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Bebauungsplan Nr. 234 "Gewerbegebiet Willy-Brandt-Ring"
Hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 BauGB


Letzte Beratung
Dienstag, 21. Juni 2022 (öffentlich)
Federführend
Fachdienst 4.3
Originaldokument
http://ratsinfo.wuerselen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=6180

Der Rat zieht die auf den Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Mobilität übertragene Entscheidung gem. der Zuständigkeitsordnung als Anlage zur Geschäftsordnung des Rates der Stadt Würselen gem. § 27 Abs. 1 der Geschäftsordnung in dieser Angelegenheit an sich und beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 234 “Gewerbegebiet Willy-Brandt-Ring“ gem. § 2 BauGB.

gez.: Nießen, 08.06.2022 . gez.: von Hoegen, 02.06.2022 .

Bürgermeister Erster u. Techn. Beigeordneter

gez.: Schierp, 02.06.2022 . gez.: Peikert, 02.06.2022 .

Amtsleiterin A 61 Sachbearbeiterin

 

 

Darstellung des Vorgangs:

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 234 “Gewerbegebiet Willy-Brandt-Ring“ liegt als Geviert Schumanstraße / Willy-Brandt-Ring / Carlo-Schmid-Straße / E 314 (Zubringer zur A4) / Adenauerstraße im Würselener Gewerbegebiet Aachener Kreuz. Der Bebauungsplan legt sich über den Bebauungsplan Nr. 143 “Gewerbegebiet Aachener Kreuz“ und dessen rechtsverbindliche 2. und 15. Änderung.

20. Änderung des Bebauungsplanes 143 “Gewerbegebiet Aachener Kreuz“

In seiner Sitzung am 07.12.2021 hat der Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Mobilität die Aufstellung der 20. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 143 “Gewerbegebiet Aachener Kreuz“ beschlossen. Die Änderung umfasst den gesamten Bebauungsplan Nr. 143 Gewerbegebiet Aachener Kreuz“. Anlass zur Bebauungsplan-Änderung war der vorherige dringende Hinweis der Bezirksregierung Köln, dass die planungsrechtlichen Festsetzungen bzw. Darstellungen des im Jahr 1990 rechtsverbindlich gewordenen Bebauungsplanes Nr. 143 “Gewerbegebiet Aachener Kreuz“ - und letztlich auch der einzelnen Änderungen - den Zielsetzungen des Landesentwicklungsplanes (LEP NRW) widersprechen. Insbesondere zur Einhaltung des Ziels 6.5.2 Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen besteht eine Anpassungspflicht und somit ein Planungserfordernis.

Die Bezirksregierung Köln sieht die Erarbeitung eines städtebaulichen Konzeptes zur Steuerung des Einzelhandels im gesamten Bereich des Bebauungsplanes Nr. 143 als notwendig an und forderte die Stadt Würselen auf, die dort bestehenden Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen und gemäß § 1 (4) BauGB eine Bauleitplanung einzuleiten sowie Plansicherungsinstrumentegemäß §§ 14 ff. BauGB einzusetzen. Im Ergebnis ist zu verhindern, dass einerseits eine ungesteuerte Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten den Zielsetzungen des LEP NRW zuwiderläuft, jedoch auch, dass diese Fehlentwicklungen das Würselener Zentrum schädigen.

In der Vorlage zum Aufstellungsbeschluss für die 20. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 143 wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund des umfangreichen Geltungsbereiches und der heute bereits sehr unterschiedlichen Nutzungen mit verschiedenen Gewerben, Einzelhandel sowie tlw. großflächigem Einzelhandel die Ausparzellierungen einzelner Bebauungspläne mit fachlich, inhaltlich individuellen Geltungsbereichen und entsprechenden Festsetzungen auf Basis des zu erstellenden Gewerbeflächenkonzeptes erforderlich sein werden.

Die städtebauliche Konzeption zur Steuerung des Einzelhandels r die 20. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 143 ist inhaltlich äerst umfänglich. Daher soll das Gesamtareal nunmehr Gegenstand mehrerer Bebauungsplanverfahren sein.

