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Rodung von städtischem Baumbestand gem. § 5 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Würselen vom 11.10.2002 - Baumschutzsatzung;
hier: Rodung von Bäumen am Familienzentrum Kita Heidegarten


Letzte Beratung
Donnerstag, 15. November 2018 (öffentlich)
Federführend
Fachdienst 4.3
Originaldokument
http://ratsinfo.wuerselen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=4733

  1. Der Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss beschließt, für die Anlage einer Baustraße und Feuerwehrzufahrt gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe b) der Baumschutzsatzung Ausnahmen für die Rodung eines 3-stämmigen Ahorn (Baum Nr. 2), einer Ross-Kastanie (Baum Nr. 3) und gegebenenfalls, wenn es aus baulichen Gründen im Zuge der Baustraßenerstellung unabdingbar ist, einer Wildkirsche (Baum Nr. 4) zu erteilen. Von der Rodungsgenehmigung darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn eine Baugenehmigung für den Bau der Container und/oder den Neubau der Kindertagesstätte erteilt worden ist.
  2. Der Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss beschließt weiterhin im Rahmen der Gefahrenabwehr gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe c) der Baumschutzsatzung Ausnahmen für die Rodung von zwei Eschen (Bäume Nr. 1 und 5) auf dem Kindergarten-Grundstück zu erteilen.

gez. Nelles, 30.10.2018 gez. von Hoegen, 29.10.2018 Bürgermeister Erster u. Techn. Beigeordneter

gez. Schmitz-Gehrmann, 25.10.2018 gez. Püll, 25.10.2018 Fachdienstleiter 4.3 Sachbearbeiterin 4.3

gez. Hartmann, 29.10.2018gez. Kaldenbach, 25.10.2018 Fachdienstleiter 4.1 Sachbearbeiterin 4.1

 

 

Darstellung des Vorgangs:

Der Neubau der Kindertagesstätte Heidegarten wird in 4 Bauabschnitten erstellt:

1. BA: Aufstellung von Übergangscontainern während der Bauphase

2. BA: Abriss des Altbestands

3. BA: Neubau der Kita inklusive der Außenanlagen

4. BA: Abbau der Übergangscontainer

r den baulichen Ablauf des Neubaus, aber auch um den fortlaufenden Kindertagesstätten- Betrieb während der Bauphase zu sichern, müssen vor Baubeginn Übergangscontainer (1. BA) auf der angrenzenden öffentlichen Grünfläche (Parzelle 391) errichtet werden. Zur Anlieferung der Containerelemente muss eine temporäre ca. 5 m breite Baustraße errichtet werden, welche stellenweise auf 3,5 m verjüngt werden kann, und zwar entlang der östlichen, im weiteren Verlauf nord-östlichen Grenze der Parzelle 402. Die Baustraße endet in einer Lkw-Wendefläche (s. Anlage 1).

Nach Aufbau der Container und Umzug der Kita in die Container dient diese Baustraße der Feuerwehr als temporärer Rettungsweg inklusive einer Feuerwehrbewegungsfläche (s. Stellungnahme der Feuerwehr, Anlage 2). Nach Umzug der KiTa erfolgt der Abbruch des Alt-Bestands (2.BA), welcher ebenfalls über die neu erstellte Baustraße erfolgt, um den reibungslosen Ablauf des Kita-Betriebes nicht zu gefährden.

Danach wird der Neubau (3.BA) im dargestellten Baufeld errichtet (s. Anlage 1). Auch hier erfolgt die Anlieferung der Baumaterialien über die erstellte Baustraße. Eine konkrete Bauplanung für den Neubau liegt noch nicht vor.

Nach Fertigstellung des Neubaus und dem Umzug der Kita in den Neubau (nach ca. einjähriger Bauphase inklusive der Abbrucharbeiten des Alt-Bestandes) müssen die Container (4.BA) wieder über die Baustraße abtransportiert werden.

Im Anschluss wird der größte Teil der temporären Baustraße zurückgebaut. Im Zugangsbereich bleibt jedoch eine dauerhafte Feuerwehrzufahrt mit geforderten Feuerwehr-Bewegungsflächen und den im Zuge der Baumaßnahme geforderten vier Stellplätzen.

