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Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NRW; hier: Bepflanzung der
städtischen ökologischen Ausgleichsflächen an der Dobacher Straße


Letzte Beratung
Donnerstag, 05. Dezember 2019 (öffentlich)
Federführend
Büro des Bürgermeisters
Originaldokument
http://ratsinfo.wuerselen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=5120

Der Haupt- und Personalausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, den Antrag zur Bepflanzung der städtischen ökologischen Ausgleichsflächen an der Dobacher Straße abzulehnen, da es sich ausschließlich um Flächen handelt, die sich nicht im städtischen Eigentum befinden.

gez. Nellesgez. von Hoegenrgermeister Beigeordneter

gez. Schierpgez. Püll Fachdienstleiterin Sachbearbeiterin

 

 

Darstellung des Vorgangs:

Es wird von Einwohnern der Dobacher Str. mit Schreiben vom 14.08.2019 bei der Stadt Würselen beantragt, die Bepflanzung der im Flächennutzungsplan der Stadt Würselen (FNP) als „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ dargestellten Parzellen oder Teile der Parzellen 223, 208, 22 und 18, Flur 6 sowie 324, 827, 828, Flur 63, alle in der Gemarkung Broichweiden liegend, vorzunehmen. (s. dazu auch Abb. 1).

Abb. 1: Kartenauszug aus dem Geo-Portal, StädteRegion Aachen; hier: Flächennutzungsplan der Stadt Würselen

Aus Klimaschutzgründen und zur Lärm- und Feinstaubreduzierung schlagen die Antragsteller vor, Sträucher, Bäume und Stauden auf diesen Flächen zu pflanzen, für die der Landschaftsplan I Herzogenrath/Würselen, 3. Änderung das Entwicklungsziel 1 „Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“ vorsieht.

Stellungnahme der Verwaltung:

Alle hier betroffenen Flächen sind nicht im Eigentum der Stadt Würselen, so dass eine Bepflanzung durch die Stadt Würselen derzeit nicht möglich ist.

Der Fachliteratur ist auch zu entnehmen, dass Bäume und Sträucher nur eine mäßige Lärmminderung erzielen: Schalldämmende Effekte treten erst bei Pflanzungen mit großer Bewuchstiefe und -staffelung auf. Einzelne Bäume, Baumreihen oder Hecken dagegen haben lediglich optische bzw. psychologische Schutzfunktion - um die gleiche Wirkung eines nur zwei Meter hohen Lärmschutzwalls zu erreichen, sind immergrüne (!) Pflanzstreifen von 25-30 Meter Tiefe notwendig. Allerdings können Bäume und Sträucher zumindest im belaubten Zustand - Feinstaub binden, liefern Sauerstoff und schaffen ein angenehmes Kleinklima.

Darüber hinaus sind die Flächen bislang nicht als Ausgleichsflächen im Sinne des § 1a (3) BauGB in Bebauungsplänen.

Um dies zu erzielen müsste:

  1. Die Stadt alleiniger Eigentümer der Flächen sein oder entsprechende vertragliche Regelungen mit den (Mit-) Eigentümern getroffen werden.
  2. Gem. § 1a (3) BauGB „[…] Festsetzungen nach § 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich […]“ oder „[…] vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen […]“ getroffen werden.

Eine vorzeitige Aufwertung der Flächen ohne Bauleitplanung ist zwar möglich (vorausgesetzt Punkt 1. ist erfüllt), aber dann gehen diese Flächen als potentielle Ausgleichsflächen verloren, da diese nach erfolgter Extensivierung oder Bepflanzung bereits eine deutliche Aufwertung erfahrentten und somit schon so hochwertig ren, dass keine Maßnahmen mehr durchgeführt werden können, um die Fläche weiter aufzuwerten oder diese Maßnahmen nur noch zu einer geringfügigen Aufwertung führen würden, die sich sowohl in finanzieller Sicht als auch in ökologischer Sicht nicht mehr lohnt.


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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