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Beschwerdeangelegenheit Tittelsstraße - hier: Anordnung von halbseitigem
Gehwegparken


Letzte Beratung
Mittwoch, 06. Oktober 2021 (öffentlich)
Federführend
Fachdienst 3.2
Originaldokument
http://ratsinfo.wuerselen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=5866

Der Bürgerauschuss beschließt, die Beschwerdeangelegenheit nicht weiter zu verfolgen.

gez.Nießengez.Beckers.

BürgermeisterSachbearbeiter

 

 

Darstellung des Vorgangs:

Die Verwaltung erreichte in dieser Beschwerdeangelegenheit erstmalig am 07. Juni 2021 ein Schreiben (Anlage 1), in welchem der Beschwerdeführer rügt, dass in einem (Teil-)Bereich der Tittelsstraße eine parkregelnde Beschilderung ergänzt wurde, welche vorsieht, dass das Parken auf dem Gehweg nunmehr legalisiert wird.

Auch ist in der Beschwerde von einer „Nacht- und Nebenaktion“ die Rede, vor welcher die Bürger weder gefragt noch informiert wurden.

Durch das neuartige Parkverhalten sei ferner die Fahrbahn inzwischen derart verbreitert, dass hierdurch ein erhöhtes Geschwindigkeitsverhalten einhergeht. Im Ergebnis solle der Urzustand hergestellt oder alternierendes Parken, wie im vorderen Bereich der Tittelsstraße, eingerichtet werden.

Das Schreiben ist an den Bürgermeister adressiert mit dem Betreff „rgerantrag“.

Bei der in Rede stehenden Beschilderung handelt es sich um einen herkömmlichen Verwaltungsakt i.S. einer Allgemeinverfügung, § 35 S.2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW. Solche werden in großen Anzahl jährlich durch die Verwaltung verfügt. Gegen derartige Allgemeinverfügung besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres Rechtsmittel einzulegen.

Die Anordnung von amtlichen Verkehrszeichen richtet sich ferner nach den Regelungsinhalten des § 45 der Straßenverkehrsordnung, hier insbesondere den Absätzen 1, 3 und 9.

Das bedeutet, dass derartige Verkehrszeichen nur dort durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Sie müssen ferner wie jeder Verwaltungsakt- dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und außerdem ein förmliches Anhörungsverfahren durchlaufen.

Letzteres hat zur Folge, dass vor einer Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde die Polizei und die Straßenbaubehörde zu hören sind. Straßenverkehrsbehörde ist die Stadt Würselen (im hiesigen Fall vertreten durch Herrn Beckers, Fachdienst 3.2), Straßenbaubehörde / Straßenbaulastträger ist ebenfalls die Stadt Würselen (im hiesigen Fall vertreten durch Herrn Ulrich, Fachdienst 4.2). Die Aufgaben der Polizei nimmt in diesem Zusammenhang die zuständige Verkehrsdirektion wahr.

Seit jeher werden in Würselen (wie auch in anderen Kommunen) aufgrund der Vielzahl an Anträgen und dergleichen sogenannte Verkehrsbesprechungen durchgeführt. Das heißt, dass mehrere Anträge gesammelt und im Rahmen einer gemeinsamen Befahrung durch die vorgenannten Behördenvertreter die verschiedenen Örtlichkeiten angefahren werden, sodass sich vor Ort ein dezidiertes Bild der Örtlichkeit verschafft und eine Entscheidung zu dem jeweiligen Begehr getroffen werden kann. Insoweit wird das Anhörungsverfahren also „vor Ort“ durchgeführt.

So war dies auch am 18. März d.J. der Fall, wobei die Polizei am 06. April gehört und am 07. April die uneingeschränkte Zustimmung zur Niederschrift (Anlage 2) gab.

Da das Schreiben an den Bürgermeister adressiert wurde, es sich bei der in Rede stehenden Beschilderung um einen Verwaltungsakt handelt (s.o.) und außer der Betreffzeile keinerlei Indiz für eine, an irgendein politisches Gremium gerichtete Adressierung beinhaltet, ist die Verwaltung zunächst davon ausgegangen, dass es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt (Vgl. Anlage 3).

