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Teileinziehung "Alte Mühle" - Sperrung für den motorisierten Verkehr;
hier: Anträge der SPD-/FDP-Fraktionen vom 13.06.2020 und 17.08.2020


Letzte Beratung
Dienstag, 01. September 2020 (öffentlich)
Federführend
Fachdienst 4.2
Originaldokument
http://ratsinfo.wuerselen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=5404

Der Rat der Stadt beschließt:

1.) die Teileinziehung der Straßenteilfläche der Straße „Alte Mühle“ „Teilbereich aus Flurstück 549, Flur 20, Gem. Bardenberg) entsprechend dem Beschluss vom 11.12.2018 durchzuführen und die Stadt Herzogenrath zur ordnungsgemäßen Bekanntgabe aufzufordern.

2.) alternativ von einer Teileinziehung der Straßenteilfläche der Straße „Alte Mühle“ (Teilbereich aus Flurstück 549, Flur 20, Gem. Bardenberg) in der Form des Beschlusses vom 11.12.2018 keinen Gebrauch zu machen und keinen entsprechenden Teileinziehungsbeschluss zu fassen, sowie das eingeleitete Teileinziehungsverfahren insgesamt aufzuheben,

3.) alternativ von der Teileinziehung einer Straßenteilfläche der Straße „Alte Mühle“ (Teilbereich aus Flurstück 549, Flur 20, Gem. Bardenberg) zunächst abzusehen und die weitere verkehrliche Entwicklung sowie die Auswirkungen des vorgesehenen konkreten Maßnahmenpaktes „Verkehrsmodells Kohlscheid“ innerhalb der Ortslage (Markttangente + flankierende Maßnahmen) abzuwarten,

4.) alternativ ein Verfahren zur Teileinziehung im Bereich der Straße „Alte Mühle (Flurstück 549, Flur 20, Gem. Bardenberg) zwischen den beiden Parkplatzzufahrten des Eventlokals „Alte Mühle“ einzuleiten.

gez. i.V. von Hoegen . gez. von Hoegen

Bürgermeister Erster u. Techn. Beigeordneter

gez. Fuß . gez. Bohnengel .

Fachdienstleiter Sachbearbeiter

gez. Sanders

Stabsstelle Recht

 

 

Darstellung des Vorgangs:

  1. Teileinziehungsverfahren
    1. Rechtliche Einordnung

Bei einer Teileinziehung einer Straße bzw. eines Straßenabschnittes handelt es sich nach §7 Abs. 3 Straßen- und Wegegesetzes NRW (StrWG NRW) um eine Allgemeinverfügung i.S.d.§35Abs.2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW), durch welche die Widmung einer Straße nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten […] beschränkt werden soll. In Absatz 3 wird geregelt, unter welcher Voraussetzung die Straßenbaubehörde die Teileinziehung verfügen kann.

Nur wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen, die das in §7Abs.2 StrWG NRW normierte Verkehrsbedürfnis überwiegen, kann die Teileinziehung verfügt werden.

Bei den erforderlichen überwiegenden „Gründen des öffentlichen Wohles“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff.

Ob solche überwiegenden Gründe des öffentlichen Wohls bestehen, richtet sich nach der Einschätzung des Widmungsgebers, also der Stadt Würselen.

Als Beispiele werden in der Kommentierung zu § 7 StrWG (Praxis der Kommunalverwaltung) die Gefährdung des Fußngerverkehrs in der Nähe einer Schule, Straßenschäden, Beschränkung des Durchgangsverkehrs auf bestimmte Uhrzeiten zum Schutz von Radfahrern und Fußngern, …) genannt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Teileinziehung einer öffentlichen Straße.

Die Entscheidung über die Teileinziehung steht im freien Ermessen der Einziehungsbehörde.

Dabei wird sie die öffentlichen Belange, also die Gründe des öffentlichen Wohls und das Verkehrslenkungsinteresse einerseits, die vorgebrachten Einwendungen andererseits abwägend ins Ermessen einstellen und eine Ermessensentscheidung treffen.

Die Entscheidung wird an der Erforderlichkeit i. S. von Verhältnismäßigkeit (Geeignetheit, Übermaßverbot) und dem Abwägungsgebot ggf. gerichtlich zu überprüfen sein.

