Teilen:

Wahlordnung für die Wahl der Migrantenvertreter/innen im Integrationsrat der
Stadt Würselen vom [21.02.2014](si010.asp?YY=2014&MM=02&DD=21
"Sitzungskalender 02/2014 anzeigen" ); Hier Nachtrag


Letzte Beratung
Dienstag, 17. Dezember 2019 (öffentlich)
Federführend
Fachdienst 1.1
Originaldokument
http://ratsinfo.wuerselen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=5114

Der Rat der Stadt Würselen beschließt die Satzungsänderung der Wahlordnung für die Wahl der Migrantenvertreter*innen im Integrationsrat der Stadt Würselen vom 21.02.2019 aufgrund der Änderungen des Kommunalwahlgesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen (KWahlG NRW) und der Kommunalwahlordnung des Landes Nordrhein Westfalen (KWahlO NRW).

NellesSchaffrath

gez. Bürgermeistergez. Fachdienstleiter

Lausberg

gez. Sachbearbeiterin

 

 

Darstellung des Vorgangs:

In § 2 Landesrechtliche Vorschriften Absatz 1 der Wahlordnung für die Wahl der Migrantenvertreter/innen im Integrationsrat der Der Stadt Würselen vom 21.02.2014 wird geregelt, dass gem. § 27 Absatz 11 GO NRW die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes ( KWahlG) für die Wahl zum Integrationsrat, insbesondere die §§ 2, 5 Absatz 1, 9 bis 13, 24 bis 27, 29 Absatz 2 und 3, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und 48 entsprechend gelten. Weiter heißt es, dass die übrigen wahlrechtlichen Grundsätze von der Wahlordnung für die Wahl der Migrantenvertreter/innen im Integrationsrat der Stadt Würselen vom 21.02.2014 geregelt werden. Bei fehlender Regelung sind die einschlägigen Bestimmungen der Kommunalwahlordnung (KWahlO) sinngemäß anzuwenden.

Die Fristen zur Einreichung von Wahlvorschlägen und Entscheidung zur Zulassung der Wahlvorschläge seitens des Wahlausschusses sind in § 10 der Wahlordnung r die Wahl der Migrantenvertreter/innen im Integrationsrat der Stadt Würselen vom 21.02.2014 geregelt.

Hier wurden bisher aufgrund der parallelen Durchführung der Kommunalwahlen und der Integrationsratswahl einheitliche Fristen gewählt.

Da sich die entsprechenden Fristen zur Einreichung von Wahlvorschlägen und Entscheidung zur Zulassung der Wahlvorschläge seitens des Wahlausschusses in der Kommunalwahlordnung (KWahlO) bzw. im Kommunalwahlgesetz (KWahlG) geändert haben, s. § 24 KWahlO i.V.m. § 15 Abs.1 KIWahlG sowie § 18 Abs.3 KWahlG, werden die Fristen in der Wahlordnung r die Wahl der Migrantenvertreter/innen im Integrationsrat der Stadt Würselen vom 21.02.2014 entsprechend angepasst.

§ 10 Absatz 11 und 12 der Wahlordnung für die Wahl der Migrantenvertreter/innen im Integrationsrat der Stadt Würselen vom 21.02.2014 werden folgendermaßen geändert:

(11)Wahlvorschläge können bis zum 59. Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr, beim Wahlleiter/ bei der Wahlleiterin eingereicht werden. Der Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge und legt sie dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor.

(12)Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 47. Tag vor der Wahl über die

Zulassung der Wahlvorschläge. Für die Zurückweisung von Wahlvorschlägen gilt § 18

Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

 

 

Finanzielle Auswirkungen: Keine

Auswirkungen auf das Projekt Stadt der Kinder: Keine

 

 

Anlage/n:


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

Für eventuell vorhandene Übertragungsfehler haftet unserAC.de nicht, maßgeblich sind alleine die verlinkten Seiten und Dokumente der Kommunen. Sofern die Links auf die Einzeldokumente nicht mehr funktionieren, gelten die Links auf die Ratsinfosysteme bzw. deren Archive.

Hier könntest Du Dir eine Karte anzeigen lassen.

Durch die Nutzung der Mapbox Tiles API können Informationen über die Benutzung dieser Website einschließlich Deiner IP-Adresse an Mapbox in den USA übertragen werden:
www.mapbox.com/privacy/

Karteninhalte anzeigen

Beratungsfolge

Dienstag, 17. Dezember 2019Sitzung des Rates der Stadt Würselen

Art
Entscheidung
Ausschuß
Rat
Details
Tagesordnung