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Geschwindigkeitsregelung Grachtstraße;
hier: Interfraktioneller Antrag vom 15.05.2019


Letzte Beratung
Mittwoch, 03. Juli 2019 (öffentlich)
Federführend
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Originaldokument
http://ratsinfo.aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=20241

Erläuterungen:
Nach § 45 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Da öffentliche Straßen für den allgemeinen Kfz-Verkehr gewidmet und hierfür gebaut worden sind, dürfen Verkehrsbeschränkungen auf ihnen nur ausgesprochen werden, wenn die Beibehaltung der jetzigen verkehrlichen Nutzung nicht weiter hinnehmbar ist. Die Polizei hat in dem in Rede stehenden Straßenstück in den letzten 3 Jahren 3 Verkehrsunfälle der Kat. 1 - 4 aufgenommen, von denen zwei unter Alkoholeinwirkung geschehen sind und beim dritten Unfall ein 77jähriger Pedelecfahrer stürzte, ohne sich nachher an die Ursache des Unfalls erinnern zu können. Das Unfallbild gibt also keine Erkenntnis, wonach die bestehende Höchstgeschwindigkeit für den Kraftfahrzeugverkehr in diesem Straßenzug nicht zu vertreten ist, und rechtfertigt deshalb keine noch stärkeren verkehrsbeschränkenden Maßnahmen aus Sicht der StVO.

Die jetzt vor Ort bestehende erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h berücksichtigt bereits hinreichend die fehlenden separaten Verkehrsflächen für Fußgänger oder entgegenkommende Radfahrer. Die unterschiedlichen Nutzergruppen können sich frühzeitig sehen und beim Vorbeifahren aufeinander Rücksicht nehmen. Die Verkehrsbelastungen im Kfz-Bereich sowie bei Radfahrern und Fußgängern sind im angesprochenen Teilstück der Grachtstraße so gering, dass Verkehrsteilnehmer in gegenseitiger Rücksichtnahme gefahrlos aneinander vorbeikommen können.

Die möglicherweise von „Rasern“ erzeugten Gefahren sind nicht auf die erlaubte Höchstgeschwindigkeit, sondern auf die Missachtung dieser zurückzuführen. Hier können Polizei und städtisches Ordnungsamt im Rahmen örtlicher und technischer Möglichkeiten durch sporadische Geschwindigkeitskontrollen versuchen, die bestehenden Verkehrsvorschriften durchzusetzen.

Wie durch den Vertreter des Fachbereichs Umwelt im Bürgerforum am 14.05.2019 dargestellt wurde, stellt der vorhandene Verkehr auf der Grachtstraße keinen unvertretbaren Störfaktor bzw. Gefahrenbereich für die dortige Fauna dar.

Aus diesen Gründen hält die Verwaltung an der bestehenden erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h fest und wird diese je nach örtlichen Möglichkeiten wiederkehrend kontrollieren lassen. Sollte der durch Aufhebung der Einbahnstraße jetzt zulässige Zweirichtungsverkehr durch Linksausbieger aus dem Nesseler-Gelände als problematisch empfunden werden, so ist die Verwaltung bereit, die Ausfahrt aus dem Nesseler-Grundstück auf die Grachtstraße mit einem Rechtsausbiegegebot zu belegen. Dann fallen die KFZ-Begegnungsverkehre im Teilstück zwischen Indeweg und Indebrücke weg.

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, wonach in Abwägung aller Aspekte die derzeitige Verkehrsregelung in der Grachtstraße (Einfahrverbot aus Richtung Krauthausen mit Ausnahme des Radverkehrs) bei einer für Außerortsstrecken sehr stark reduzierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bestehen bleibt. Der Antrag gilt damit als behandelt.

 

 

Anlage/n:
Interfraktioneller Antrag vom 15.05.2019


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Weitere zu dieser Vorlage gefundene Ortsangaben

  • Grachtstraße
  • Indeweg

Beratungsfolge

Mittwoch, 03. Juli 2019öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Bezirksvertretung Aachen-Brand

Art
Kenntnisnahme
Ausschuß
Bezirksvertretung Aachen-Brand
Details
Tagesordnung