Grundsätzlich haben nur Anlieger eine Klagebefugnis gegen die Teilentwidmung einer öffentlichen Straße. Allerdings ist die Klagebefugnis eines nicht an der (teil-)eingezogenen Straße anliegenden Anwohners ausnahmsweise zu bejahen, wenn es durch die (Teil-) Einziehung zu einer erheblichen Verlagerung von Verkehrsströmen kommt und der klagende Anrainer durch die mehrbelastete Straße bzw. dessen Grundeigentum künftig einer erhöhten und die zulässigen Grenzwerte übersteigenden Lärm- und Abgasbelastung ausgesetzt wird.

Der Anliegergebrauch reicht grundsätzlich nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. Gewährleistet sind danach vor allem der Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her, bei gewerblich genutzten Grundstücken auch die Erreichbarkeit mit Fahrzeugen.

Die Bedenken und Anregungen sind nach der Beteiligungsphase dem Haupt und Personalausschuss bzw. dem Rat zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

1.2. Teileinziehungsverfahren nach Beschluss v. 11.12.2018:

Nach der o. g. Beschlussfassung des Rates wurde das formale Teileinziehungsverfahren mit der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt 01/2019 am 18.01.2019 mit folgendem Inhalt eröffnet:

Die Stadt Würselen beabsichtigt, eine Teileinziehung (Beschränkung auf den forstwirtschaftlichen und den landwirtschaftlichen Verkehr sowie auf den Fuß- und Radverkehr) für eine Straßenteilfläche der Straße „Alte Mühle“ Gemarkung Bardenberg, Flur 20, Teilbereich aus dem Flurstück 549.

Der Einzugsbereich ist im beiliegenden Lageplan dargestellt.

Der Gemeingebrauch dieser Straßenteilfläche wird ausgeschlossen.

Durch eine Umfahrung sind die durch die beabsichtigte Teileinziehung betroffenen Grundstücke auch weiterhin zu erreichen.

Parallel dazu wurden die 17Anwohner angeschrieben. Innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung, d. h. bis zum 17.04.2019 24.00 Uhr, konnten Einwendungen gegen die Teileinziehung geltend gemacht werden.“

  1. Einwendungen sowie Ausführungen hierzu:
    1. Einwendungen im Überblick

Mit Ablauf der Frist am 17.04.2019 sind 8Einwendungen - davon 6 schriftliche und 2 mündliche - eingegangen. Die eingegangenen Einwendungen wurden durch mehrere Geschäftsleute, den Werbering Kohlscheid e. V. als Vertreter für Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe, die Stadt Herzogenrath, die Eigentümer der „Alten Mühle und eine betroffene Anwohnerin gemacht.

Nach der Durchsicht der Einwendungen lassen sich die Argumente der Einwender wie folgt zusammenfassen:

die Teileinziehung sei unverhältnismäßig,

die Teileinziehung produzierte mehr Abgase,

widerspreche guter nachbarschaftlicher Beziehung zu Kohlscheid,

nur noch eine Verbindung von Herzogenrath nach Würselen über Teuterhof,

jahrhundertealte Verbindung und wichtige Verbindung,

Nachteil für Handwerksbetriebe,

es sei nicht nachvollziehbar, weshalb einige Anlieger hierdurch eine "private Sackgasse" erhalten würden,

die Sperrung sei völlig überflüssig und nicht sachgerecht,

die Sperrung sei nicht gerechtfertigt und vor allem unnötig,

keine überwiegenden Gründe des öffentlichen Wohls,

unverhältnismäßig.

Eine direkte Betroffenheit besteht nur für die Eventlokation / Hotel „Alte Mühle“ sowie die Stadt Herzogenrath. Diese Betroffenheit untermauern die Eigentümern Wynands in ihrer mündlich vorgetragenen Einwendung zu einer befürchteten und möglichen Existenzgefährdung des Pächters der „Alten Mühle“ durch die beschlossene Form der Teileinziehung lt. dem Ratsbeschluss vom 11.12.2018.

Die entsprechenden Einwendungen einschließlich der Einwendung der Stadt Herzogenrath vom 03.04.2019 sind der Anlage dieser Beschlussvorlage, wie in der Sitzung des Rates am 30.06.2020 beschlossen, beigefügt.