Erst im Zuge der weiteren Korrespondenz, in welcher der Beschwerdeführer sich an die Kommunalaufsicht gewendet hat, wurde sein ausdrückliches Begehr auf Befassung innerhalb des Bürgerausschusses i.S. einer Beschwerde nach § 24 der Gemeindeordnung deutlich (Anlage 4).

Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Äerungen innerhalb des Beschwerdeschreibens nicht der Richtigkeit entsprechen:

1.) Es handelte sich mit Nichten um eine „Nacht- und Nebelaktion“. Vielmehr lag der Anordnung und Aufstellung der Beschilderung ein Verfahren zu Grund, dessen formelle Anforderungen gewahrt wurden (s.o.)

2.) An den tatsächlichen Gegebenheiten hat sich nichts verändert. Bereits vor Anordnung der Beschilderung wurden die Gehwege halbseitig beparkt. Dieser Umstand wurde durch die Verwaltung bis hierhin geduldet.

Um allerdings eine breitere Akzeptanz und eine Einheitlichkeit zu schaffen, verfolgt die Verwaltung das Ziel, „ungeregelte Zustände“ durch entsprechende Beschilderung zu ordnen; ebenso im hiesigen Sachverhalt durch Anordnung des halbseitigen Gehwegparkens mittels Verkehrszeichen 315.

Zur Erläuterung: Dieses Verkehrszeichen besagt, dass Fahrzeuge mit 2 Rädern auf der Fahrbahn und 2 Rändern auf dem Gehweg parallel zur Fahrbahn/ zum Bordstein abgestellt werden können, so wie dies auch vor Anordnung der Beschilderung der Fall war. Exemplarisch wird der Vorlage ein Luftbildauszug beigefügt, welches einem Zeitpunkt vor Anordnung der Beschilderung entstammt und welches indiziert, dass die Fahrzeuge in diesem Bereich der Tittelsstraße auch vorher bereits regelmäßig halb auf den Gehwegen abgestellt wurden (Anlage 5).

3.) Insoweit sich tatsächlich keine Veränderung der Parkgegebenheit ergeben hat, kann diese auch keine Ursache r eine vermeintliche Erhöhung des Geschwindigkeitsverhaltens sein.

4.) Im Ergebnis beantragt der Beschwerdeführer eine Wiederherstellung des Urzustandes bzw. die Anordnung von alternierendem (also versetztem) Parken.

Wie ausgeführt, würde eine Wiederherstellung des Urzustandes nur zu einer unnötigen Rechtsunsicherheit führen und im Ergebnis keinerlei Unterschied ausmachen.

Zum alternierenden Parken ist anzuführen, dass hierdurch zahlreiche Parkflächen wegfallen würden (mindestens 50 Prozent), was mit dem momentanen Parkdruck nicht vereinbar wäre. Auch wäre es fraglich, ob eine solche Parkanordnung wirklich den gewünschten Erfolg erzielt, wenn man bedenkt, dass hierbei nur noch ein Fahrzeug im Fahrbahnbereich abgestellt wird, anstelle der zwei hälftigen Fahrzeuge im momentanen Zustand.

5.) Eine Beteiligung von Bürgern oder Anwohnern ist gesetzlich nicht vorgesehen. Regelmäßig werdenrger, auf die sich derartige verkehrsrechtliche Entscheidungen unmittelbar auswirken, dennoch gehört. Hier war dies mangels faktischer Auswirkungen- entbehrlich.

Da die Bürgersteige in diesem Bereich der Tittelsstraße, aufgrund deren Dimension (Breite ü ~ 3,00 m oder mehr), das halbseitige Gehwegparken zulassen und auch ansonsten keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Änderung vorliegen, empfiehlt die Verwaltung, die Beschwerdeangelegenheit nicht weiter zu verfolgen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

Auswirkungen auf das Projekt Stadt der Kinder:

Keine


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