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Strukturkonzept 2015 - 2025; Vorschlag 8, "Prüfung des Entwurfs einer
Gebührensatzung für die städteregionalen Sporthallen"


Letzte Beratung
Donnerstag, 08. Dezember 2016 (öffentlich)
Federführend
A 40 - Schulverwaltung
Originaldokument
http://gremieninfo.staedteregion-aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=7949

Beschlussvorschlag:

Der Städteregionstag nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, eine Stellungnahme des RegioSportBundes einzuholen und diese baldglich mit einem Vorschlag zum weiteren Vorgehen zur Entscheidung vorzulegen.

 

 

Sachlage:

Die StädteRegion Aachen bietet als Eigentümerin von 7 Dreifachsporthallen, 5 Turnhallen, 4 Gymnastikhallen und einer Judohalle traditionell wie zuvor bereits der Kreis Aachen und die Stadt Aachen - Sportvereinen und anderen Nutzern die Möglichkeit der kostenlosen Nutzung. Die Vergabe an Drittnutzer stellt eine freiwillige Leistung dar, hat ihren inhaltlichen Ursprung jedoch in dem Auftrag aus Artikel 18 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen, dass das Land und die Gemeinden den Sport zu pflegen und zu fördern haben.

Da die Dreifachhallen nicht in Schlüsselgewalt vergeben werden, werden sieben Hallenwarte/Hallenwartinnen beschäftigt (plus zwei Kräfte stundenweise), wodurch im Jahr 2016 an den neun Standorten (alle Berufskollegs außer Berufskolleg für Wirtschaft und Verwaltung in Aachen) Personalkosten in Höhe von ca. 220.000 € entstehen. Darüber hinaus gibt es Nutzungen der Turnhallen an den Förderschulen in Schlüsselgewalt. Aerdem entstehen weitere Nebenkosten (Energie, Wasser, Reinigung, u.a.).

Als Vorschlag Nr. 8 wurde der Verwaltung im Rahmen des Strukturkonzeptes 2015-2025 folgender Auftrag erteilt:

Der Städteregionstag beauftragt die Verwaltung, bis 30.06.2016 zu prüfen, ob und welche Möglichkeiten bestehen, für die städteregionalen Sporthallen eine Gebührensatzung zu erstellen. Bestandteil dieser Prüfung soll eine Kosten-Nutzen-Analyse sein.

Im Rahmen der Prüfung sollten Grundlage die Gebühren sein, die die regionsangerigen Kommunen für die Nutzung der gemeindlichen/städtischen Sporthallen erheben, wobei das Ziel eine einheitliche Gebührensatzung für alle Sporthallen in Trägerschaft der Sdteregion sein soll. Bestehende vertragliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.

Gewerbliche Veranstaltungen sind von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen. Der Regiosportbund Aachen ist zu beteiligen.“

Die Verwaltung hat zunächst recherchiert, wie die regionsangehörigen Kommunen mit dem Thema selbst umgehen. Das Ergebnis ist, dass

- die Städte Alsdorf, Eschweiler, Herzogenrath, Monschau, Stolberg und rselen ihre Sporthallen kostenpflichtig vergeben, wobei die Konditionen/Details sehr unterschiedlich geregelt sind,

- die Städte Aachen und Baesweiler sowie die Gemeinde Simmerath grundsätzlich eine kostenlose Sporthallennutzung (mit Ausnahme von Wochenendnutzungen) anbieten,

- in der Gemeinde Roetgen keine Hallenvergabe an Externe erfolgt.

6 von 10 der regionsangehörigen Kommunen stellen ihre Sporthallen also nicht kostenlos zur Verfügung. Daher ist es zunächst folgerichtig, dass auch die StädteRegion Aachen Möglichkeiten prüft, die Nutzer finanziell an den der StädteRegion Aachen tatsächlich entstehenden Kosten (Gebäude und Personal) zu beteiligen.

Erste Abstimmungsgespräche zwischen der Verwaltung und dem RegioSportBund Aachen e.V. fanden am 31.03.2016 und am 13.05.2016 statt. Tenor des Gesprächs am 13.05.2016 war, dass seitens des RegioSportBunds grundsätzliche Bedenken gegen die Einführung von Nutzungsgebühren/-entgelten für die städteregionalen Turnhallen bestehen. Hierzu wurden drei Hauptargumente angeführt:

- Zunächst rden Nutzungsgebühren/-entgelte die Sportvereine zusätzlich belasten und dies könnte eine Erhöhung der Vereinsbeiträge/Mitgliedsbeiträge zur Folge haben.

- Ferner würde die Belastung der Sportvereine im Gegensatz zu der Gesamtstrategie der StädteRegion Aachen bzgl. ihrer Bemühungen zur Förderung und Unterstützung des Sports stehen (Stichtwort „Pakt für Sport und Bildung“, s. Sitzungsvorlage-Nr. 2014/0402 sowie 2016/0120).

- Außerdem bestehen grundsätzliche Bedenken gegen eine unterschiedliche Behandlung der Vereine, die Hallen der StädteRegion Aachen im ehemaligen Kreis Aachen nutzen, mit Vereinen, die Hallen der StädteRegion Aachen in der Stadt Aachen nutzen.