Ebenso beigefügt ist die am 07.05.2019 eingegangene Unterschriftenliste zur Befürwortung der Sperrung der Straße „Alte Mühle. Diese ergänzende Unterlage gibt ein Meinungsbild der insbesondere direkt betroffenen Anwohner und Nutzer wieder und sollte Eingang in die Ermessensentscheidung des Rates finden.

2.2. Stellungnahme(n) und Einordnung der Verwaltung

2.2.1. Einordnung

Nach der Sichtung der Einwendungen wurden seitens der beteiligten Fachdienste 4.2 und 3.2 der Verwaltung Stellungnahmen verfasst.

Hierbei handelt es sich um die Mitteilung ermessensleitender Kriterien bzw. um eine Vorbereitung der zu treffenden Ermessensentscheidung.

Eine tatbestandliche „Ermessensreduzierung auf null“ ist vorliegend hingegen nicht anzunehmen. Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen, dass „überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls“ vorliegen, richtet sich nach der ermessensgerechten Einschätzung des Widmungsgebers, also des Haupt- und Personalausschusses bzw. des Rates.

Die Entscheidung über die Teileinziehung steht in freiem Ermessen der Einziehungsbehörde.

Der Haupt- und Personalausschuss bzw. der Rat hat sich mit den eingegangenen Einwendungen auseinanderzusetzen und im Rahmen des ihm obliegenden Ermessens zu entscheiden.

Die Beschlussvorlage vom 16.06.2020 zur Sitzung des Stadtrates am 30.06.2020 lies insoweit auch erkennen, dass verschiedene fehlerfreie Entscheidungen mit den formulierten Beschlussmöglichkeiten hätten ergehen können.

2.2.2. Ermessensleitende Kriterien

Gründe des öffentlichen Wohls:

Gründe des öffentlichen Wohls im Teileinziehungsverfahren sind konkret:

- Schutz der Fußnger auf Gehwegen,

- Hohe Verkehrsbelastung durch überörtlichen Verkehr,

- beidseitige Erreichbarkeit des Wurmtalparkplatz / Naherholungsgebiets,

- beidseitige Anfahrt „Alte Mühle“.

Verkehrliche Entwicklung:

- Verkehrszählungen 07/2014 und 03/2019

Die vorliegenden Daten der Verkehrszählung 2014 und 2019 zeigen deutlich, dass die Geschwindigkeitsübertretungen im v. g. Zeitraum in Fahrrichtung Kohlscheid um etwa 13 % und in Fahrrichtung Bardenberg um ca. 6 % abgenommen haben.
Die Auswertung der Unfallstatistik für einen Zeitraum von 8 ½ Jahren (01.01.2010 bis 30.06.2018) für den Mühlenweg wurden 5 Unfälle polizeilich erfasst, wovon jeweils ein Unfall der Kategorie 3 (Verkehrsunfall mit Leichtverletzten) und der Kategorie 4( Unfall mit Sachschaden). Die drei übrigen Unfälle waren ohne Fremdeinwirkung.

Beim Vergleich der Verkehrsquantität lässt sich zwischen der Zählung 2014 und der Zählung 2019 folgendes festhalten:

In Fahrtrichtung Kohlscheid ist der Verkehr auf den Tag runtergerechnet ungefähr gleichbleibend (2014: 850 Durchfahrten, 2019: 917 Durchfahrten) wohingegen die Quantität in Fahrtrichtung Bardenberg mithin deutlich zugenommen hat (2014: 750 Durchfahrten, 2019: 1.330 Durchfahrten). Dass hierbei ein kausaler Zusammenhang zum Umbau der L223 besteht, ist nicht auszuschließen. Vgl. Anlage 1 + Anlage 4 (Verkehrszählung 2014 StädteRegion)

In Bezug auf die Sicherheit der Fußnger ist anzuführen, dass dem insbesondere durch Anwohner- gerügten Ausweichen der Verkehrsteilnehmer auf die Gehwegflächen im Falle von Begegnungsverkehr wurde bereits in 2015 durch bauliche Maßnahmen entgegengewirkt. So verläuft entlang des oberen (bebauten) Teils des Mühlenwegs, mit Ausnahme der Einfahrten der Grundstücke, ein Hochbord, welches damals durch die Installation s. g. Frankfurter Hüte zusätzlich gesichert wurde. Gemäßcksprache mit der zuständigen Schilderkolonne des Fachdienstes KDW ist eine Beschädigung dieser Frankfurter Hüte lediglich noch unregelmäßig zu verzeichnen.

