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Neufestsetzung der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren ab dem
[01.01.2023](si010.asp?YY=2023&MM=01&DD=01 "Sitzungskalender 01/2023 anzeigen"
)
hier: Gebührenbedarfskalkulation für das Jahr 2023


Letzte Beratung
Donnerstag, 15. Dezember 2022 (öffentlich)
Federführend
Amt 20 Finanzen und Controlling
Originaldokument
http://ratsinfo.wuerselen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=6418

Der Rat der Stadt stimmt der vom Amt 20 Finanzen und Controlling vorgelegten Gebührenbedarfskalkulation 2023 für die Berechnung der Straßenreinigungs-, Winterdienst- und Handreinigungsgebühren zu.

gez. Nießen_____ gez. Kaiser_______________

BM Nießen StK Kaiser

gez. Baumann gez. Naivert_______________

AL BaumannSB Naivert

 

 

Darstellung des Vorgangs:

r die Zeit ab dem 01.01.2023 ist eine Neuberechnung der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren erforderlich. Die genauen Daten der Gebühren nnen den weiteren Erläuterungen in der Anlage II und dem beigefügten Kalkulationsbogen in der Anlage I entnommen werden.

  1. Allgemeines

Gemäß § 3 Absatz 1 des Straßenreinigungsgesetzes NRW sind die Gemeinden ermächtigt, von den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes zu erheben.

Gemäß § 77 GO NRW sind die Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung und die festgelegte Rangfolge der Deckungsmittel zu beachten, wonach die Gemeinde spezielle Entgelte (u.a. Gebühren) für erbrachte Leistungen erheben muss.

Da die Winterwartung gemäß § 1 Abs. 2 Straßenreinigungsgesetz NRW Bestandteil der Reinigungspflicht ist, gilt das Ergebnis hinsichtlich der Gebührenerhebung auch für den Winterdienst.

Gemäß § 6 KAG NW sind Gebühren regelmäßig so festzusetzen, dass das Gebührenaufkommen die betriebswirtschaftlich ansatzfähigen Kosten deckt. Eine eventuell entstehende Gebührenunterdeckung soll / eine Gebührenüberdeckung muss innerhalb von vier Jahren ausgeglichen werden.

1.1. Kostenstellenrechnung

Dem Betriebsbereich Straßenreinigung obliegt eine Vielzahl von Aufgaben, die über die durch das Straßenreinigungsgesetz gebotene Straßenreinigung, hinausgehen.

Die hierfür kalkulierten Kosten werden aus Gründen der Kostenerfassung und Kostentransparenz Nebenkostenstellen (KSt. 3.22 bis 3.26) zugeordnet. Diese Kosten werden nicht über Straßenreinigungsgebühren auf die Gebührenschuldner umgelegt, sondern fließen überwiegend in andere Gebührenhaushalte (Abfall, Stadtentwässerung, Bestattungswesen).

Unter KSt. 3.31 bis 3.92 werden innerbetriebliche Leistungen in Hilfskostenstellen erfasst und anschließend im Stufenleiterverfahren auf die Haupt- und Nebenkostenstellen umgelegt.

Die gebührenrelevanten Hauptkostenstellen sind

a) die Kostenstelle 3.11 - Sommerreinigung

b) die Kostenstelle 3.12 - Winterwartung

c)die Kostenstelle 3.21 - Handreinigung

1.2. Kostenartenrechnung

Die Kostenartenrechnung orientiert sich an den Daten des Haushaltsplans der Stadt Würselen.

  1. Kalkulationsgrundlagen

Die Grundlage der Gebührenbedarfskalkulation für den Zeitraum 01.01. 31.12.2023 bilden die Kalkulationswerte des Betriebszweiges Straßenreinigung aus dem Vorjahr 2022 sowie gelieferte Plandaten für das Jahr 2023 des Amtes 67.

Die einzelnen Kostenarten werden der prognostizierten Entwicklung entsprechend fortgeschrieben. Hierzu zählen die Personal- und Sachkosten für den laufenden Betrieb einschließlich der Unterhaltung sowie die kalkulatorischen Kosten des Anlagevermögens. Bei den Personalkosten wird die Steigerung durch 1% Erhöhung berücksichtigt.

Die kalkulatorische Abschreibung erfolgt vom Wiederbeschaffungszeitwert.

Im Bereich der kalkulatorischen Zinsen gab es im Jahr 2022 eine regelrechte Zäsur, die die seit 30 Jahren herrschende und auch mehrfach höchstrichterlich überprüfte Rechtspraxis der Berechnung dieser Zinsen erheblich verändern würde. Ein Urteil des OVG Münster, dessen Rechtskraft allerdings durch eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht immer noch nicht gegeben ist, würde durch die Veränderung weg von einer fünfzigjährigen hin zu einer zehnjährigen Zinsreihe bei gleichzeitiger Anrechnung der inflatorischen Auswirkungen zumindest zum derzeitigen Zeitpunkt quasi zum vollständigen Wegfall der kalkulatorischen Zinsen im Bereich der kostenrechnenden Einrichtungen führen. Jedoch wurde bereits wenige Monate nach Bekanntwerden des Urteils wegen der zu erwartenden negativen Effekte auf die Finanzierung der Gemeinden durch die Regierung des Landes NRW eine Gesetzesinitiative gestartet, die dazu führen wird, dass doch weiter kalkulatorische Zinsen in diesen Bereichen erhoben werden können, auch, wenn diese deutlich geringer als bisher ausfallen werden. In der Folge wird die weiterhin vom Restbuchwert auf der Basis der der Anschaffungs- oder Herstellkosten unter Berücksichtigung des Abzugskapitals erfolgende Verzinsung in 2023 mit einem der bis Ende 2022 erwarteten, neuen Gesetzgebung folgenden Zinssatz von 3,25 % (gegenüber 5,74 % in 2022) erfolgen. Die Berechnung des Zinssatzes erfolgt anhand von dem 30-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer Emittenten.