Die ermittelte und in der Anlage 1 dargestellte Baustraße und Feuerwehrzufahrt entspricht in Breite und Umfang den geforderten Abmessungen. Die notwendige lichte Höhe der Durchfahrt beträgt mindestens 4 m. Aufgrund der o.g. Darstellung der Notwendigkeit einer ausreichend dimensionierten Baustraße und unabdingbarer Feuerwehrzufahrten müssen im Zuge der geplanten Maßnahme die drei in der Anlage 1 gekennzeichneten Bäume, die unter die Baumschutzsatzung fallen, gefällt werden: eine 5-stämmige Esche (Nr. 1), ein dreistämmiger Spitzahorn (Nr. 2) und eine Rosskastanie (Nr. 3). Die sehr nah an der Baustraße stehende Wildkirsche (Nr.4) soll zunächst erhalten bleiben; sollten jedoch aufgrund der erforderlichen Gründungstiefe der Baustraße Wurzeln der Kirsche stark beschädigt werden oder aufgrund einer nicht ausreichenden Durchfahrtshöhe das Astwerk zu stark gekappt werden müssen, kann auch dieser Baum aufgrund der Verletzungen im Wurzelbereich bzw. der zu große Schnittwunden im Kronenbereich nicht erhalten werden.

Auf der nordwestlich an das Kitagelände angrenzenden öffentlichen Grünfläche (Parzelle 391) müssen Schnitthecken an der nord-östlichen Grundstücksgrenze und z.T. auch an der Grenze zwischen der KiTa-Parzelle 402 und der öffentlichen Grünfläche auf einer Breite von ca. 6,50 m gerodet werden.

Die Rodungen ssen vor Baubeginn erfolgen, jedoch außerhalb der Schonzeiten gemäß BNatSchG (März bis September). Es ist geplant, mit den Rodungen und dem Bau der Baustraße im Oktober 2019 zu beginnen. Bis dahin muss die Baugenehmigung r den Bau der Container und/oder den Neubau der Kindertagesstätte vorliegen.

In Anlage 3 werden die zu rodenden ume im Einzelnen beschrieben. Besonders die 5-stämmige Esche im unmittelbaren Eingangsbereich der Kita (Baum Nr. 1) ist aufgrund mehrerer Risse zwischen den einzelnen Stämmen, die sich kontinuierlich auseinander bewegen und jederzeit reißen können, eine potentielle Gefahr. Der Baum muss aus verkehrssicherheitstechnischen Gründen gerodet werden, unabhängig von der Anlage einer Baustraße und Feuerwehrzufahrt für den Zeitraum der Bautätigkeiten. Seit einigen Jahren kontrolliert die KDW diese Esche und die mächtige Esche im Zentrum des Freigeländes der Kita Heidegarten (Baum Nr. 5) nahezu monatlich, vor allem um Totholz herauszuholen, dass auch ohne Windereignisse jederzeit ausbrechen könnte. Da sich in diesem Bereich aber auch im Eingangsbereich zur Kita viele Personen, vor allem aber kleine Kinder aufhalten, ist ein Erhalt beider Eschen auf Dauer unverantwortlich. Gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe c) der Baumschutzsatzung ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn die Verkehrssicherheit nicht mehr gewährleistet ist. In diesen Fällen sieht die Baumschutzsatzung keine Ersatzpflanzungen vor. r die Bäume 2, 3 und 4 werden jedoch Ersatzpflanzungen auf dem Gelände der Kita oder in der angrenzenden Grünfläche (Parzelle 391) nach Ende der Baumaßnahmen und Beseitigung der Baustraße/Feuerwehrzufahrt an geeigneten Stellen erfolgen. Die Anzahl der Ersatzpflanzungen wird nach § 7 Abs. 2 der Baumschutzsatzung berechnet. Es werden einheimische bodenständige Arten bevorzugt, die den besonderen Anforderungen eines Kindergartengeländes entsprechen.

Die in jüngster Vergangenheit neu gepflanzten Obstbäume, die in dem Baufenster stehen, fallen noch nicht unter die Baumschutzsatzung und werden vor Baubeginn in einen anderen Bereich des Kita-Geländes versetzt.

Gemäß § 6 Abs. 4 der Baumschutzsatzung ist der Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss zuständig für die Erteilung der Rodungsgenehmigung für geschützte Bäume, die im Eigentum der Stadt Würselen stehen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Da der Fachdienst KDW derzeit nicht über ausreichendes Personal verfügt, muss die Rodung vermutlich über eine Fremdvergabe erfolgen, die aus den im Haushalt veranschlagten Kosten für die Baumaßnahme bzw. aus den der KDW zur Verfügung stehenden Mitteln für die Baumunterhaltung finanziert werden muss.

Auswirkungen auf das Projekt Stadt der Kinder:

Die Rodungen sind erforderlich für den beschlossenen Neubau des Familienzentrums und r die Sicherheit auf dem Kita-Gelände. Auch im Interesse der Kinder werden Ersatzpflanzungen vorgenommen.

 

 

Anlagen:

  1. Lageplan
  2. Stellungnahme der Feuerwehr
  3. Liste der zu rodenden Bäume

Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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