- Verkehrszählung 09/2019 während Befehlsampel-Aufstellzeit

Ergänzend zu den v.g. Verkehrszahlen liegen der Verwaltung Daten einer weiteren Verkehrszählung aus dem September 2019 vor. Diese Verkehrszählungsdaten wurden während der Einrichtung einer temporären Lichtsignalanlage erhoben. Diese diente primär dazu, die Wegeverbindung Mühlenweg Alte Mühle Am Langenberg unattraktiv zu gestalten und ggf. aufzuzeigen, welchen Einfluss eine solche Maßnahme auf das Verkehrsaufkommen auf diesen Straßenzug hat.

Vergleicht man die Zahlen der Zählungen März 2019 und September 2019 so lässt sich hierbei eine deutliche Senkung des Verkehrsaufkommens herausstellen:

Fahrtrichtung

Verkehrsaufkommen 03/2019

Verkehrsaufkommen 09/2019

[KFZ/d]

[KFZ/h]

[KFZ/d]

[KFZ/h]

FR Kohlscheid

917 KFZ/d

38,21 KFZ/h

621,36 KFZ/d

25,89 KFZ/h

FR Würselen

1329,45 KFZ/d

55,39 KFZ/h

684,60 KFZ/d

28,52 KFZ/h

- 49,50%

Betrachtet man den Zählungszeitraum September hierbei dezidiert, so lässt sich -ungeachtet einiger täglicher Schwankungen- innerhalb des 18-tägigen Zählungszeitraumes generell eine rückläufige Verkehrsquantität feststellen (Vgl. Excel-Tabelle, Messspitzen an den ersten beiden vollen Zählungstagen). Dies ist wiederum ein Indiz dafür, dass eine im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsabwägung geringfügigere Maßnahmen ebenfalls Wirkung in Bezug auf das avisierte Ziel "Verkehrssenkung" erzielt.

2.2.3. Stellungnahme(n)

Alle Einwender halten diese Maßnahme - die Sperrung dieser jahrhundertealten Wegeverbindung zwischen Bardenberg und Kohlscheid - für nicht angemessen.

Insoweit ist herauszustellen, dass seitens der Event-Location „Alte Mühle“ die Erreichbarkeit sowohl aus Richtung Würselen als auch aus Richtung Herzogenrath eine angemessene Nutzung des Grundeigentums darstellen könnte und sich andernfalls existenzbedrohend auswirken könnte.

Dazu hatten die Eheleute Wynands als Eigentümer der "Alten Mühle" alternativ vorgeschlagen, die Sperrung der Straße von der Gemeindegrenze um ca. 70m auf das Gemeindegebiet Stadt Würselen in den Bereich Straße „Alte Mühle“ zwischen die Parkplatzzufahrten zum Lokal zu verlegen und hatten angeboten bauliche Maßnahmen in Form einer Absperrung zwischen beiden Parkplätzen vorzunehmen, so dass eine Durchfahrt verwehrt würde, um den „Schleichverkehr“ über beide Parkplätze zu verhindern.

Wenn eine Gemeinde das auf ihrem Gemeindegebiet verlaufende Teilstück einer Gemeindeverbindungsstraße einzieht, dürfen planerische Belange der Nachbargemeinde nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt werden.

Auf diesem Wege könnten sowohl die dem Teileinzug zugrunde liegenden Verkehrslenkungsinteressen, als auch das Einzelinteresse des Eventlokals (Erreichbarkeit der vorhandenen Parkplätze sowohl aus Richtung Herzogenrath, als auch aus Richtung Würselen) miteinander verknüpft werden.

Auch seitens der Stadt Herzogenrath wurden mit Schreiben vom 03.04.2019 Einwände gegen die Teileinziehung dergestalt erhoben, dass es sich um eine unverhältnismäßige Maßnahme handele. Diese Einwände sind vor dem Hintergrund ebenfalls zu berücksichtigen, da die Straße als Gemeindeverbindungsstraße über die Gemeindegrenze hinaus führt.

