Rodung von städtischem Baumbestand gem. § 4 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Würselen vom 11.10.2002 - Baumschutzsatzung -; hier: Rodung einer Hänge-Birke auf dem Gelände des Parkhauses an der Klosterstraße
Der Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Mobilität nimmt zur Kenntnis, dass gemäß § 4 Abs. 9 der Baumschutzsatzung eine Hänge-Birke auf dem Gelände des Parkhauses auf der Klosterstr. vorzeitig gefällt worden ist.
gez. Nießen, 11.08.2022gez. von Hoegen, 25.07.2022.
Der Baubetriebshof A 67 teilt mit, dass die Hänge-Birke mit einem Stammumfang von 186 cm, zum Zeitpunkt der Aufnahme bereits zur Hälfte abgestorben ist. Der Grund ist der parasitäre Befall des Pilzes „Birkenporling“.
Des Weiteren wird auf die Stellungnahme des Baubetriebshofes A 67 verwiesen.
Gemäß § 4 Abs. 9 der Baumschutzsatzung heißt es:
Von den Verboten der Absätze 5 bis 7 ausgenommen sind weiterhin unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Personen oder unbewegliche Sachen von bedeutendem Wert, welche von geschützten Bäumen ausgeht oder die zwar nicht von diesen ausgeht, aber nur durch gegen die geschützten Bäume gerichtete Handlungen abgewehrt werden kann. Eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn ein Schaden bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht. Die vorgenannten unaufschiebbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind der Stadt Würselen unverzüglich anzuzeigen und zu begründen.
Bei Rodungen nach § 4 Abs. 9 sind keine Ersatzpflanzungen vorgesehen.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Rodung und ggf. Ersatzpflanzungen wurden bzw. werden aus Mitteln des Baubetriebshofes finanziert.
Anlage/n:
Stellungnahme A 67
Lageplan
Fotos
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Beratungsfolge
Dienstag, 23. August 2022Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Mobilität
Ausschuß
Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Mobilität