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Glossar

WBS
Abkürzung für: Wohnberechtigungsschein
WFNG NRW
Abkürzung für: Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen

Zu finden hier:
recht.nrw.de

Wohnsitzauflage
Definition: Räumliche Beschränkung

Seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes zum 6.8.2016 kann eine Wohnsitzauflage ausgesprochen werden - begründet wird dies mit der "Förderung einer nachhaltigen Integration". Nicht der Wohnsitzauflage unterliegen:

  • Familien / Einzelpersonen, die ihren Lebensunterhalt selbständig bestreiten können oder Personen, die einen Ausbildungs- bzw. Studienplatz vorweisen können
  • Familien, die durch die Auflage auseinandergerissen würden
  • Familien / Personen, denen durch die Auflage eine besondere Härte auferlegt würde

Siehe § 12a AufenthG


Urteile zur Wohnsitzauflage

Im Februar 2016 hat der EuGH dazu geurteilt, dass eine Beschränkung der freien Wohnsitzwahl für Personen mit subsidiärem Schutz nicht zulässig ist, wenn der Zweck die gleichmäßige Verteilung der Kosten für Sozialleistungen ist.

Bereits im Jahr 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht geurteilt, "dass eine Wohnsitzauflage für Flüchtlinge regelmäßig unzulässig sei, wenn sie nur dem Zweck der "Lastenteilung" bei den Sozialleistungen diene."

Quelle: Informationsverbund Asyl und Migration e.V.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2008 bei asyl.net


Umsetzung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 AsylG kann die Behörde die Erlaubnis zum Verlassen des Geltungsbereichs der Aufenthaltsgestattung nach pflichtgemäßen Ermessen erteilen. Nach § 58 Abs. 1 Satz 2 AsylG ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeutet. Die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge können eine Erlaubnis zur Auslandsreise erteilt bekommen, da das öffentliche Interesse und zwingende Gründe vorliegen.

Laut § 22 Abs. 2 AufenthV – um diese Vorschrift geht es hier – wurde durch Art. 7 Abs.4 Nr.7 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) eingeführt.

In der Begründung zu dieser Vorschrift (Bundesratsdrucksache 224/07, S. 460) heißt es:
„Die Regelung erleichtert geduldeten Schülern die Möglichkeit, an Klassenfahrten in das benachbarte Ausland teilzunehmen, wenn sie auf einer deutschen Schülersammelliste aufgeführt werden. Ihnen war eine solche Teilnahme bislang dadurch erschwert, dass sie nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel benötigten.

Der bisherige Wortlaut des § 22 sah zwar eine Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels für Schüler vor, die auf einer Schülersammelliste eines anderen Staates aufgeführt waren, nicht aber für Schüler auf deutschen Schülersammellisten. Die Einführung der deutschen Schülersammelliste als Passersatz durch § 4 Abs. 1 Nr. 6 (alt) änderte daran nichts, weil die darin aufgeführten Schüler zwar die Passpflicht, nicht aber die hiervon zu trennende Pflicht zum Besitz eines Aufenthaltstitels erfüllten. In der Praxis behalf man sich oftmals damit, dass für die Dauer der Reise eine Aufenthaltsbefugnis nach dem früheren Ausländergesetz oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde, um die Wiedereinreise zu ermöglichen. Dies konnte dazu führen, dass nach Ablauf dieses Aufenthaltstitels eine erneute Abschiebungsandrohung ausgesprochen werden musste.
 
Durch die Neuregelung wird erreicht, dass nach einer vorübergehenden Ausreise dieser Schüler die Wiedereinreise in das Bundesgebiet auch ohne einen Aufenthaltstitel möglich ist, sofern die Merkmale einer Schülerfahrt erfüllt sind. Damit nach der Wiedereinreise durch den Schüler nicht der Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt ist, weil mit der Ausreise die frühere Duldung erloschen ist, besteht die Befreiung nur, wenn die Ausländerbehörde im Vorgriff auf die erwartete Wiedereinreise endgültig entschieden hat, erneut die Abschiebung auszusetzen.
Diese Entscheidung wird dann mit der Wiedereinreise wirksam und ist zur Schaffung von Rechtssicherheit in der Schülersammelliste zu vermerken.

Im Hinblick auf das europäische Recht ist die Befreiung wegen der Rückübernahmeverpflichtung nach Artikel 3 des Beschlusses des Rates über die vom Rat auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (ABl. EG Nr. L 327 S. 1) zulässig.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Schüler nach Artikel 1 Absatz 1 dieses Beschlusses in einer Schülersammelliste aufzuführen sind, wenn sie einen „gesetzmäßigen Wohnsitz“ im ausstellenden Mitgliedstaat haben. Hiernach ist nicht erforderlich, dass die Schüler im Ausstellerstaat ein Aufenthaltsrecht haben.“
Quelle: Café Zuflucht