So hatte der VGH Baden-Württemberg bereits mit Urteil vom 22.04.1983 (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.1983, Aktenzeichen 5 S 1281/82) entschieden, dass die Einziehung einer Gemeindestraße (Gemeindeverbindungsstraße) der Verpflichtung zur Abstimmung zwischen der die Einbeziehung für ihr Gemeindegebiet vornehmenden Gemeinde und der auf der Einziehung berührten Nachbargemeinde unterliegt.

Insoweit sei eine Beteiligung der Nachbargemeinde am Einziehungsverfahren zu verlangen.

  1. Vorbereitung der Ermessenentscheidung des Rates

Im Rahmen des Ratsbeschlusses vom 11.12.2018 zur Teileinziehung „Alte Mühle“ erstreckt sich die Teileinziehung auf einer Länge von 50m lt. dem v. g. Ratsbeschluss beigefügten Lageplan.

Eine Nutzung der Straße durch den motorisierten Straßenverkehr bis zu diesem Bereich von Seiten der Stadt Würselen aus sollte weiterhin möglich sein mit der Begründung, dass sowohl Gäste, als auch Zulieferer der Eventlocation alte Mühle diese von Seiten der Stadt Würselen aus weiterhin erreichen können.

3.1. Anmerkungen der Verwaltung zum laufenden Teileinziehungsverfahren

Die Absicht der Einziehung oder Teileinziehung ist zwingend von den berührten Gemeinden mindestens drei Monate vorher ortsüblich bekannt zu machen.

Berührt“ ist die Gemeinde, bei der sich die Teileinziehung verkehrlich auswirken kann.

Die Bekanntmachung (als vorbereitende Verwaltungshandlung ohne unmittelbare Außenwirkung stellt keinen VA dar) veranlasst die Einziehungsbehörde (Straßenbaubehörde).

Die berührten Gemeinden sind zur Bekanntmachung verpflichtet, auch wenn sie gegen die Einziehung oder die Teileinziehung Bedenken haben.

Die Art der Bekanntmachung (ortsüblich) richtet sich jeweils nach dem Satzungsrecht der Gemeinden (Hengst/ Majcherek, Straßen- und Wegegesetz NRW, § 7, Nr. 5.2).

Die Stadt Herzogenrath ist vorliegend als berührte Gemeinde im Sinne von § 7 Absatz 4 Satz 1 StrWG NRW unter dem 14.01.2019 auf die beabsichtigte Teileinziehung hingewiesen worden.
Die Stadt Herzogenrath hatte daraufhin zwar mit Schreiben vom 03.04.2019 Einwendungen gegen das Vorhaben und die beabsichtigte Teileinziehung schriftlich erhoben, eine entsprechende Bekanntmachung erfolgte jedoch in der Folgezeit weder im Amtsblatt der Stadt Herzogenrath noch auf andere Art und Weise.

Die vorschriftsmäßige Ankündigung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Einziehungsabsicht.

Eine fehlerhafte Bekanntmachung ist nicht zu heilen, es muss eine erneute diesmal fehlerfreie Bekanntmachung erfolgen.

3.2. Hinweise der Verwaltung zu möglichen Auswirkungen und zum weiteren Vorgehen

Die Verwaltung empfiehlt dem Rat im Rahmen der durchzuführende Ermessenabwägung die beigefügten Stellungnahmen insbesondere die sich aus der Einwendung der Eheleute Wynands ergebenden Alternativen zur Teileinziehung einer Strecke von 50 m nordöstlich der Brücke (Einwendung der Eheleute Wynands) mit einzubeziehen.

Hierbei handelt sich insbesondere um die Teileinziehung im Bereich der Straße „Alte Mühle“ zwischen den beiden Parkplatzzufahrten des Eventlokals „Alte Mühle“.

Sollte seitens des Rates die Teileinziehung eines anderen Bereichs der Straße (zwischen den beiden Parkplatzzufahrten) für sachgerecht erachtet werden, mit der Folge, dass den Einwendungen der Eigentümer der „Alten Mühle“ gefolgt würde und eine Erreichbarkeit sowohl aus Richtung Würselen, als auch aus Richtung Herzogenrath gewährleistet ist, wäre ein neuer Beschluss zur beabsichtigten Teileinziehung zu fassen.

