Teilen:

Hilfen zur Erziehung; hier: Jahresbericht 2021


Letzte Beratung
Donnerstag, 25. August 2022 (öffentlich)
Federführend
Amt 51 Jugend-, Schul-, Sport- und Kulturamt
Originaldokument
http://ratsinfo.wuerselen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=6309

gez. Roger Nießen . gez. René Strotkötter .

Bürgermeister Beigeordneter

gez. Hans Brings . gez. Angela Egin .

Amtsleiter Sachbearbeiterin

 

 

Darstellung des Vorgangs:

Im Arbeitsfeld des Allgemeinen Sozialen Dienstes und seinen Besonderen Sozialen Diensten wird seit vielen Jahren engagierte und fachlich fundierte Unterstützung für Familien in Würselen geleistet. Die Arbeit mit und für Eltern und Kinder in schwierigen Lebenslagen ist ein wichtiger Bestandteil um gesundes Aufwachsen in Würselen zu unterstützen. Der Erfolg dieser Arbeit lässt sich nicht (ausschließlich) mit den folgenden (Finanz-) Daten messen. Hierfür sind zusätzliche Indikatoren und Erhebungsmethoden gefragt. Diese zu entwickeln und weiterzuentwickeln ist ein laufender Prozess, welcher im Bereich der erzieherischen Hilfen vorangetrieben wird. Ein Baustein davon ist die geplante Einführung einer modernen Fachsoftware, die die fachliche Qualitätssteuerung differenzierter unterstützen und darstellbar machen soll.

Zudem hat und wird das Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) auch im Bereich der erzieherischen Hilfen veränderte Haltungen, neue Anforderungen und Prozesse auslösen, deren Ausgestaltung die nächsten Jahre bestimmen werden.

Der nachfolgende Bericht stellt die Entwicklung der Fallzahlen in Verbindung mit den Aufwendungen im Bereich der erzieherischen Hilfen der letzten 6 Jahre in Würselen dar (Sachstand 30.04.2022). Der Schwerpunkt der Betrachtung liegt im Jahr 2021. In vergleichenden Betrachtungen liegt der Fokus vor allem auf den Jahren ab 2018. Seither ist es möglich, den Anteil der Aufwendungen für Unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA) separat darzustellen. Vergleiche vor 2018 würden das Bild verfälschen.

Erzieherische Hilfen werden im Jugendamt der Stadt durch den Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) und die Besonderen Dienste (BSD) auf der Grundlage des SGB VIII gewährt. Hierbei handelt es sich um eine Pflichtaufgabe von Kommunen gegenüber ihren Bürgern. Es besteht bei Bedarf ein Rechtsanspruch auf erzieherische Hilfen.

Unter dem Überbegriff der erzieherischen Hilfen, die in diesem Bericht dargestellt werden subsumieren sich folgende Hilfen:

  1. Hilfe gem. § 19 SGB VIII, der gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder,

  1. Hilfen zur Erziehung (HzE) gem. § 27 ff SGB VIII,

  1. Eingliederungshilfen für Kinder und Jugendliche welche von einer seelischen Behinderung bedroht oder betroffen sind gem. § 35a SGB VIII,

  1. der Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII und

  1. den vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, namentlich der Inobhutnahme gem. § 42 SGB VIII.

Die besondere Gruppe der Leistungsempfänger der unbegleiteten minderjährigen Ausländer (UMA) fließt in die Betrachtung mit ein und wird ggf. besonders erwähnt.

Im zweiten Abschnitt wird auf die Finanzentwicklung im Bereich der Kostenerstattung an Gemeinden gem. § 89 SGB VIII ff eingegangen. Hier sind die Kostenerstattungsansprüche unter Kommunen und Sozialleistungsträgern geregelt. Durch Wechsel der örtlichen Zusndigkeit (z.B. Zuzug oder Wegzug von Sorgeberechtigten) oder durch Unterbringung von Pflegekindern in anderen Kommunen können Erstattungsansprüche entstehen. Diese Aufwendungen sind nur bedingt plan- und steuerbar.

Die Fallzahlen in der „Erziehungsberatung“ nach § 16, § 18 SGB VIII sowie der Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung nach § 17 SGB VIII können vorerst nicht mehr dargestellt werden. Vorbereitungen für die Neuanschaffung einer Fachsoftware, die zukünftig auf die im ASD/BSD entwickelten Arbeitsprozesse abgestimmt ist, machen Auswertungen hierzu gerade nicht mehr möglich.

