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Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes auf die Jugendhilfe


Letzte Beratung
Dienstag, 03. Dezember 2019 (öffentlich)
Federführend
Fachdienst 3.3
Originaldokument
http://ratsinfo.wuerselen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=5171

gez. Arno Nelles

gez. Roger Nießen

Bürgermeister

Beigeordneter

gez. Hans Brings

gez. Jonas Münster

Fachdienstleiter

Sachbearbeiter

gez. ./.

gez. ./.

Stadtkämmerer

Mitzeichnung RPA

 

 

Darstellung des Vorgangs:

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist ein umfassendes Gesetzespaket, das für Menschen mit Behinderungen in vier Reformstufen mehr Möglichkeiten der Teilhabe am politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben sowie mehr Selbstbestimmung schafft. Mit dem Gesetz soll das deutsche Recht in Übereinstimmung mit den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) weiterentwickelt werden. Ziel ist die gleichberechtigte, volle und wirksame Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben sowie eine selbstbestimmte Lebensführung. Hierfür wird die Eingliederungshilfe aus dem in Deutschland historisch gewachsenen Fürsorgesystem herausgeführt und zu einem modernen Teilhaberecht weiterentwickelt.

Mit der zweiten Reformstufe wurde ab dem 1. Januar 2018 auch die vom Jugendamt geleistete Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen (gem. § 35a SGB VIII) den für alle Rehabilitationsträger geltenden allgemeinen Regeln des Teil 1 und 2 des SGB IX unterworfen, da die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Rehabilitationsträger für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, Teilhabe an Bildung und zur sozialen Teilhabe sind (gem. § 6 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 5 SGB IX ).

Das BTHG verpflichtet die Träger von Reha-Maßnahmen, frühzeitig drohende Behinderungen zu erkennen und gezielt Prävention noch vor Eintritt der Rehabilitation zu ermöglichen (gem. § 9 SGB IX und gem. § 12 SGB IX).

Ein einziger Reha-Antrag ist nun ausreichend, um ein umfassendes Prüf- und Entscheidungsverfahren in Gang zu setzen, auch wenn es bei den unterschiedlichen Zuständigkeiten von Sozialamt, Jugendamt, Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit, Unfall- und Krankenkasse, etc. bleibt. Ein einzelner Rehabilitationsträger hat als „leistender Rehabilitationsträger“ (gem. §14 SGB IX) die Hauptverantwortung für dieses Prüf- und Entscheidungsverfahren sowie für ein trägerübergreifenden Teilhabeplanverfahren (gem. § 19 ff. SGB IX). Dieses Prüf- und Entscheidungsverfahren beinhaltet unter gewissen Umständen auch die Prüfung nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen sowie die Entscheidung über den Antrag und die Erbringung von Leistungen, für welche der „leistende Rehabilitationsträger“ nach Maßgabe seines Leistungsgesetzes nicht ursprünglich zuständig ist (gem. § 15 SGB IX). Alle Rehabilitationsträger haben statistische Daten an die Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation (BAR) zu übermitteln, aus denen neben der Art der beantragten Leistungen insbesondere auch hervorgeht, wie lange die Reha-Träger für die Weiterleitung von Anträgen (die gesetzliche Frist beträgt gem. §14 Satz 1 SGB IX zwei Wochen) sowie für die Leistungsentscheidung (die gesetzliche Frist hierfür beträgt gem. §14 Satz 2 SGB IX drei Wochen) benötigen.

Flankiert wird die deutlich erleichterte Antragstellung durch ein vom Bund gefördertes träger- und leistungserbringerunabhängiges Netzwerk von Beratungsstellen für Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige.

Fazit:

Obwohl schon seit 2018 auch für die Eingliederungshilfen nach §35 a SGB VIII gültig, sind die Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes auf die Eingliederungshilfe des Jugendamtes der Stadt Würselen noch schwer einschätzbar.

Die Anforderungen, die dieses Gesetzespaket an die Rehabilitationsträger mit sich bringen, sind sehr hoch.

Das Gesetz gilt für alle Rehabilitationsträger gleichermaßen, obgleich die bisherigen Arbeitsabläufe, insbesondere was Anspruchsprüfung und Gewährung von Rehabilitationsleistungen betrifft, unterschiedlich sind (z.B. Entscheidung nach Aktenlage oder Überprüfung des Leistungsanspruchs sowie des Bedarfs durch Hausbesuche, Gespräche mit Fachleuten, Schulhospitationen, etc.?).

Insbesondere das Durchführen von Teilhabekonferenzen unter Beteiligung aller, nach Maßgabe Ihres Leistungsgesetzes zuständigen, Reha-Träger, die Einhaltung der Fristen zur Leistungserbringung, obgleich der Anspruch wie auch der Bedarf nicht anhand der Aktenlage erfasst werden kann sowie u.U. durchzuführende Prüfungen und Leistungsentscheidungen nach allen in Frage kommenden Leistungsgesetzen stellen Anforderungen dar, denen die Eingliederungshilfe des städtischen Jugendamtes, wie auch nahezu alle anderen Rehabilitationsträger, zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht gerecht werden können.

 

 

Auswirkungen auf das Projekt Stadt der Kinder:

Die vereinfachte Antragstellung, die Fristen zur schnellen Bearbeitung, die Möglichkeit, Teilhabeleistungen "aus einer Hand" zu erhalten sowie die unabhängige Beratung verbessern die Teilhabemöglichkeiten auch für Würselener Kinder mit Behinderung deutlich.


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Beratungsfolge

Dienstag, 03. Dezember 2019Sitzung des Jugendhilfeausschusses

Art
Anhörung
Ausschuß
Jugendhilfeausschuss
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