Dies hätte zur Folge, dass der Ratsbeschluss öffentlich bekanntzumachen ist und eine dreimonatige Beteiligungsfrist für die Bürger zu erfolgen hätte.

3.3. Ausführungen der Verwaltung zum „Verkehrsmodell Kohlscheid“

Die von der Stadt Herzogenrath als berührter Nachbargemeinde bereits begonnene Baumaßnahme „Markttangente mit den nachlaufenden flankierenden Maßnahmen führen zu einer deutlichen Entlastung der Südstraße im OT Kohlscheid vom Durchgangsverkehr. Insbesondere die flankierenden Maßnahmen sollen u. a. dazu dienen, die Verkehrsbelastung auf den Straßen Puetgasse“ und „Am Langenberg“ in Kohlscheid und in der Fortsetzung auf der Straße „Alte Mühle“ zu verringern, ist ebenfalls im Rahmen einer zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen.

Die Maßnahmen sollen dabei kaskadenartig umgesetzt werden, wobei zunächst die Puetgasse zwischen Am Wacholder und Am Langenberg mittels Verkehrszeichen 250 sowie entsprechender Überwachung des fließenden Verkehrs durch die Polizei für den Durchgangsverkehr gesperrt werden soll.

Nachfolgend wird beabsichtigt, die Durchfahrt effektiv zu unterbinden.

Hierzu soll eine bauliche LKW Durchfahrtsschleuse errichtet und mittels Aufpflasterung eine Durchfahrt für PKW verhindert werden. Die Puetgasse werde in diesem Zuge als Sackgasse ausgewiesen. Gleichzeitig solle die Straße Am Langenberg ab dem Friedhof als Einbahnstraße ausgeschildert werden. Nachdem bereits die Inbetriebnahme der Markttangente zu einer Attraktivierung der Wegebeziehung Kreisstraße K1 und dementsprechend zur Senkung des Durchgangsverkehrshren soll (laut Prognose 50 Durchfahrten pro Tag), werde die Umsetzung der weiteren Maßnahme zu einer zusätzlichen Senkung der Durchfahren von prognostizierten 100 Fahrzeugen führen.

Auf telefonische Nachfrage durch das Ordnungsamt der Stadt Würselen im August 2020 wurde seitens der Straßenverkehrsabteilung der Stadt Herzogenrath, dass die Baumaßnahme „Markttangente“ sich „im Zeitplan“ befinde und mit einer Fertigstellung im Frühjahr 2021 zu rechnen sei.

  1. Darlegungen zu den einzelnen Beschlussalternativen:

Abschließend bleibt festzuhalten, dass sich im Wesentlichen die vier dem Rat vorgeschlagenen Beschlussalternativen darstellen, wobei die vom Rat zu treffende Ermessensentscheidung, wie bereits ausgeführt, ermessensfehlerfrei getroffen und begründet werden muss und an die Erforderlichkeit im Sinne von Verhältnismäßigkeit sowie dem Abwägungsgebot gegebenenfalls gerichtlich zu überprüfen sein wird.

4.1.Beschluss lt. 1.) Fortführung des (ursprünglichen) Teileinziehungsverfahrens

Sollte der Rat sich für die Beschlussalternative 1.) entscheiden, dann würde im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung das in der Sitzung vom 11.12.2018 eingeleitete Verfahren fortgeführt.

Hierbei wäre jedoch zunächst die Stadt Herzogenrath auf die ihr obliegende Verpflichtung hinzuweisen, den Ratsbeschluss vom 11.12.2018 in Bezug auf die beabsichtigte Teileinziehung für die Dauer von mindestens drei Monaten ortsüblich bekannt zu machen.

Die Stadt Herzogenrath wäre in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sie als berührte Gemeinde gemäß § 7 Absatz 4 Satz 1 StrWG NRW zur Bekanntmachung verpflichtet ist, auch wenn sie gegen die Teileinziehung Bedenken haben sollte.

Im Anschluss hieran wäre in einer Ratssitzung eine Ermessensentscheidung zu treffen, wobei noch eingehende Einwendungen gegebenenfalls zu berücksichtigen wären.

