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Bildung und Besetzung der Ausschüsse und Besetzung des Integrationsrates


Letzte Beratung
Dienstag, 15. Dezember 2020 (öffentlich)
Federführend
Büro des Bürgermeisters
Originaldokument
http://ratsinfo.wuerselen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=5483

1) Der Rat beschließt die Wahrnehmung der Aufgaben des Finanzausschusses durch den Hauptausschuss und somit die Bildung eines Haupt- und Finanzausschusses.

2) Der Rat beschließt die Bildung folgender Ausschüsse

-Bürgerausschuss

-Bildungsausschuss

-Ausschuss für Sport und Kultur

-Ausschuss für Soziales, Integration und demographische Entwicklung

-Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Mobilität

-Ausschuss für Technik, Bau, Digitalisierung und Innovation

3) Der Rat beschließt nachfolgende Mitgliederzahl für die Ausschüsse

-Haupt- und Finanzausschuss 23 Mitglieder

-Bildungsausschuss

-Ausschuss für Sport und Kultur

-Ausschuss für Soziales, Integration und demographische Entwicklung

-Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Mobilität

-Ausschuss für Technik, Bau, Digitales und Innovation

jeweils 17 Mitglieder

-Rechnungsprüfungsausschuss

-Bürgerausschuss

-Wahlprüfungsausschuss jeweils 7 Mitglieder

Integrationsrat 3 Mitglieder

4) Der Rat beschließt die Besetzung der Ausschüsse und des Integrationsrates wie folgt___________________

5) Der Rat beschließt nachfolgende Vertretungsregelung:

Die auf Vorschlag der Fraktionen gewählten Mitglieder werden, falls sie Ratsmitglieder sind, durch jedes andere Ratsmitglied dieser Fraktion in alphabetischer Reihenfolge, falls sie sachkundige Bürger sind, zunächst durch die auf Vorschlag dieser Fraktion gewählten stellvertretenden sachkundigen Bürger in alphabetischer Reihenfolge, sodann durch jedes andere Ratsmitglied dieser Fraktion in alphabetischer Reihenfolge, vertreten.

6) Der Rat bestellt nachfolgende beratende Mitglieder in die Ausschüsse

Bildungsausschuss

- 1 Vertreter sowie Stellvertreter auf Vorschlag der Gemeinschaftsgrundschulen

- 1 Vertreter sowie Stellvertreter auf Vorschlag der Katholischen Grundschulen

- 1 Vertreter sowie Stellvertreter auf Vorschlag der Gesamtschule

- 1 Vertreter sowie Stellvertreter auf Vorschlag des städt. Gymnasiums

- 1 Vertreter sowie Stellvertreter auf Vorschlag der Stadtschulpflegschaft

- 1 Vertreter sowie Stellvertreter auf Vorschlag der Evangelischen Kirche

- 1 Vertreter sowie Stellvertreter auf Vorschlag der Katholischen Kirche

- 1 Vertreter sowie Stellvertreter auf Vorschlag des Integrationsrates

- der Behindertenbeauftragte vertreten durch den stellv. Behindertenbeauftragten

Ausschuss für Sport und Kultur

- 1 Vertreter sowie Stellvertreter auf Vorschlag des Stadtsportverbandes

- 1 Vertreter sowie Stellvertreter auf Vorschlag der kulturtreibenden Vereine

- 1 Vertreter sowie Stellvertreter auf Vorschlag des Integrationsrates

- der Behindertenbeauftragte vertreten durch den stellv. Behindertenbeauftragten

- der Seniorenbeauftragte vertreten durch den stellv. Seniorenbeauftragten

Ausschuss für Soziales, Integration und demographische Entwicklung

- 1 Vertreter sowie Stellvertreter auf Vorschlag des Integrationsrates

- der Behindertenbeauftragte vertreten durch den stellv. Behindertenbeauftragten

- der Seniorenbeauftragte vertreten durch den stellv. Seniorenbeauftragten

Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Mobilität

- 1 Vertreter sowie Stellvertreter auf Vorschlag der Umweltschutzverbände

- 1 Vertreter sowie Stellvertreter auf Vorschlag des Integrationsrates

- der Behindertenbeauftragte vertreten durch den stellv. Behindertenbeauftragten

- der Seniorenbeauftragte vertreten durch den stellv. Seniorenbeauftragten

Ausschuss für Technik, Bau, Digitalisierung und Innovation

- der Behindertenbeauftragte vertreten durch den stellv. Behindertenbeauftragten

- der Seniorenbeauftragte vertreten durch den stellv. Seniorenbeauftragten

gez. Nießengez. Fritz Bürgermeister Sachbearbeiterin

 

