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Rodung von städtischem Baumbestand gem. § 5 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Würselen vom 11.10.2002 - Baumschutzsatzung - auf der kleinen Kalkhalde hinter dem Campagnaticoplatz / Gemarkung Würselen, Flur 37, Flurstück 425


Letzte Beratung
Dienstag, 23. August 2022 (öffentlich)
Federführend
Amt 61 Planungsamt
Originaldokument
http://ratsinfo.wuerselen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=6279

Der Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Mobilität beschließt gemäß § 5 Abs. 2 Buchstabe a) der Baumschutzsatzung eine Ausnahme für die Rodung von fünf Hänge-Birken.

gez.Nießen, 11.08.2022gez. von Hoegen, 21.07.2022.

BürgermeisterErster u. Techn. Beigeordneter

gez. Peikert, 22.07.2022gez. Gasparovic, 22.07.2022.

Stellv. Amtsleiterin A 61Sachbearbeiter

 

 

Darstellung des Vorgangs:

Die sich selbst gesetzten Birken stehen auf einer Kalkhalde an der Elchenrather Str. neben der Haus-Nr. 13.

Da der Standort bzw. die Bodenverhältnisse für die Birken ungünstig sind und mit zunehmender Größe die Gefahr erhöht wird, dass diese versagen, beantragt der Baubetriebshof, Amt 67 eine Ausnahmegenehmigung für die Rodung der fünf Hänge-Birken.

Da mit der Entnahme der Birken diverse andere Laubbäume in ihrer Entwicklung gefördert werden

kann eine Ausnahme von den Verboten des § 4 genehmigt werden, wenn ein geschützter Baum im Standraum durch andere geschützte Bäume so eingeschränkt oder behindert wird, dass eine Sicherstellung der Entwicklung auf längere Zeit nicht gewährleistet ist oder wenn der Baum aus anderen Gründen keine ausreichende Entwicklungsfähigkeit.

Hiernach wären keine Ersatzpflanzungen zu leisten.

Ebenfalls in Betracht kommt eine Ausnahme nach § 4, Abs. 2 (c), nach der eine Ausnahme erteilt werden kann, wenn

von dem geschützten Baum zwar keine oder noch keine konkrete Gefahr im Sinne des § 5

Absatz 1 Buchstabe c) ausgeht, der Eintritt eines Schadens für Personen oder Sachen von

bedeutendem Wert jedoch aufgrund der Umstände des Einzelfalles auf absehbare Zeit nicht

ausgeschlossen werden kann.

In diesem Falle wären Ersatzpflanzungen zu leisten, die nach den ermittelten Stammumfängen 10 Stück betragen.

Auf dem beigefügten Lageplan sind die Standorte der geschützten Bäume gekennzeichnet.

Des Weiteren wird auf den Antrag des Baubetriebshofes hingewiesen, der im Vorfeld detailliert den dortigen Birkenbestand aufgenommen und beschrieben hat.

Gemäß § 6 Abs. 4 der Baumschutzsatzung ist der Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Mobilität zuständig für die Erteilung der Rodungsgenehmigung für geschützte Bäume, die im Eigentum der Stadt Würselen stehen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Ggfls. Anfallende Kosten werden aus Mitteln des Amtes 67 finanziert.

 

 

Anlage/n:

Antrag mit Beschreibung

Lageplan

Fotos


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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