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Novellierung der Baumschutzsatzung


Letzte Beratung
Donnerstag, 15. November 2018 (öffentlich)
Federführend
Fachdienst 4.3
Originaldokument
http://ratsinfo.wuerselen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=4738

Der Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss nimmt die Ausführungen in der Vorlage zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, in diesem Sinne die Novellierung der Baumschutzsatzung zur weiteren Beratung und Beschlussfassung auszuarbeiten.

gez. Nelles, 30.10.2018. gez.von Hoegen, 29.10.2018 rgermeister Beigeordneter

gez. Schmitz-Gehrmann, 29.10.2018. gez. Deckers/Püll 29.10.2018 Fachdienstleiter Sachbearbeiter

 

 

Darstellung des Vorgangs:

Die geltende Baumschutzsatzung der Stadt Würselen vom 11.10.2002 hat sich in über 16 Jahren ihrer Anwendung in der behördlichen Vollzugspraxis bewährt und trifft durchaus auf breite Akzeptanz in der Bürgerschaft, wenn sich auch im Laufe der langjährigen Praxis im Detail Änderungs- und Anpassungsbedarf insbesondere aus Rechtssicherheitsgründen ergeben haben.

Seit geraumer Zeit beschäftigt sich eine Arbeitsgruppe innerhalb der Verwaltung mit der Novellierung der vorgenannten Baumschutzsatzung (s. Anlage 1).

Zusätzlich zum gegebenen Änderungs- bzw. Anpassungsbedarf aus Rechtssicherheitsgründen werden derzeit Änderungsvorschläge auf ihre rechtlichen und praktischen Umsetzungsmöglichkeiten hin überprüft und zur weiteren Beratung in diesem Ausschuss aufbereitet. Dies betrifft insbesondere folgende zwei Bereiche:

1.Reichweite der Unterschutzstellung

Gemäß § 3 Absatz 1 der Baumschutzsatzung der Stadt Würselen sind Laub- und Obstbäume sowie Eiben mit einem Stammumfang von mind. 70 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden geschützt. Nadelbäume sind geschützt, wenn sie in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden einen Stammumfang 1 m und mehr aufweisen.

Die derzeit geltende Satzung sieht bereits diverse Ausnahmen von der Reichweite der Unterschutzstellung vor, und zwar

- in räumlicher Hinsicht (Erwerbsflächen für Obstanbau, Flächen im Bereich von Landschaftsplänen u.a.)

- in gegenständlicher Hinsicht (Straßenbäume, Bäume mit Stammumfängen unterhalb der o.a. Maße)

- hinsichtlich der verbotenen Maßnahmen (unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, Maßnahmen im Rahmen der Gestaltung, Unterhaltung und Sicherung von öffentlichen Gnflächen, Friedhöfen und Wasserläufen)

Geprüft werden derzeit die Möglichkeiten und Folgen, zusätzlich Flächen in einem noch zu beziffernden Gebäudeabstand aus dem räumlichen Geltungsbereich auszuschließen. Gleiches gilt für die Ausnahme einzelner Baumarten oder -gattungen aus dem gegenständlichen Bereich. Es liegen zudem Vorschläge vor, nach dem Vorbild anderer Kommunen entweder die schutzrelevanten Stammumfänge heraufzusetzen oder zu reduzieren.

Schließlich wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach thematisiert, dass „öffentliche“ume in der geltenden Satzung zu sehr privilegiert werden.

2.Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen

Bei bestimmten Ausnahmen von den Verboten der Baumschutzsatzung wird der/die Eigentümer/in des Grundstückes, auf dem sich der geschützte Baumbestand befindet, verpflichtet, auf seine/ihre Kosten für jeden entfernten Baum auf dem Grundstück, auf dem der geschützte Baum entfernt wurde, Ersatz zu pflanzen und zu erhalten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 der Baumschutzsatzung).

Als gesetzliche Grundlage für die Festsetzung von Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen in kommunalen Baumschutzsatzungen kann § 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG herangezogen werden. § 29 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG ermächtigt jedoch nur zu angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzungen oder zweckgebundenen Ausgleichsabgaben.

Die Ersatzpflanzung bemisst sich gemäß § 7 Abs. 2 der geltenden Satzung nach dem Stammumfang des entfernten Baumes. Beträgt dessen Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, bei Laubbäumen, Obstbäumen oder Eiben bis zu 100 cm, bei Nadelbäumen bis zu 150 cm, ist als Ersatz ein standortgerechter Baum mit einem Mindeststammumfang von 16 bis 18 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, zu pflanzen.

Die als Ersatzpflanzung zu wählende Pflanzenqualität der Bäume nach der geltenden Satzung führt bei Betrachtung der Einkaufspreise möglicherweise zu untragbaren finanziellen Belastungen der Eigentümer und sollte dringend überdacht werden. Gleiches gilt für die nach dieser Satzung zu entrichtende Ausgleichszahlung an die Stadt Würselen.

Letztere sind entsprechend BNatSchG zweckgebunden für Ersatzpflanzungen im Geltungsbereich dieser Satzung, vorrangig in der Nähe des Standortes der entfernten oder zerstörten Bäume zu verwenden. Da es bestimmte Bereiche im Stadtgebiet gibt, in denen es nahezu unmöglich ist, geeignete Flächen für eine Ersatzpflanzung zu finden, zumal Straßenbäume derzeit noch aus dem Geltungsbereich der Satzung ausgenommen sind und nicht als Ersatzpflanzung anerkannt werden können, werden derzeit Möglichkeiten ausgearbeitet, den Verwendungszweck der Mittel im Rahmen der gesetzlichen Zweckbindung räumlich oder auf andere Baumschutzmaßnahmen auszuweiten.

Im Falle eines entsprechenden Auftrages wird die Verwaltung unter Einbeziehung der vorgenannten Punkte die Novellierung der Baumschutzsatzung zur weiteren Beratung und Beschlussfassung ausarbeiten.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Ob im Zuge der Novellierung der BSS Kosten entstehen, gilt es noch zu prüfen. Möglicherweise könnten für eine Intensivierung der Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Satz und Druck von Broschüren, etc.) Kosten entstehen.

Auswirkungen auf das Projekt Stadt der Kinder:

Die Erhaltung des Baumbestandes im bebauten Stadtgebiet ist auch im Sinne der nachfolgenden Generationen anzustreben.

 

 

Anlagen:

  1. Argumentationen Erfahrungen Statistik
  2. Baumschutzsatzung vom 11.10.2002

Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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