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Rodung von städtischem Baumbestand gem. § 5 der Satzung zum Schutz des
Baumbestandes in der Stadt Würselen vom
[11.10.2002](si010.asp?YY=2002&MM=10&DD=11 "Sitzungskalender 10/2002 anzeigen"
) - Baumschutzsatzung -;
hier: Baumbestand (1 Wald-Kiefer) am Sportplatz Parkstraße


Letzte Beratung
Donnerstag, 14. Juni 2018 (öffentlich)
Federführend
Fachdienst 4.3
Originaldokument
http://ratsinfo.wuerselen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=4533

Der Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss beschließt, gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe c) der Baumschutzsatzung eine Ausnahme für die Rodung einer Wald-Kiefer am Sportplatz Parkstr. zu genehmigen.

gez.: Nellesgez.: von Hoegen

BürgermeisterErster u. Techn. Beigeordneter

gez.: Schmitz-Gehrmanngez.: Gasparovic

FachdienstleiterSachbearbeiter

 

 

Darstellung des Vorgangs:

Der Fachdienst KDW beantragt eine Rodungsgenehmigung für eine Wald-Kiefer auf dem Grundstück Gemarkung Broichweiden, Flur 55, Flurstück 497 (Sportplatz Parkstr.). Diese steht 1,20 m von der Hauswand eines Anwohners (siehe beigefügten Lageplan).

Untersuchungen der KDW haben ergeben, dass die umlaufende Drainage durch das Wurzelwerk des Baumes zerstört ist und nicht mehr funktionsfähig, so dass das durch den benachbarten Lärmschutzwall der Sportanlage hangabwärts fließende Oberflächenwasser nicht mehr über eine Rigole versickern kann und somit auf das Grundstück fließt und das Gebäude an der Baumseite feucht ist. Da Kiefern flach wurzeln, sind zukünftig weitere und schwere Schäden absehbar und unvermeidlich. Der geringe Abstand zu dem Wohnhaus erlaubt keine Aufgrabungsarbeiten um die Drainage und die Abdichtung des Hauses zu erneuern, ohne das Wurzelwerk des Baumes nachhaltig zu zerstören.

Im Übrigen wird auf das als Anlage beigefügte Gutachten des Fachdienstes KDW verwiesen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe c) der Baumschutzsatzung ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet ist.

Bei den Ausnahmetatbeständen gem. § 5 Abs. 1 Buchstabe c sieht die Baumschutzsatzung keine Ersatzpflanzung vor.

Gemäß § 6 Abs. 4 der Baumschutzsatzung ist der Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss zuständig für die Erteilung der Rodungsgenehmigung für geschützte Bäume, die im Eigentum der Stadt Würselen stehen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Die Rodung wird aus Mitteln der KDW finanziert.

 

 

Anlage/n:

1. Gutachterliche Stellungnahme KDW

2. Lageplan

3. Foto


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Donnerstag, 14. Juni 2018Sitzung des Umwelt- und Stadtentwicklungsausschusses

Ausschuß
Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss
Entscheidung
ungeändert beschlossen
Details
Tagesordnung
Auszug