4.2.Beschluss lt. 2.) Aufhebung des Teileinziehungsverfahrens

Sollte der Rat die zweite Alternative beschließen, dann würde das im Rahmen der Sitzung vom 11.12.2018 eingeleitete Verfahren zur Teileinziehung eines Teilstücks der Straße „alte Mühle“ nicht weitergeführt und wäre als beendet anzusehen.

4.3.Beschluss lt. 3.) Aufhebung des Teileinziehungsverfahrens

Die Beschlussalternative Nr. 3.) berücksichtigt insbesondere die von der Stadt Herzogenrath als berührter Nachbargemeinde bereits begonnene Baumaßnahme, welche unter anderem dazu dienen soll, die Verkehrsbelastung auf der Straße „Alte Mühle“ zu verringern.

Insoweit wurde auf telefonische Nachfrage bei der Straßenverkehrsabteilung der Stadt Herzogenrath aktuell im August 2020 mitgeteilt, dass die Baumaßnahme „Markttangente“ sich „im Zeitplan“ befinde und mit einer Fertigstellung im Frühjahr 2021 zu rechnen sei.

Dieser Zeitraum könnte gegebenenfalls dazu benutzt werden, die Stadt Herzogenrath auf ihre sich aus § 7 Absatz 4 Satz 1 StrWG NRW ergebende Verpflichtung hinzuweisen und diese entsprechend zur Bekanntmachung des Ratsbeschlusses in Bezug auf eine beabsichtigte Teileinziehung der Straße „Alte Mühle“ aufzufordern.

4.4.Beschluss lt. 4.) Aufhebung des Teileinziehungsverfahrens

Sollte der Rat der Stadt Würselen im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung sich für die Beschlussalternative 4.) entscheiden, würden im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung insbesondere die Einwendungen der Eheleute Wynands als Eigentümer des Eventlokals „alte Mühle“ Berücksichtigung finden.

Da jedoch im Rahmen der Ratssitzung vom 11.12 2018 beschlossen worden war, eine Straßenteilfläche der Straße „Alte Mühle“ von 50 m im Bereich nordöstlich der Brücke teileinzuziehen, würde dies darauf hinauslaufen, dass ein neues förmliches Verfahren zur Wegeteileinziehung durchgeführt werden müsste.

Insoweit wäre die Öffentlichkeit erneut für die Dauer von drei Monaten zu beteiligen, wobei insbesondere darauf zu achten wäre, dass eine entsprechende Bekanntmachung auch durch die Stadt Herzogenrath entsprechend ihrer Verpflichtungen erfolgen würde.

Eine Entscheidung über die Teileinziehung durch den Rat der Stadt Würselen wäre sodann nach Fristablauf im Rahmen einer Ratssitzung zu treffen.

Die Anträge der SPD-/FDP-Fraktion vom 13.06. bzw. 17.08.2020 sind als Anlage beigefügt.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Zu 1.) Es sind noch näher zu beziffernde Mittel für die Beschaffung (ca. 1.000 Euro) und Einbau der Poller im Haushalt 2020 bereitzustellen

Zu 2.) keine

Zu 3.) keine

Zu 4.) Es sind noch näher zu beziffernde Mittel für die Beschaffung (ca. 1.000 Euro) und Einbau der Poller im Haushalt 2020 bereitzustellen

 

 

Anlage/n:

Anlage 1:Alle eingegangen schriftlichen und mündlichen Einwendungen

Anlage 2:Einwendung der Stadt Herzogenrath vom 03.04.2019

Anlage 3:Unterschriftenliste zur Unterstützung der Teileinziehung vom 07.05.2019

Anlage 4: Informationen zum „Verkehrsmodell Kohlscheid“

Anlage 5:Lageplan zum Beschlussvorschlag 4

Anlage 6:Anträge der SPD-/FDP-Fraktionen vom 13.06. bzw. 17.08.2020


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Weitere zu dieser Vorlage gefundene Ortsangaben

  • Südstraße
  • Mühlenweg
  • Alte Mühle

Beratungsfolge

Dienstag, 01. September 2020Sitzung des Rates der Stadt Würselen

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Rat
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geändert beschlossen
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Tagesordnung
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