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Erlass von Nutzungsgebühren für die städtischen Sportanlagen aufgrund der
coronabedingten Schließungen


Letzte Beratung
Mittwoch, 30. Juni 2021 (öffentlich)
Federführend
Fachdienst 3.3
Originaldokument
http://ratsinfo.wuerselen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=5756

1.) Der Rat der Stadt Würselen beschließt, die Entgelte für die Nutzung von städtischen Sportanlagen für die Zeit der coronabedingten Schließung in Höhe von 21.472,77 zu erlassen.

2.) Darüber hinaus beschließt der Rat der Stadt Würselen unter Vorbehalt einer Genehmigung des Doppelhaushaltes 2021/2022 durch die Aufsichtsbehörde die Entgelte für die Nutzung der Sportstätten im Zeitraum vom 08.03.2021 bis 30.06.2021 für die Nutzung der Außensportanlagen und vom 07.06.2021 bis 30.06.2021 für die Nutzung der Sporthallen in Höhe von insgesamt 7.492,63 € zu erlassen.

gez. Roger Nießen

gez. Alexander Kaiser

Bürgermeister

Stadtkämmerer

gez. Hans Brings

gez. Nadine Schuricht

Fachdienstleiter

Sachbearbeiterin

 

 

Darstellung des Vorgangs:

Im gesamten Jahr 2020 wurden aufgrund der COVID19-Pandemie und der dadurch sehr eingeschränkten Nutzung der Sporthallen und plätze die Vereine von der Zahlung der Nutzungsentgelte befreit.

Durch den erneuten landesweiten Lockdown wurden alle städtischen Sportanlagen ab dem 02.11.2020 für die Nutzung durch den Amateur- und Freizeitsport gesperrt.

Eine erste Lockerung gab es ab dem 26.02.2021; hier war auf den Sportanlagen im Freien eine Nutzung alleine, zu zweit oder nur zwischen Personen des eigenen Hausstandes, sowie für die sportliche Ausbildung im Einzelunterricht erlaubt.

Die nächste Lockerung kam dann am 08.03.2021. Seit diesem Zeitpunkt waren Sportangebote von höchstens fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Hausständen oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes und von Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen (bis einschließlich C-Jugend), sowie die Ausbildung im Einzelunterricht zulässig.

Am 29.03.2021 wurden die Vorgaben für den Sport erneut durch die landesweite Corona-Notbremse abgeändert, so dass ab diesem Zeitpunkt nur noch alleine, mit dem eigenen Hausstand zuzüglich einer weiteren Person aus einem anderen Hausstand, im Einzelunterricht und mit bis zu 10 Kindern im Alter bis einschließlich 14 Jahren trainiert werden durfte.

Durch das Inkrafttreten der Bundesnotbremse sind dann ab dem 24.04.2021 erneut Einschränkungen für den Sportbereich eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt war nur noch die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten, die alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushaltes ausgeübt werden können und für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die kontaktlose Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern zulässig.

Durch den SAE wurde dann Ende April auf Grund der enorm hohen Inzidenz inrselen zunächst die Belegung der Sportplätze mit nur einer Gruppe von 5 Kindern erlaubt. Im Laufe der nächsten Wochen reduzierten sich dann aber die Inzidenzwerte in Würselen, so dass die Belegung auf eine Gruppe von 5 Kindern pro Platzhälfte und schlussendlich ab dem 11.05.2021 auf vier Gruppen pro Großspielfeld und 2 Gruppen pro Kleinspielfeld erweitert wurde.

Mit dem Erreichen einer stabilen Inzidenz unter 100 fallen ab Sonntag, den 30.05.2021, die Einschränkungen der Bundesnotbremse in Würselen weg. Ab diesem Zeitpunkt ist ausschließlich im Freien die Ausübung vom Amateur- und Freizeitsport unter folgenden Bedingungen möglich:

Sport mit Personen des eigenen Hausstandes ohne Personenbegrenzung, mit Personen aus zwei Hausständen ohne Personenbegrenzung, hier dürfen zusätzlich immunisierte Personen aus weiteren Hausständen teilnehmen, mit ausschließlich immunisierten Personen ohne Begrenzung der Zahl der Personen oder Hausstände, mit Gruppen von bis zu 25 Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 18 Jahren (A-/B-Jugend) zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen und mit einer Gruppen von bis zu 25 Personen ab 18 Jahren (Seniorenbereich) in ausschließlich kontaktfreier Ausübung.

Ein Training in einer Sporthalle ist demnach seit dem 02.11.2020 untersagt und ist frühestens mit dem Erreichen einer stabilen Inzidenz unter 50 möglich (frühester Termin 07.06.2021). Jedoch ist dann auch hier kein normales Training möglich, sondern nur der kontaktfreie Sport unter Einhaltung der Mindestabstände (sprich mit einer begrenzten Anzahl pro Halle) oder der Kontaktsport mit maximal 12 Personen, beides darf aber nur ausgeübt werden, wenn ein Negativnachweis vorliegt. Ein Training mit allen Beteiligten in einer Sporthalle kann frühestens ab dem 14.06.2021 erfolgen, wenn eine stabile Inzidenz unter 35 erreicht wurde.

