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Wahlbezirkseinteilung; Hier: Verschiebung eines Teilstücks der Dorfstraße sowie des Dr.Hans- Böckler- Platzes aus dem Wahlbezirk 30 in den Wahlbezirk 10-Stimmbezirk 11


Letzte Beratung
Dienstag, 11. Februar 2020 (öffentlich)
Federführend
Fachdienst 1.1
Originaldokument
http://ratsinfo.wuerselen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=5222

1.) Der Wahlausschuss der Stadt Würselen beschließt die Änderung der Wahlbezirkseinteilung:

Der Wahlbezirk 10 wird im Stimmbezirk 11 um ein Teilstück der Dorfstraße (Hausnr. 1-25 ungerade, 2-40 gerade) sowie des Dr. Hans-Böckler-Platzes um 153 berücksichtigungsfähige Einwohner im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 4 KwahlG NRW von 1.572 Einwohnern auf 1.725 Einwohner vergrößert und der Wahlbezirk 30 wird entsprechend um dieses Teilstück von 1.960 Einwohnern auf 1.807 Einwohner (Stand 30.04.2019) verkleinert.

2.) Der Beschluss bzgl. der Wahlbezirkseinteilung vom 21.11.2019 wird aufgehoben.

gez. Nellesgez. Schaffrath | 14.01.2020

BürgermeisterWahlamtsleiter

gez. Klar | 14.01.2020

Sachbearbeitung

 

 

Darstellung des Vorgangs:

Mit Datum vom 20.12.2019 hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein Westfalen ausgeführt, dass die schriftlich und wortwörtlich fixierte Abweichungsobergrenze des § 4 Abs. 2 Satz 3 Kommunalwahlgesetz des Landes Nordrhein Westfalenr die Einteilung der Kommunalwahlbezirke in Höhe von 25% einer verfassungskonformen Auslegung bedarf. Der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein Wesfalen hat daraufhin, entgegen des Gesetzeswortlautes, mit einer Abweichungstoleranz von +/- 15% den Handlungsspielraum zur Bildung der Wahlbezirke zur Einhaltung der verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit deutlich enger gezogen.

Mit Ausnahme des Wahlbezirks 10, entsprechen alle Wahlbezirke der Stadt Würselen dieser Vorgabe.

Generell wurde folgende Berechnung zur Ermittlung der Wahlbezirkseinteilung seitens des Wahlamtes der Stadt Würselen vorgenommen und der Kommunalaufsicht der Städteregion Aachen mitgeteilt:

Bedeutung für die Wahlbezirke der Stadt Würselen bezogen auf die Einwohner, gem. § 4 Abs. 2 Satz 3 KWahlG des Landes NRW

  • Zum Stichtag 30.04.2019 hat die Stadt Würselen 36.374 berücksichtigungsfähige Einwohner bezogen auf die Bildung der Wahlbezirke.
  • Bei 19 Wahlbezirken ergibt sich eine durchschnittliche Einwohnerzahl von 1.914 Einwohnern/ Wahlbezirk
  • 15% von 1.914 Einwohnern entsprechen 287 Einwohnern
  • Somit ergibt sich eine Obergrenze von 2.201 Einwohnern/ Wahlbezirk
  • Somit ergibt sich eine Untergrenze von 1.627 Einwohnern/Wahlbezirk

Übersicht der berücksichtigungsfähigen Einwohner zum Stichtag 30.04.2019

Wahlbezirk (WB)/ Stimmbezirk

Berücksichtigungsfähige Einwohner zum 30.04.2019

WB 10- Stimmbezirk 10

553

WB 10- Stimmbezirk 11

1.019

WB 20

1.754

WB 30

1.960

WB 40

1.833

WB 50

2.047

WB 60

1.724

WB 70

1.984

WB 80

1.859

WB 90

1.813

WB 100

2.159

WB 110

2.110

WB 120

2.084

WB 130

1.910

WB 140

1.878

WB 150

2.155

WB 160

1.733

WB 170

1.971

WB 180- Stimmbezirk 180

1.157

WB 180- Stimmbezirk 181

666

WB 190

2.005

GESAMT

36.374

  • Fazit zu 1.):

Lediglich der Wahlbezirk 10 (Stimmbezirk 10+11) liegt nicht im Rahmen der Abweichungstoleranz von +/- 15%.