Das Jahr 2021 war wie das Vorjahr stark von Corona beeinflusst. Familien und die Helfersysteme waren durch Corona-Regeln und -erkrankungen immer wieder eingeschränkt. Einige Hilfen konnten daher teilweise gar nicht oder nur eingeschränkt erbracht werden. Insbesondere Schulschließungen führten dazu, dass Bedarfe von Kindern und Jugendlichen im schulischen Kontext erst im Laufe des Jahres wieder sichtbar wurden. Inwieweit hingegen Hilfen durch die Belastungen aufgrund von Corona Auslöser eines Bedarfes waren, lässt sich nur in einigen Einzelfällen eindeutig belegen. Von daher sind die folgenden Aussagen über die Entwicklung von Aufwendungen und Fallzahlen immer auch unter o.g. Gesichtspunkten zu sehen.

Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse:

  1. Die Bearbeitungsfälle und die monatliche durchschnittliche Gesamtfallbelastung sank in 2021 auf den niedrigsten Wert seit 2016 (auch ohne UMA). Dieser Rückgang basiert auf sinkenden durchschnittlichen Fallzahlen im Bereich der Hilfen zur Erziehung (ohne junge Volljährige). Im Leistungsbereich der Hilfen für junge Volljährige und der Eingliederungshilfe ist der Hilfebedarf insgesamt leicht ansteigend.

  1. Der Gesamtaufwand (erzieherische Hilfen und Kostenerstattung) sinkt in 2021 im Vergleich zum Vorjahr um knapp 430.000 Euro. Dies liegt vor allen Dingen an geringeren Aufwendungen im Rahmen der Kostenerstattungen an Gemeinden.

  1. Der Transferaufwand für erzieherische Hilfen sinkt leicht um rund 65.000 Euro. Die Aufwendungen je durchschnittlichem monatlichem Hilfefall steigen insgesamt betrachtet weiterhin an.

Der steigende Nettoaufwand wird durch steigende Aufwendungen, denen sinkende Erträge gegenüberstehen, bedingt. Erträge ergeben sich überwiegend aus Kostenerstattungen von Gemeinden und dem überörtlichen Träger auch im Falle von unbegleiteten minderjährigen Ausländern (UMA) gem. § 89 SGB VIII.

Ertragsschwankungen, die nicht parallel zur Transferaufwandsentwicklung stehen, hängen mit dem Wohnortwechsel von sorgeberechtigten Eltern zusammen und sind nicht steuerbar. In den Jahren 2016-2018 konnten hier durch Erstattungen für die Transferaufwendungen für UMA deutlich höhere Erträge erreicht werden.

Auf diese Entwicklung wird in den folgenden Ausführungen differenziert eingegangen.

  1. Erzieherische Hilfen

1.1. Entwicklung der Gesamtaufwendungen

Die folgende Betrachtung umfasst die Transferaufwendungen im Bereich erzieherischer Hilfen (§19 SGB VIII, § 27ff SGB VIII, § 35a SGB VIII, § 41 SGB VIII; § 42 SGB VIII) sowie Aufwendungen für Kostenerstattungen an andere Gemeinden nach § 89 SGB VIII (Gesamtaufwand).

Tabelle1: Gesamtaufwand, Erträge, Nettoaufwand

Aufwand

2018

2019

2020

2021*

Ergebnis

Ergebnis

vorläuf.
Ergebnis

vorläuf. Ergebnis

ohne UMA

6.276.948 €

7.011.804 €

7.566.984 €

7.121.038 €

UMA

560.860 €

302.399 €

85.390 €

94.013 €

Gesamt

6.837.807 €

7.314.203 €

7.652.373 €

7.215.051 €

Erträge gesamt

1.967.114 €

1.464.270 €

1.749.257 €

1.065.882 €

Nettoaufwand

4.870.693 €

5.849.933 €

5.903.117 €

6.149.169 €

*Ergebnis unter Berücksichtigung von Rückstellungen, Ertragsdaten basieren auf Berechnungen / Korrekturen im Fachdienst


Abbildung 1: Aufwand, Erträge*, Nettoaufwand im Verlauf seit 2016

*Ertragsdaten basieren auf Berechnungen/Korrekturen im Fachdienst

Nominell bewegen sich die Gesamtaufwendungen in den Jahren 2016 bis 2018 auf einem ähnlichen Niveau. Seit 2018 lassen sich die Aufwendungen für UMA separat darstellen und Entwicklungen im „klassischen Hilfebereich ohne UMA“ besser erkennen. In 2019 und 2020 stiegen die Aufwendungen an. Auslöser waren hier vor allen Dingen kostenintensive Hilfen im Bereich der Gemeinsamen Wohnform, der Eingliederungshilfe, der Hilfe für junge Volljährige, der Inobhutnahme und den Kostenerstattungen. In 2021 sinken die Gesamtausgaben wieder leicht. Diese Entwicklung wird im Folgenden genauer betrachtet.