Zum Ausgleich witterungsbedingter und sonstiger Schwankungen bei den Einsatzstunden der Mitarbeiter im Straßenreinigungsdienst sowie dem Materialeinsatz für den Winterdienst werden hierfür Durchschnittswerte der letzten Jahre für die Berechnung herangezogen.

  1. Kostenstellenvergleich

Die Gesamtkosten verteilen sich nach Abschluss des Umlageverfahrens im Wesentlichen auf folgende Kostenstellen:

Hauptkostenstellen

Nebenkostenstellen

Die Kosten der Nebenkostenstellen werden nur nachrichtlich aufgeführt. Diese Kosten sind r die Festsetzung der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren nicht relevant. Die Deckung dieser Kosten erfolgt

  • durch Abfallgebühren (Papierkorbentleerung, wilder Müll),
  • durch Kanalbenutzungsgebühren (Sinkkastenreinigung) und
  • durch Dritte (Beseitigung von Gefahren und Drittleistungen).

  1. Stadtanteil für Allgemeininteresse

r den Bereich der Straßenreinigung ermächtigt das Straßenreinigungsgesetz NRW in § 3 (1) die Gemeinden von den Eigentümern der erschlossenen und von der Gemeinde gereinigten Straßen eine nach den Vorschriften des KAG ermittelte Gebühr zu erheben.

Dabei kann ein frei definierter Kostenanteil im Interesse der Allgemeinheit verbleiben. In Literatur und Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass der Anteil des Allgemeininteresses wenigstens 10 % betragen muss.

Wie bereits im Vorjahr wird der Anteil für das Allgemeininteresse in der Sommerreinigung und der Winterwartung mit 10 % berücksichtigt.

Der Anteil des Allgemeininteresses in der Handreinigung in den stark frequentierten Innenstadtbereichen wird mit 20 % berücksichtigt.

  1. Sonderposten und durch die Gebühr zu deckende Kosten
    1. Sonderposten

Die Entnahme von Sonderposten berücksichtigt einen Betrag von 40.812 €, wovon 30.000 € im Bereich 3.11 Sommerreinigung und 10.812 € im Bereich 3.12 Winterdienst verwendet werden. Der Einsatz der Sonderposten erfolgt orientiert an der Senkung der Gebühr im gleichen Ausmaß.

5.2 Durch die Gebühren zu deckende Kosten

Von dem kalkulierten Kostenvolumen sind insgesamt 294.557 (Vorjahr: 301.373) im Wege des Gebührenaufkommens zu decken. Dabei sind die obigen stadtinternen allgemeinen Zuschüsse und die Kostenübernahmen seitens anderer Ämter berücksichtigt. Ebenso sind die in 5.1 beschrieben Entnahmen von Sonderposten eingerechnet.

  1. Kostenträgerrechnung

Auf Basis der erläuterten Kostenansätze ergeben sich für die Straßenreinigungsgebühr folgende Ansätze in 2023:

6.1 Sommerreinigung

Senkung zum Vorjahr um 3 %

6.2 Winterwartung

Senkung zum Vorjahr um 3 %

6.3 Handreinigung

Senkung zum Vorjahr um 1 %

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Die Senkung des kalkulatorischen Zinssatzes auf 3,25 % hrt folglich zu einer in 2023 geplanten Zinssenkung der kalkulatorischen Zinsen in Höhe von 8.808 €.

Der Einsatz von Sonderposten in Höhe von 40.812 € aus Überdeckungen der Vorjahre konnte die Gebührensenkung in allen Bereichen unterstützen.

Auswirkungen auf das Projekt Stadt der Kinder:

Durch die Senkung der Gebühren werden alle Bürger, darunter Familien und Kinder, entlastet.

 

 

Anlage/n:

Anlage I Gebührenkalkulation Straßenreinigung und Winterdienst 2023

Anlage II Erläuterung zur Gebührenkalkulation Straßenreinigung und Winterdienst 2023


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Donnerstag, 15. Dezember 2022Sitzung des Rates der Stadt Würselen

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Entscheidung
Ausschuß
Rat

Dienstag, 06. Dezember 2022Sitzung des Ausschusses für Technik, Bau, Digitalisierung und Innovation

Art
Vorberatung
Ausschuß
Ausschuss für Technik, Bau, Digitalisierung und Innovation
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Tagesordnung