Die Einwohnerzahl des Wahlbezirks 10 liegt mit insgesamt 1.572 Einwohnern unter der Untergrenze von 1.627 Einwohnern.

Diese Abweichung ist im Würselener Ortsteil Bardenberg auf historische Strukturen zurück zu führen und wurde aufgrund dessen bei der Wahlbezirkseinteilung bislang nicht verändert. Zudem lag die Abweichung bislang im Rahmen der Abweichungstoleranz von 25 %.

Die Auffassung des Wahlamtes der Stadt Würselen hrte bei der Kommunalaufsicht zu Bedenken, da eine Begründung der Abweichung auf Grund des neuen Urteils ohne Erfahrungswerte nicht rechtssicher ausgeführt werden könnte.

Die Kommunalaufsicht teilte mit Anruf vom 10.01.2020 mit, dass die ausschlaggebenden Erwägungen für die Wahlbezirkseinteilung nachvollziehbar zu dokumentieren sind. Bei Überschreitung der Abweichungstoleranz von +/-15% sind insbesondere die dafür herangezogenen Rechtfertigungsgründe zu dokumentieren.

Nach Möglichkeit sollte die Abweichungstoleranz von +/- 15 % nicht über- bzw. unterschritten werden, da keine verlässlichen Vorgaben zu einer rechtssicheren Begründung gegeben werden können.

Diese Empfehlung erging ebenfalls seitens des Städte- und Gemeindebundes mit Schnellbrief 3/2020 vom 07. Januar 2020.

Dies hat zur Folge, dass ein Teilstück der Dorfstraße Hausnummern 1-25 ungerade, 2-40 gerade sowie der Dr. Hans- Böckler- Platz aus dem Wahlbezirk 30 in den Wahlbezirk 10- Stimmbezirk 11 verlegt werden muss.

Diese Änderung betrifft zum Stichtag 30.04.2019 insgesamt 153 wahlrechtlich berücksichtigungsfähige Einwohner.

r die Größe der Wahlbezirke bedeutet dies, dass der Wahlbezirk 10 von bisher 1.572 Einwohnern auf 1.725 Einwohner ansteigt und der Wahlbezirk 30 von derzeit 1.960 Einwohner auf 1.807 Einwohner sinkt, sodass beide Wahlbezirke innerhalb der Abweichungstoleranz der +/-15% liegen.

Die Wahlbezirkseinteilung muss aufgrund eines neuen Beschlusses erneut veröffentlicht werden. Die Kommunalaufsicht emfpiehlt in diesem Fall ein erneutes Verfahren zur Wahlbewerberaufstellung:

Da die Frist zur Einteilung der Wahlbezirke durch die Wahlausschüsse der Gemeinden erst am 29.02.2020 abläuft und aufgrund des noch großen zeitlichen Abstandes zum Ende der Einreichungsfrist von Wahlvorschlägen ist aus Rechtssicherheitsgründen zu empfehlen, bereits gefasste Aufstellungsbeschlüsse der Parteien bzw. Wählergruppen im Falle erforderlich werdender Änderungen in der Wahlbezirkseinteilung zu erneuern und insoweit der rechtmäßigen Wahlbezirkseinteilung und einer darauf beruhenden Bewerberaufstellung im Abwägungsprozess Vorrang vor einem etwaigen Bestandsschutz an bereits beschlossenen Wahlbewerberaufstellungen einzuräumen.

Es empfiehlt sich, im Falle einer Änderung und damit erneuten Bekanntmachung der Wahlbezirkseinteilung einen entsprechenden Hinweis auf das Erfordernis einer erneuten Bewerberaufstellung aufzunehmen (Mail vom 07.01.2020).

Das Wahlamt der Stadt Würselen gibt keine anderslautende Empfehlung aus und weißt insofern auf die Erneuerung der Aufstellungsbeschlüsse hin, sofern der Wahlausschuss die Wahlbezirkseinteilung verändert. Ebenso sind gesammelte Unterstützungsunterschriften ungültig. Diese Auffassung bestätigt das Ministerium des Innern mit Mail vom 13.01.2020.

Verändert der Wahlausschuss die Wahlgebietseinteilung nicht, ist eine stichhaltige Begründung notwendig, die ebenfalls förmlich veröffentlicht werden muss.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

Auswirkungen auf das Projekt Stadt der Kinder:

Keine

 

 

Anlage/n:

- Straßenverzeichnis gemäß Beschlussvorschlag


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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