Bauvoranfrage Lebensmitteldiscounter

Mit Datum vom 14.07.2021 (Vorliegen aller zur Prüfung erforderlichen Unterlagen) liegt der Stadt Würselen der Antrag auf Vorbescheid für einen großflächigen Lebensmitteldiscounter im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 143 - 2. Änderung “Gewerbegebiet Aachener Kreuz“ vor. Das Vorhaben widerspricht nicht den Festsetzungen der hier geltenden rechtsverbindlichen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 143 und die Bauvoranfrage wäre demnach positiv zu bescheiden.

Bezirksregierung Köln

Im Rahmen der Bearbeitung des Antrages auf Vorbescheid hat die Stadt Würselen die Bezirksregierung Köln mit Bezug auf Punkt 5.6 des Einzelhandelserlasses NRW 2008 um Stellungnahme gebeten, ob sich das Vorhaben auf die Ziele der Raumordnung oder die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auswirkt.

In ihrem Antwortschreiben mit Eingang vom 14.04.2022 teilt die Bezirksregierung Köln der Stadt Würselen mit, dass sie grundsätzlich davon ausgehe, dass das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht, da es in dem festgesetzten Sondergebiet für SB-Warenhandel mit der Zweckbestimmung Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungsmittel liegt.

Sie verweist jedoch darauf, dass die Lage des Vorhabens als städtebaulich nicht integriert und innerhalb der Agglomeration des Gewerbegebietes Aachener Kreuz als weitestgehend auf den motorisierten Individualverkehr ausgerichtet zu bewerten sei. Die Zulassung eines großflächigen Nahversorgungsbetriebes in solch einer Lage entspreche nicht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.

Darüber hinaus stellt die Bezirksregierung Köln fest, dass der Bebauungsplan den derzeitigen Anforderungen der Rechtsprechung, insbesondere bei der Festsetzung einer baugebietsbezogenen Verkaufsflächenobergrenze, voraussichtlich nicht entspreche.

In diesem Zusammenhang bezieht sie sich auf eine Absprache mit der Stadt Würselen, dass diese für den gesamten Bereich des Gewerbegebietes Aachener Kreuz eine neue städtebauliche Konzeption zur Steuerung des Einzelhandels erarbeiten solle, in der die Bestandsbetriebe, das Planungsschadensrecht sowie die Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsplanes NRW berücksichtigt werden. Hierzu hat der Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Mobilität in seiner Sitzung am 07.12.2021 die Aufstellung der 20. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 143 beschlossen, siehe weiter oben die Ausführung unter 20. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 143 “Gewerbegebiet Aachener Kreuz“.

Die Bezirksregierung Köln folgert auch, dass es erforderlich ist, dass eben dieser noch offene Planungsprozess durch Anwendung von Plansicherungsinstrumenten geschützt wird.

Die Verwaltung weist darauf hin, dass bei einer positiven Bescheidung der Bauvoranfrage r einen Lebensmitteldiscounter zu erwarten ist, dass die Bezirksregierung Köln dieses Vorhaben wegen seiner Lage außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs als mit den Zielen der Landesplanung unvereinbar betrachtet. H Die Bezirksregierung dürfte zudem davon ausgehen, dass das Vorhaben mit negativen Auswirkungen auf die Zielsetzung der Erhaltung und Entwicklung des Würselener Hauptzentrums in seiner Funktion als zentraler Versorgungsbereich verbunden sein kann In diesem Zusammenhang wäre die Bezirksregierung Köln im Rahmen der Förderung des Integrierten Handlungskonzeptes Würselen ermächtigt, die Ziele der Fördermaßnahme insgesamt auf ihre Erreichbarkeit hin zu überprüfen, wenn im Zusammenhang mit Genehmigungen von großflächigen Einzelhandelsvorhaben außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche dazu beigetragen wird, dass die mit der Förderung beabsichtigten innenstadtstärkenden Wirkungen bedroht oder unmöglich gemacht werden (Besondere Nebenbestimmungen für die Förderung von Maßnahmen zur Stadtentwicklung und Stadterneuerung (NBest-Stadterneuerung).