 

Darstellung des Vorgangs:

Gem. § 57 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-West­falen - GO NRW - ist jede Gemeinde verpflichtet, einen Hauptausschuss, einen Finanzausschuss und einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bil­den. Der Rat kann beschließen, dass die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuss wahrgenommen werden und somit einen Haupt- und Finanzausschuss bilden. Die Bildung eines Haupt- und Finanzausschusses ist dem beiliegenden Antrag der CDU- Fraktion und der Fraktion Die GNEN vom 26.11.2020 zu entnehmen.

Aufgrund besonderer Gesetze werden folgende Ausschüsse gebildet:

Jugendhilfeausschuss- siehe gesonderte Vorlage zu dieser Sitzung

Wahlausschuss- siehe gesonderte Vorlage zu dieser Sitzung

Umlegungsausschuss- siehe gesonderte Vorlage zu dieser Sitzung

Wahlprüfungsausschuss

Gemäß § 40 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land Nordrhein-Westfalen (KWahlG) besteht die Aufgabe des Wahlprüfungsausschusses darin, eventuelle Einsprüche zur Kommunalwahl vorzuprüfen. Der Ausschuss macht der Vertretung einen Vorschlag über den von ihr im Wahlprüfungsverfahren zu treffenden Beschluss.

Die Bildung weiterer Ausschüsse ist dem Rat der Stadt gem. § 57 Abs. 1 GO NRW unbenommen.

Die CDU-Fraktion und die Fraktion Die GNEN haben in dem gemeinsamen Antrag vom 26.11.2020 (s. Anlage) die Bildung folgender Ausschüsse beantragt:

-Bildungsausschuss(17 Mitglieder)

-Ausschuss r Sport und Kultur(17 Mitglieder)

-Ausschuss für Soziales, Integration und demographische Entwicklung(17 Mitglieder)

-Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Mobilität(17 Mitglieder)

-Ausschuss für Technik, Bau, Digitalisierung und Innovation(17 Mitglieder)

-Bürgerausschuss(7 Mitglieder)

Der Haupt- und Finanzausschuss besteht aus 23 Mitgliedern, der Wahlprüfungsausschuss und der Rechnungsprüfungsausschuss aus 7 Mitgliedern.

Nach dem Verfahren Hare/Niemeyer setzen sich die Ausschüsse dann wie folgt zusammen:

Ausschusssitze bei 23 Mitgliedern:

8 CDU- Fraktion

7 SPD- Fraktion

4 Fraktion Die GNEN

2 FDP- Fraktion,

1 UWG- Fraktion

1 Fraktion Die Partei

Ausschusssitze bei 17 Mitgliedern:

6 CDU- Fraktion

5 SPD- Fraktion

3 Fraktion Die GNEN

1 FDP- Fraktion,

1 UWG- Fraktion

1 Fraktion Die Partei

Ausschusssitze bei 7 Mitgliedern

3 CDU- Fraktion

2 SPD - Fraktion

1 Fraktion Die GNEN

1 FDP- Fraktion

Benennungsrecht nicht berücksichtigter Fraktionen sowie nicht berücksichtigter

Ratsmitglieder gem. § 58 Abs. 1 Sätze 7 12 GO NRW

Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, sind berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger, der dem Rat angehören kann, zu benennen. Das benannte Ratsmitglied bzw. der benannte sachkundige Bürger wird vom Rat zum Mitglied des Ausschusses bestellt und wirkt in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit. Eine Berücksichtigung bei der Zusammensetzung bzw. der Berechnung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses erfolgt hierbei nicht.

Daneben hat ein Ratsmitglied das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören. Auch für diesen Fall wird das Ratsmitglied durch den Rat zum Mitglied des Ausschusses bestellt. Es wirkt in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses erfolgt eine Berücksichtigung nicht.

Integrationsrat

Gem. § 27 (1) GO NRW wird der Integrationsrat aus den gewählten Mitgliedern und vom Rat aus seiner Mitte bestellten Mitgliedern gebildet. Die Zahl der gewählten Mitglieder muss die Zahl der vom Rat bestellten Mitglieder übersteigen.

Gemäß § 6 (1) der Hauptsatzung der Stadt Würselen besteht der Integrationsrat aus 15 Mitgliedern.