Der Sport im Freien könnte ab dem 07.06.2021 auch im Seniorenbereich mit maximal 25 Personen in Form von Kontaktsport erfolgen und somit auch zum ersten Mal wieder in der normalen Form erfolgen.

Die Vereine, die ausschließlich in den Hallen trainieren, haben somit vom 01.01.2021 bis voraussichtlich 06.06.2021 keine Möglichkeit gehabt, die Sporthalle zu nutzen. Demnach kann für diesen Zeitraum auch kein Nutzungsentgelt in Rechnung gestellt werden.

Bei der Nutzung der Außensportanlagen sieht es jedoch anders aus, da es zum Teil eine Möglichkeit gab, die Anlage zu nutzen. Der Hauptteil der Nutzung beschränkte sich jedoch auf einen eingeschränkten Jugendbetrieb.

Die Nutzungsgebühren für die Außensportanlagen, die vom 26.03.2021 bis 30.06.2021 bei einer vollumfänglichen Nutzung in Rechnung gestellt worden wären, betragen 9.687,96 €.

Aus der Anlage 1 ist zu entnehmen, in welcherhe die Nutzungsgebühren entsprechend der vorhandenen Mannschaften in Rechnung gestellt werden müssten, je nach Nutzungsmöglichkeit.

Daraus ergibt sich, dass eine Summe in Höhe von 4.631,70 € durch die Sperrung der Sportanlagen für bestimmte Mannschaften nicht in Rechnung gestellt werden kann, weil die Nutzung für die Mannschaften B-Jugend bis Senioren in den Zeiträumen untersagt waren. Somit bleibt noch eine Summe in Höhe von 5.056,26 €, die für eine grundsätzliche Nutzungsmöglichkeit der Jugendmannschaften (G- bis C-Jugend) in Rechnung gestellt werden müsste.

Aus Sicht der Verwaltung sollten in diesem Zusammenhang jedoch die Trainings- bedingungen nicht unbeachtet bleiben, denn es war nur mit der Ausnahme des Zeitfensters vom 08.03.2021 28.03.2021 und ab dem 30.05.2021 möglich einen eingeschränkten Trainingsbetrieb zu ermöglichen teilweise nur mit 5-er- oder 10-er Gruppen. Der Aufwand, der betrieben werden musste, um ein Training durchzuführen, war schon enorm hoch.

r den Hallenbereich stellen sich die Nutzungsgebühren wie folgt dar:
r den Zeitraum vom 01.01.2021 bis einschließlich 06.06.2021 können Entgelte in Höhe von 16.841,07 € nicht in Rechnung gestellt werden, da eine Nutzung unzulässig war.

r den Zeitraum 07.06. bis 30.06.2021 könnten bei einer vollen Nutzung 2.436,37 € in Rechnung gestellt werden. Aber auch hier gibt es die Einschränkung, dass Kontaktsport nur bis zu 12 Personen erfolgen kann und die kontaktfreie Ausübung auf die zulässige Personenzahl pro Halle reduziert ist.

Die Verwaltung schlägt deshalb vor, die Nutzungsentgelte für alle Vereine einheitlich bis zum 30.06.2021 nicht in Rechnung zu stellen.

Das bedeutet, dass für die Vereine, die eine Sporthalle nutzen, lediglich ein Erlass der Gebühren vom 07.06.2021 bis zum 30.06.2021 erfolgen muss in Höhe von 2.436,37 €.

r den Sport auf Sportanlagen im Freien wäre es ein Erlass im Jugendbereich für den Zeitraum vom 08.03.2021 bis einschließlich 30.06.2021 und im Seniorenbereich wäre es für den Zeitraum vom 30.05.2021 bis einschließlich 30.06.2021 in einer Gesamthöhe von 5.056,26 €.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Folgende Beträge können wegen der Sperrung grundsätzlich nicht in Rechnung gestellt werden:

Außensportanlagen: 4.631,70 €

Hallensport:16.841,07 €

Gesamtbetrag:21.472,77 €

Die Verwaltung schlägt vor, auf folgende Nutzungsentgelte zu verzichten und diese zu erlassen:

Außensportanlagen: 5.056,26

Hallensport: 2.436,37

Gesamtbetrag: 7.492,63

Bei einem Erlass der Nutzungsentgelte werden insgesamt 28.965,40 € auf dem Sachkonto 432125 (Benutzungsentgelte mit MwSt Sportvereine), Kostenstelle 2042, Kostenträger 424 900 100 weniger Einnahmen erzielt, die in den Coronahaushalt einzurechnen sind.

Auswirkungen auf das Projekt Stadt der Kinder:

Durch den Erlass der Gebühren werden die Sportvereine finanziell entlastet und können mit den Vereinsmitteln zusätzliche Maßnahmen für die Kinder und Jugendlichen in ihrem Verein organisieren.

 

 

Anlage/n:

Anlage1_Aufstellung Nutzungsentgelte


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Dienstag, 29. Juni 2021Sitzung des Rates der Stadt Würselen

Art
Entscheidung
Ausschuß
Rat

Dienstag, 15. Juni 2021Sitzung des Ausschusses für Sport und Kultur

Art
Entscheidung
Ausschuß
Ausschuss für Sport und Kultur
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Tagesordnung