Teilen:

Gesundheitskarte für Flüchtlinge; hier: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die
Grünen vom [31.08.2015](si010.asp?YY=2015&MM=08&DD=31)


Letzte Beratung
Dienstag, 10. November 2015 (öffentlich)
Federführend
Fachbereich 2
Originaldokument
http://ratsinfo.wuerselen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=3392

A) Der Rat der Stadt tritt der Rahmenvereinbarung zwischen dem Land NRW und den in der Vereinbarung genannten Krankenkassen zur Übernahme und den in der Vereinbarung genannten Krankenkassen zur Übernahme der Gesundheitsversorgung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung nach §264 Absatz 1 SGB V in Verbindung mit §§1,1a Asylbewerberleistungsgesetz in Nordrhein-Westfalen bei.

B)Der Rat der Stadt tritt der Rahmenvereinbarung zur Übernahme der Gesundheitsversorgung für nicht Versicherte gegen Kostenerstattung nach §264 Absatz 1 SGB V in Verbindung mit §§ 1,1a Asylbewerberleistungsgesetz in Nordrhein-Westfalen nicht bei.

gez. Arno Nelles

gez. Werner Birmanns

Bürgermeister

Betreuendes Vorstandsmitglied

gez. Herbert Zierden

gez. Jutta Wittke

Fachbereichsleiter

Sachbearbeiterin

gez. ./.

gez. ./.

Stadtkämmerer

Mitzeichnung RPA


Darstellung des Vorgangs:

ndnis 90/ Die Grünen haben mit Schreiben vom 31.08.15 beantragt der o.g. Rahmenvereinbarung (vgl.Anlage 2) beizutreten und so die Gesundheitskarte für Asylbewerber, die Leistungen nach §3 Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, einzuführen. (Vgl. Anlage 1)

Derzeitige Situation:

Jedem Asylbewerber stehen in den ersten 15 Monaten Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz und damit auch die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt gem. §4 AsylbLG zu. (Vgl. Anlage 3) Diese Leistungen sind auf die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände beschränkt.

Um einen Arzt aufsuchen zu können, müssen die Asylbewerber sich beim Sozialamt einen Krankenschein ausstellen lassen, der dann für ein Quartal gilt. Bei notwendig werdenden Facharztbesuchen werden aufgrund von Überweisungen des Hausarztes weitere Krankenscheine ausgestellt. Nur in Ausnahmefällen wird im gleichen Quartal für die gleiche Facharztrichtung ein weiterer Krankenschein ausgestellt.

Ärzte, Apotheken und Krankenhäuser rechnen ihre Leistungen mit der vom Sozialamt beauftragten Abrechnungsgesellschaft DDG ab. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für eine Abrechnung vorliegen, z.B. ob der Leistungsumfang des § 4 AsylbLG eingehalten wurde.

Sobald die Asylbewerber Anspruch auf Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz haben, also in der Regel nach 15 Monaten Leistungsbezug, werden sie vom Sozialamt gem. § 264 SGB V bei einer Krankenkasse ihrer Wahl angemeldet, erhalten dort eine Krankenkassenkarte und damit auch die vollen Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse.

Die Kosten werden von der DDG in voller Höhe dem Sozialamt in Rechnung gestellt. Zusätzlich erhält die DDG ein Honorar, das sich auf 1 % der erbrachten Leistungen beläuft. Zusätzlich werden für- eher seltene Sonderleistungen Zusatzhonorare fällig. Werden im Quartal keine Leistungen für eine Person erbracht, fällt auch kein Honorar an.

Änderungen bei Einführung der Gesundheitskarte:

Der Asylbewerber wird sofort bei Leistungsbeginn einer Krankenkasse gemeldet, die der Rahmenvereinbarung beigetreten ist. Er erhält von dort eine Gesundheitskarte, mit der er, ohne weitere Genehmigung des Sozialamtes die Ärzte seiner Wahl aufsuchen kann. Eine Einschränkung der zu beanspruchenden Leistungen gem. § 4 AsylbLG soll auch hier gewährleistet sein.

Die Krankenkasse erhält als Honorar 8% der Leistungssumme, mindestens aber 10,-€ pro gemeldetem Asylbewerber pro angefangenem Monat, auch wenn im Quartal keinerlei Leistungen erbracht wurden.

Finanzielle Auswirkungen:

Vergleichsberechnungen am Beispiel der Daten für die Quartale II und III/2015 ergaben, dass die bei Einführung der Gesundheitskarte anfallenden KV-Honorare das Dreifache der derzeit gezahlten Gebühren betragen würden. ( 9.084,69 zu 2.770,64 bei einem Leistungsvolumen von 113.558,78)

Nicht berücksichtigt wurden dabei noch nicht die Beträge, die für Gesunde zu zahlen wären.

Nicht messbar ist auch der Effekt, der dadurch entsteht, dass die mit unserem Gesundheitssystem komplett unvertrauten Asylbewerber ohne weitere Kontrolle und Beratung ihres Sachbearbeiters beim Sozialamt und weitestgehend auch ihres Hausarztes nach eigenem Gutdünken Ärzte aufsuchen.

Anlage/n:

Anlage 1_257

Anlage 2_257

Anlage 2_257


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

Für eventuell vorhandene Übertragungsfehler haftet unserAC.de nicht, maßgeblich sind alleine die verlinkten Seiten und Dokumente der Kommunen. Sofern die Links auf die Einzeldokumente nicht mehr funktionieren, gelten die Links auf die Ratsinfosysteme bzw. deren Archive.

Hier könntest Du Dir eine Karte anzeigen lassen.

Durch die Nutzung der Mapbox Tiles API können Informationen über die Benutzung dieser Website einschließlich Deiner IP-Adresse an Mapbox in den USA übertragen werden:
www.mapbox.com/privacy/

Karteninhalte anzeigen

Beratungsfolge

Dienstag, 10. November 2015Sitzung des Rates der Stadt Würselen

Art
Entscheidung
Ausschuß
Rat
Entscheidung
ungeändert beschlossen
Details
Tagesordnung
Auszug

Donnerstag, 05. November 2015Sitzung des Sozial-, Sport- und Kulturausschusses

Art
Vorberatung
Ausschuß
Sozial-, Sport- und Kulturausschuss
Entscheidung
(offen)
Details
Tagesordnung
Auszug