Abbildung 2: Anteil der Kostenerstattung an Gemeinden am Gesamtaufwand

So machten die Aufwendungen für Erstattungen an Gemeinden (GV) in 2019 und 2020 über 11% des Gesamtaufwandes aus. Im Jahr 2021 lag das Verhältnis zum Gesamtaufwand bei 8,5 % und ist somit die Hauptursache der sinkenden Gesamtaufwendungen in 2021.

1.2. Transferaufwand erzieherische Hilfen/ohne Kostenerstattung

Die Aufwandsteigerungen der beiden Vorjahre setzen sich in 2021 nicht fort. Aufgrund von coronabedingten Schulschließungen in den letzten beiden Jahren kamen Bedarfe insbesondere im schulischen Kontext nach § 27.2 SGB VIII und nach § 35a SGB VIII nicht zum Tragen, so dass es hier zu geringeren Aufwendungen kam als erwartet.

Tabelle 2: Transferaufwand erzieherische Hilfen

2016

2017

2018

2019

2020

2021*

Transferaufwand gesamt

6.249.733 €

6.157.730 €

6.250.421 €

6.464.010 €

6.661.021 €

6.603.983 €

Anteil UMA

560.860 €

302.399 €

85.390 €

94.013 €

Abbildung 3: Entwicklung Transferaufwand erzieherische Hilfen im Vergleich

*Ergebnis unter Berücksichtigung einer Rückstellung in Höhe von 301.000 EURO.

Betrachtet man den Anteil der Aufwendungen für UMA am Transferaufwand der erzieherischen Hilfen (seit 2018 möglich) wird deutlich, dass dieser seit 2020 einen geringen Anteil ausmacht. Die hohen Aufwandsteigerungen von 2018 bis 2020 haben sich in 2021 nicht fortgesetzt.

Stellt man nun die Bearbeitungsfallzahlen (im HH-Jahr beendete Fälle zuzüglich aller zum Jahresende noch laufenden Fälle)

Tabelle 3: Bearbeitungsfälle

2016

2017

2018

2019

2020

2021

Bearbeitungsfälle

568

613

573

563

535

461

und die durchschnittliche monatliche Fallzahl (monatlicher Durchschnittswert der geleisteten Hilfen)

Tabelle 4: durchschnittliche monatliche Fallzahl

2016

2017

2018

2019

2020

2021

Ø monatl. Fallzahl

409,8

343,9

334,8

323

324,2

303

der Aufwandentwicklung gegenüber, lässt sich erkennen, dass die Bearbeitungsfälle und die durchschnittliche monatliche Fallzahl seit Jahren tendenziell sinken. Der Aufwand hingegen hat sich seit 2019 deutlich erhöht.

Erklärungen hierfür lassen sich bei genauer Betrachtung in einzelnen Hilfearten finden.

1.2.1. Gemeinsame Wohnform für Mütter/Väter und Kinder gem. § 19 SGB VIII

Tabelle 5: Aufwendungen, Bearbeitungsfälle, durchschnittliche Fallzahl seit 2016

2016

2017

2018

2019

2020

2021

Aufwand

66.277 €

210.530 €

104.200 €

212.114 €

282.636 €

252.532 €

Bearbeitungsfälle

3

3

2

7

6

2

Ø Fallzahl

0,6

1,8

0,7

2

2,2

2

Latente oder unklare Gefährdungslagen für (meist) Säuglinge und Kleinkinder führen bei Eignung zu einer gemeinsamen Unterbringung von Mütter/Vätern und ihren Kindern. Je nach Gefährdungspotential und Kooperationsbereitschaft der Eltern können durch diese zunächst kostenintensive Hilfe, Familiensysteme langfristig erhalten bleiben. Hier kann es schnell zu stark variierenden Kosten kommen, je nach Fallaufkommen, Anzahl der einbezogenen Familienmitglieder und Verweildauer. Hier hat der Gesetzgeber im Rahmen der SGB VIII Reform das Recht von Eltern gestärkt beide Elternteile oder auch wichtige Betreuungspersonen bei Bedarf noch stärker in die Hilfeleistung miteinzubeziehen.