Es wurden 12 Bewerber in den Integrationsrat gewählt. Demnach kann der Rat nun 3 Stadtverordnete als Mitglieder des Integrationsrates benennen.

Nach dem Verfahren Hare/Niemeyer sind dieses jeweils 1 Vertreter der CDU- Fraktion, der SPD- Fraktion und der Fraktion Die GNEN.

Gemäß § 27 Abs.2 GO NRW ist die Bestellung von Stellvertretern zulässig.

Der Rat hat in der letzten Legislaturperiode nachfolgende Vertretungsregelung beschlossen:

Die auf Vorschlag der Fraktionen gewählten Mitglieder werden, falls sie Ratsmitglieder sind, durch jedes andere Ratsmitglied dieser Fraktion in alphabetischer Reihenfolge, falls sie sachkundige Bürger sind, zunächst durch die auf Vorschlag dieser Fraktion gewählten stellvertretenden sachkundigen Bürger in alphabetischer Reihenfolge, sodann durch jedes andere Ratsmitglied dieser Fraktion in alphabetischer Reihenfolge, vertreten.

Es wurde zudem beantragt, die Bestellung von beratenden Mitgliedern genau so, wie in der vorhergehenden Legislaturperiode vorzunehmen. Demnach sind in nachfolgenden Ausschüssen beratende Mitglieder gem. § 58 Abs, 4 GO zu bestellen:

Bildungsausschuss

- 1 Vertreter sowie Stellvertreter auf Vorschlag der Gemeinschaftsgrundschulen

- 1 Vertreter sowie Stellvertreter auf Vorschlag der Katholischen Grundschulen

- 1 Vertreter sowie Stellvertreter auf Vorschlag der Gesamtschule

- 1 Vertreter sowie Stellvertreter auf Vorschlag des städt. Gymnasiums

- 1 Vertreter sowie Stellvertreter auf Vorschlag der Stadtschulpflegschaft

- 1 Vertreter sowie Stellvertreter auf Vorschlag der Evangelischen Kirche

- 1 Vertreter sowie Stellvertreter auf Vorschlag der Katholischen Kirche

- 1 Vertreter sowie Stellvertreter auf Vorschlag des Integrationsrates

- der Behindertenbeauftragte vertreten durch den stellv. Behindertenbeauftragten

(Gemäß § 85 (2) Schulgesetz NRW muss ein Vertreter der Katholischen und der Evangelischen Kirche als ständiges Mitglied mit beratender Stimme in den Schulausschuss berufen werden)

Ausschuss für Sport und Kultur

-1 Vertreter sowie Stellvertreter auf Vorschlag des Stadtsportverbandes

-1 Vertreter sowie Stellvertreter auf Vorschlag der kulturtreibenden Vereine

-1 Vertreter sowie Stellvertreter auf Vorschlag des Integrationsrates

-der Behindertenbeauftragte vertreten durch den stellv. Behindertenbeauftragten

-der Seniorenbeauftragte vertreten durch den stellv. Seniorenbeauftragten

Ausschuss für Soziales, Integration und demographische Entwicklung

-1 Vertreter sowie Stellvertreter auf Vorschlag des Integrationsrates

-der Behindertenbeauftragte vertreten durch den stellv. Behindertenbeauftragten

-der Seniorenbeauftragte vertreten durch den stellv. Seniorenbeauftragten

Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Mobilität

-1 Vertreter sowie Stellvertreter auf Vorschlag der Umweltschutzverbände

-1 Vertreter sowie Stellvertreter auf Vorschlag des Integrationsrates

-der Behindertenbeauftragte vertreten durch den stellv. Behindertenbeauftragten

-der Seniorenbeauftragte vertreten durch den stellv. Seniorenbeauftragten

Ausschuss für Technik, Bau, Digitalisierung und Innovation

-der Behindertenbeauftragte vertreten durch den stellv. Behindertenbeauftragten

-der Seniorenbeauftragte vertreten durch den stellv. Seniorenbeauftragten

Wahlverfahren:

Hat sich der Rat der Stadt auf die Bildung bestimmter Ausschüsse, deren Größe und Zusammensetzung sowie auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, so ist gem. § 50 Abs. 3 GO NRW der ein­stimmige Beschluss des Rates über die Annahme dieses Wahlvorschla­ges ausreichend.

Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvor­schläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der angegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der Höchstzahlenbruchteile zuzuteilen (Verfahren Hare/Niemeyer). Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.

