr 2018 unterzeichnet, siehe beigefügte Vereinbarung.

Hieraus ergibt sich, dass die Stadt Würselen der StädteRegion einen Betrag in Höhe von 81.175,60 Euro zurück zu erstatten hat. Es findet aufgrund der buchhalterischen Verrechnung zwar kein echter Zahlungsfluss statt, dennoch ist haushaltsrechtlich hierfür eine entsprechende außerplanmäßige Ausgabe erforderlich, da die Daten in der Buchhaltung vollständig erfasst werden müssen.

Die Verwaltung schlägt daher die Genehmigung einer erheblichen, außerplanmäßigen Ausgabe zur Erstattung einer gezahlten Pauschale an die StädteRegion Aachen vor.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Zur Umsetzung der o.g. Vorgehensweise ist die Genehmigung einer erheblichen, überplanmäßigen Ausgabe erforderlich.

APL zugunsten:

ckzahlung Zuwendung Städteregion AachenI 599 920 002

Sachkonto044102

Kostenstelle40.30

Kostenträger 538 300 140

Deckung durch:

Kanalbaumaßnahmen AllgemeinI 599 920 001

Sachkonto092222

Kostenstelle40.30

Kostenträger538 300 140

Auswirkungen auf das Projekt Stadt der Kinder:

 

 

Anlage/n:

Vereinbarung Stadt Würselen/Städteregion Aachen


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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