1.2.2. Hilfen zur Erziehung gem. § 27ff SGB VIII

Tabelle 6: Aufwendungen, Bearbeitungsfälle, durchschnittliche Fallzahl unterteilt nach ambulanten und stationären HzE seit 2016

2016

2017

2018

2019

2020

2021

HzE ambulant

1.001.299 €

634.047 €

812.867 €

825.097 €

674.038 €

741.564 €

HzE stationär

3.293.631 €

3.238.123 €

3.409.158 €

3.115.038 €

2.912.297 €

2.822.033 €

Gesamt

4.294.930 €

3.872.170 €

4.222.025 €

3.940.135 €

3.586.335 €

3.563.597 €

davon UMA

375.980 €

184.210 €

8.014 €

49.356 €

Bearbeitungsfälle amb.

220

205

181

180

152

134

Bearbeitungsfälle stat.

149

149

144

123

135

105

Ø Fallzahl ambulant

182,8

115,8

100,2

89,5

85,8

79,4

Ø Fallzahl stationär

108,2

105,1

105,1

91,9

90,6

80,7

Die Aufwendungen im Bereich Hilfen zur Erziehung sinken in der Gesamtsumme seit 2018. Ebenso sinken in der Summe die Bearbeitungsfälle und durchschnittlichen Fallzahlen. Bei differenzierter Betrachtung lassen sich jedoch folgende Aussagen treffen:

  • Durchversteckte Aufwendungen“ in der Inobhutnahme gem. § 42 SGB VIII in den Jahren 2019 und insbesondere in 2020 kann erst ab 2021 von einer tatsächlichen Aufwandssenkung im HzE-Bereich gesprochen werden.

  • Trotz sinkender Fallzahlen steigen die Aufwendungen im ambulanten Bereich wieder an. Auslöser sind hier vor allen Dingen Hilfen nach § 35 SGB VIII, die teilweise im Ausland erbracht werden. Eine Differenzierung der Aufwendungen hier nach ambulant und stationär ist aktuell noch nicht möglich.

  • Sinkende Fallzahlen in der stationären Hilfe werden weiterhin durch den Rückgang an Hilfen in einer Pflegefamilie ausgelöst.

  • Auch in 2021 konnten durch Corona insbesondere im Bereich der schulischen Hilfen Leistungen erst nach und nach wiederaufgenommen werden, so dass im ambulanten Bereich Hilfen nicht im erwarteten Umfang erbracht wurden.

Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse bleibt festzuhalten, dass die Aufwendungen im Teilbereich HzE ohne UMA seit 2018 relativ stabil sind und seit 2021 erstmals leicht sinken.

1.2.3. Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII

Tabelle 7: Aufwendungen, Bearbeitungsfälle, durchschnittliche Fallzahl unterteilt nach ambulanter und stationärer Eingliederungshilfe seit 2016

2016

2017

2018

2019

2020

2021

Eingliederungshilfe ambulant

359.947 €

453.277 €

446.349 €

608.473 €

607.504 €

562.681 €

Eingliederungshilfe stationär

628.465 €

778.794

845.257 €

811.544 €

1.079.027 €

1.242.269 €

Gesamt

988.412 €

1.232.071 €

1.291.606 €

1.420.018 €

1.686.531 €

1.804.950 €

Bearbeitungsfälle amb.

85

122

123

139

132

127

Bearbeitungsfälle stat.

14

18

20

18

17

20

Ø Fallzahl amb.

66

68,2

84,8

88,5

89,3

88,8

Ø Fallzahl stat.

10,3

10,9

11,6

10

12,6

14,9

Die durchschnittlichen Fallzahlen und Bearbeitungsfälle steigen in der Eingliederungshilfe seit Jahren an. Coronabedingt sind die Aufwendungen in der ambulanten Eingliederungshilfe niedriger ausgefallen als erwartet, da insbesondere Bedarfe im schulischen Kontext sich in 2021 erst wieder nach und nach zeigten. Im stationären Bereich sind die steigenden Ausgaben auf weiterhin ansteigende und intensive Bedarfe von Kindern- und Jugendlichen mit seelischer Behinderung zurückzuführen. Ein wesentlicher Baustein der SGB VIII Reform ist die Einführung einer „inklusiven Jugendhilfe aus einer Hand“. Hier werden in den kommenden Jahren große Herausforderungen auf die Eingliederungshilfe zukommen.