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 234 "Gewerbegebiet Willy-Brandt-Ring"

Da die Ansiedlung des Lebensmitteldiscounters und unter Umständen weiterer Einzelhandelsnutzungen mit den Zielen der Raumordnung aus dem LEP NRW unvereinbar ist und zudem auch mit den städtebaulichen Zielsetzungen der Stadt für diesen Bereich nicht übereinstimmt, soll für den oben dargestellten Geltungsbereich der Bebauungsplan Nr. 234 aufgestellt werden. Der Planungsprozess soll durch eine Veränderungssperre gesichert werden.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 234 wird mit der Geviert-Abgrenzung Schumanstraße / Willy-Brandt-Ring / Carlo-Schmid-Straße / E 314 (Zubringer zur A4) / Adenauerstraße großgig gefasst. Die Abgrenzung wurde so gewählt, da sich hier - mit lediglich einer Ausnahme - nur klassische Gewerbenutzungen befinden, die den Geltungsbereich bereits heute deutlich als Gewerbegebiet prägen. Die genannte Ausnahme ist der großflächige Einzelhandelsbetrieb Kaufland mit seinen zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten. Der neben Kaufland ansässige Großhandelsbetrieb Metro ist grundsätzlich im Gewerbegebiet zulässig, da er keinen großflächigen Einzelhandel im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO betreibt.

Städtebauliche Zielsetzung des Bebauungsplanes Nr. 234 ist, das Gewerbegebiet Aachener Kreuz in dem räumlichen Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans auf seine Funktion als Gewerbegebiet - dem für Würselen und die StädteRegion Aachen sehr bedeutsamen Wirtschaftsstandort - zu konzentrieren und es mit Festsetzungen gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) 2017 als solches zu festigen und zu fördern. Um zu verhindern, dass sich neben dem großflächigen Einzelhandelsbetrieb Kaufland weiterer (insbesondere innenstadtrelevanter) Einzelhandel, der die städtischen Versorgungszentren und die Nahversorgung gefährdet und mit den Zielen der Raumordnung unvereinbar wäre, ansiedelt, sollen im Rahmen einer Gewerbegebietsfestsetzung Festsetzungen zur Regelung und Steuerung des Einzelhandels erarbeitet werden, die den Bestandsbetrieb und das Planungsschadensrecht sowie die Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsplanes NRW berücksichtigen.

Der im Geltungsbereich vorhandene großflächige Einzelhandelsbetrieb mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten ist grundsätzlich in seinem Bestand geschützt. Zu dessen ggf. erweiterten Bestandsschutz ist die so genannte Fremdkörperfestsetzung auf der Grundlage von § 1 Abs. 10 BauNVO prüfen.

Bauvoranfrage: Plansicherungsinstrument Veränderungssperre

Es wird darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich zulässig und auch in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass eine Gemeinde einen Bauantrag oder eine Bauvoranfrage, der/die nach der bestehenden Rechtslage positiv beschieden werden muss, zum Anlass nimmt, ändernde Planungsmaßnahmen einzuleiten und diese nach Maßgabe des § 14 BauGB (Veränderungssperre) zu sichern.

Vor dem Hintergrund der eingegangenen und zu behandelnden Bauvoranfrage hält es die Verwaltung für dringend erforderlich, hier planungsrechtlich tig zu werden und eine städtebaulich verträgliche Planung für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 234 zu erarbeiten.

Um zu vermeiden, dass sich hier zwischenzeitlich weiterer (ggf. sogar großflächiger) Einzelhandel ansiedelt und den langjährigen Anstrengungen der Stadt Würselen, ihr Zentrum zu stärken, zuwiderläuft, wird zusätzlich die im Baugesetzbuch als Plansicherungsinstrument vorgesehene Veränderungssperre für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 234 angewandt. Hierzu wird auf die Vorlage VO/22/0616 im öffentlichen Teil dieser Sitzung verwiesen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Die Aufstellung des Bebauungsplanes bindet personelle Kapazitäten des Planungsamtes. Entsprechende Finanzmittel werden im Doppelhaushalt 2023/2024 angemeldet.

Auswirkungen auf das Projekt Stadt der Kinder:

Keine

 

 

Anlage:

Darstellung des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 234


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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  • Willy-Brandt-Ring
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Beratungsfolge

Dienstag, 21. Juni 2022Sitzung des Rates der Stadt Würselen

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Entscheidung
Ausschuß
Rat
Entscheidung
ungeändert beschlossen
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Tagesordnung