Grundlage der Abstimmung über die Besetzung der Ausschüsse sind die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates. Über die Besetzung der einzelnen Ausschüsse wird jeweils in einem Wahlgang abgestimmt. Dies gilt auch dann, wenn ein Ausschuss aus mehreren Gruppen von Mitgliedern zusammengesetzt ist (z.B. Ratsmitglieder, sachk. Bürger und sachk. Einwohner). Es ist also nicht zulässig, die Wahl der jeweiligen Gruppenmitglieder in getrennten Wahlgängen durchzuführen, weil dies ein Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältniswahl wäre.

Ist ein Ausschuss zu besetzen, dem sowohl Ratsmitglieder als auch sachk. Bürger und sachk. Einwohner angehören, so muss der Rat zuvor die jeweilige Gruppenstärke festlegen (z.B. 7 Ratsmitglieder, 4 sachk. Bürger, 1 sachk. Einwohner). In den Wahlvorschlägen sind die Namen der Vorgeschlagenen zwar in derselben Liste aufzuführen, jedoch nach Gruppenzugehörigkeit getrennt. Auf der Vorschlagsliste sind mithin die vorgeschlagenen Ratsmitglieder bzw. sachk. Bürger bzw. sachk. Einwohner jeweils in einem Block zusammenzufassen. Bei der Verteilung der Wahlstellen sind zunächst die Ratsmit­glieder zu berücksichtigen bis die vom Rat festgelegte Gruppen­stärke erreicht ist. Danach sind die in den Vorschlagslisten aufgeführten sachkundigen Bürger zu berücksichtigen, bis auch hier wiederum die vom Rat festgelegte Gruppenstärke erreicht ist. Abschließend sind die in den Vorschlagslisten aufgeführten sach­kundigen Einwohner zu berücksichtigen, bis auch dabei die vom Rat festgelegte Gruppenstärke erreicht ist.

Hinsichtlich des Wahlverfahrens ist entscheidend, dass der Rat vor der Wahl genau festlegt, aus wie vielen Mitgliedern der Ausschuss insgesamt bestehen soll und wie sich diese Zahl auf die einzelnen Gruppen (Ratsmitglieder, sachk. Bürger und sachk. Einwohner) verteilen soll. Zweckmäßigerweise werden die Namen der für die einzelnen Gruppen vorgeschlagenen Personen nacheinander in ge­trennten Blöcken in den Wahlvorschlägen aufgeführt und nach er­folgter Wahl werden dann die Sitze in der Reihenfolge der Höchst­zahlen zunächst auf die Gruppe der Ratsmitglieder, alsdann auf die Gruppe der sachk. Bürger und schließlich auf die Gruppe der sachk. Einwohner verteilt.

Gemäß § 58 Abs. 1, S. 2 GO NRW muss, falls der Rat stellv. Ausschussmitglieder bestellt, die Reihenfolge der Vertretung geregelt werden.

Auch die stellv. Ausschussmitglieder müssen vom Rat gewählt werden. Es ist also nichtglich in der Hauptsatzung zu bestimmen, dass alle Mitglieder einer Fraktion sich in den Ausschüssen gegenseitig vertreten können. Notwendig ist vielmehr eine Wahl nach den Grundsätzen des § 50 Abs. 3 GO NRW. Hierbei bieten sich folgende Möglichkeiten einer Stellvertretung an:

Entweder wird für jedes Ausschussmitglied ein namentlich bestimmter Stellvertreter gewählt, wobei als Stellvertreter eines Ratsmitgliedes nur ein Ratsmitglied und als Stellvertreter eines sachkundigen Bürgers nur ein sachkundiger Bürger gewählt werden sollte, weil sich andernfalls das gesetzlich festgelegte Zahlenverhältnis (§ 58 Abs. 3 Satz 3: „Die Zahl der sachkundigen Bürger darf die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen“) verschieben kann. Oder es werden für jeden Ausschuss aufgrund eines entsprechenden Wahlvorschlags der Fraktionen oder Gruppen mehrere Stellvertreter gewählt, die in der Reihenfolge des Vorschlags zur Vertretung verhinderter Ausschussmitglieder berufen sind. Es ist zulässig, mehr Vertreter zu wählen, als Ausschusssitze vorhanden sind; auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass der Sitz selbst dann besetzt ist, wenn sowohl das ordentliche Mitglied als auch der Vertreter verhindert ist.


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Dienstag, 15. Dezember 2020Sitzung des Rates der Stadt Würselen

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