1.2.4. Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII

Tabelle 8: Aufwendungen, Bearbeitungsfälle, durchschnittliche Fallzahl seit 2016

2016

2017

2018

2019

2020

2021

Aufwendungen

568.452 €

623.927 €

542.221 €

644.488 €

760.268 €

830.602 €

davon UMA

165.131 €

115.181 €

77.353 €

15.115 €

davon Eingliederungshilfe

398.658 €

423.702 €

Bearbeitungsfälle

50

63

56

47

59

51

Ø Fallzahl

32

37

30,7

28,9

34,2

35,3

Der Bedarf an Hilfen für junge Volljährige ist weiterhin hoch. Die Aufwendungen haben sich (ohne UMA) seit 2018 mehr als verdoppelt. Seit 2020 ist der Anteil der Aufwendungen für Fälle der Eingliederungshilfe darstellbar. Rund die Hälfte der Aufwendungen in 2021 wurden für die Unterstützung von jungen Erwachsenen mit einer seelischen Behinderung eingesetzt. Dieser Personenkreis hat bei Bedarf einen Anspruch auf Unterstützung bis zum 27. Lebensjahr. Da der Bedarf an Eingliederungshilfen ebenfalls bei den Minderjährigen ansteigt, wird dies voraussichtlich auch zukünftig Auswirkungen auf die Ausgaben im Bereich der jungen Volljährigen nach sich ziehen. Zudem hat der Gesetzgeber mit dem KJSG grundsätzlich das Recht von jungen Volljährigen auf Unterstützung gestärkt.

Zudem sind die Aufwendungen stark abhängig davon, ob sich Hilfeempfänger in einer ambulanten oder stationären Hilfeform befinden. Der Anteil der Hilfeempfänger mit einem Bedarf an einer Unterstützung in einer stationären Einrichtung war in 2021 höher als in den letzten Jahren. Durchschnittlich wurden 10,3 junge Erwachsene in einer Einrichtung betreut.

1.2.5. Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII

Tabelle 9: Aufwendungen, Bearbeitungsfälle, durchschnittliche Fallzahl seit 2016

2016

2017

2018

2019

2020

2021

Aufwendungen

331.663 €

219.032

90.370 €

246.729 €

341.327 €

108.641 €

davon UMA

19.748 €

0 €

0 €

29.463 €

Bearbeitungsfälle

47

54

48

49

31

24

davon UMA

10

2

0

0

2

Ø Fallzahl

9,9

5,1

2,1

5,2

9,5

2,2

Einer Inobhutnahme geht eine Gefährdungslage für das Kind/Jugendliche voraus. Zumeist erfolgt eine vorläufige Unterbringung in einer Pflegefamilie oder einer Einrichtung. Die deutlichen Schwankungen in den Aufwendungen lassen sich durch die Verweildauer in einer Inobhutnahme erklären. Ein Indikator hierfür ist die durchschnittliche Fallzahl, welche in 2019 und 2020 wieder deutlich anstieg.

ngere Verweildauern in der Inobhutnahme entstehen vor allem dann, wenn durch gerichtliche Verfahren eine Klärung des weiteren Verbleibs der Kinder erfolgen muss. Dies war in 2019 und 2020 der Fall.

  1. Aufwand Erstattungen an Gemeinden (GV) nach § 89 SGB VIII

Tabelle 10: Aufwendungen für Erstattungen an Gemeinden im Bereich HzE und Eingliederungshilfe

2016

2017

2018

2019

2020

2021

HzE

471.707 €

611.386 €

520.458 €

822.878 €

970.593 €

601.199 €

Eingliederungshilfe

36.791 €

54.224 €

66.928 €

27.315 €

20.759 €

9.869 €

Gesamt

508.498 €

665.611 €

587.386 €

850.193 €

991.352 €

611.068 €

Die Kostenerstattungen an Gemeinden haben in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Durch Zuzug von sorgeberechtigten Müttern und Vätern wurde das Jugendamt Würselen für mehrere Kinder/Jugendliche in einer stationären Unterbringung erstattungspflichtig und teilweise auch fallführend. Hier besteht kein Einfluss auf die Aufwandsentwicklung.


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

Für eventuell vorhandene Übertragungsfehler haftet unserAC.de nicht, maßgeblich sind alleine die verlinkten Seiten und Dokumente der Kommunen. Sofern die Links auf die Einzeldokumente nicht mehr funktionieren, gelten die Links auf die Ratsinfosysteme bzw. deren Archive.

Hier könntest Du Dir eine Karte anzeigen lassen.

Durch die Nutzung der Mapbox Tiles API können Informationen über die Benutzung dieser Website einschließlich Deiner IP-Adresse an Mapbox in den USA übertragen werden:
www.mapbox.com/privacy/

Karteninhalte anzeigen

Beratungsfolge

Donnerstag, 25. August 2022Sitzung des Jugendhilfeausschusses

Art
Anhörung
Ausschuß
Jugendhilfeausschuss
Details
Tagesordnung