Zum letzten Aspekt ist Folgendes auszuführen:

Gemäß dem o.g. SRT-Beschluss vom 22.10.2015 bleiben bestehende vertragliche Regelungen unberührt. Dies bedeutet konkret Folgendes: Aufgrund der geltenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Stadt Aachen (Anlage zum Aachen-Gesetz) kann der Entgelttarif frühestens ab 2025 Wirkung r die Hallen der städteregionalen Berufskollegs und Förderschulen in der Stadt Aachen entfalten. Bis zu diesem Zeitpunkt würde der Entgelttarif daher ausschließlich für die Hallen der städteregionalen Berufskollegs und Förderschulen im ehemaligen Kreis Aachen gelten.

Unter § 1-Vermögensübertragungen ist diesbezüglich in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (Anlage zum Aachen-Gesetz) Folgendes geregelt:

1. Die Stadt überträgt auf der Basis des Grundsatzes „Vermögen folgt der Aufgabe“ das Eigentum an folgenden Immobilien auf die StädteRegion: Grundstücke nebst aufstehenden Gebäuden der 5 Berufskollegs, der Schule für Kranke sowie der Förderschulen für geistige Entwicklung und für Sprache (Anlage 1 gem. öffentlich-rechtlicher Vereinbarung zum Vermögensübergang und zur Regelung der Finanzbeziehungen) […]. Die Immobilien werden belastungsfrei übertragen. (…)

Auf der Grundlage des ebenfalls zwischen den Parteien vereinbarten Positivkataloges der Aufgabenübertragungen ist der Kreis bzw. dessen Rechtsnachfolgerin zur dauerhaften Sicherung der an den Immobilien haftenden Nutzungen im Gegenzug verpflichtet. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kreis bzw. dessen Rechtsnachfolgerin, die bislang in den Räumlichkeiten bzw. auf den Nutzflächen der übertragenen Immobilien gewährleistete kostenlose Fremdnutzung durch Vereine und Verbände etc. auch zukünftig mindestens auf die Dauer von 15 Jahren sicherzustellen. Diese kostenlose Fremdnutzung entspricht im Übrigen auch der bisherigen Praxis des Kreises.“

Dementsprechend besteht für die StädteRegion Aachen frühestens ab 2025 eine Regelungskompetenzr die eigenen Sporthallen, die sich in der Stadt Aachen befinden. Einer dann einheitlichen Regelung müsste die Kündigung der ergänzenden Vereinbarung mit der Stadt Aachen voraus gehen (Kündigungsfrist zwölf Monate zum Jahresende, frühestens möglich zum 31.12.2024).

Der RegioSportBund wurde gebeten, der Verwaltung seine Stellungnahme baldmöglich zukommen zu lassen, damit diese dem SRT in seiner nächsten Sitzung am 27.10.2016 mit einem Vorschlag zum weiteren Vorgehen vorgelegt werden kann.

Rechtslage:

Gemäß Artikel 18 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen haben das Land und die Gemeinden den Sport zu pflegen und zu fördern.

Die kostenlose Vergabe der Sporthallen an Drittnutzer stellt eine freiwillige Leistung dar. Gemäß § 6 Kreisordnung NRW schaffen die Kreise innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen. Alle Einwohner eines Kreises sind im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Kreises zu benutzen, und verpflichtet, die Lasten zu tragen, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zum Kreis ergeben.

Gemäß § 26 Abs. 1 Kreisordnung NRW ist der Kreistag (analog Städteregionstag) ausschließlich zuständig für

f) den Erlaß, die Änderung, die Aufhebung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen, (…)

h) die Festsetzung allgemein geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte sowie der Kreisumlage“ (…).

 

 

Personelle Auswirkungen:

Die Erarbeitung eines Vorschlags für einen Entgelttarif hat derzeit keine personellen Auswirkungen. Die Hallenvergabe an Fremdnutzer erfolgt (bisher kostenlos) durch A 40-Schulverwaltung. Ob eine evtl. Einführung eines Entgelttarifs je nach Komplexität einer Regelung erhöhende Auswirkungen auf Stellenanteile im A 40 habennnte, wäre noch zu prüfen.

Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen:

Die finanziellen Auswirkungen (Einnahmen) nnen derzeit noch nicht abgeschätzt werden.

Soziale Auswirkungen:

Die Bedeutung des Freizeitsports ist unter anderem in der Sitzungsvorlage-Nr. 2016/0120 (TOUR 03.03.2016, KJHA 09.03.2016) dargestellt. Vereinssport stellt mit seinem starken Gemeinwohlbezug einen weichen Standortfaktor dar, dem in Bezug auf gesellschaftliche Aspekte wie Integration, Inklusion oder Bildungspolitik eine zunehmende gesellschaftspolitische Bedeutung zukommt.

Es ist nicht auszuschließen, dass Vereine, die die Sporthallen der Schulen der StädteRegion Aachen im ehemaligen Kreisgebiet nutzen, die Vereinsbeiträge/Mitgliedsbeiträge erhöhen müssten, wenn sie künftig für die Nutzung der Sporthallen ein Entgelt bezahlen müssten.

Im Auftrag

gez.: Jansen

 

 


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Donnerstag, 08. Dezember 2016Sitzung des Städteregionstages

Art
Entscheidung
Ausschuß
Städteregionstag

Donnerstag, 16. Juni 2016Sitzung des Städteregionsausschusses

Art
Vorberatung
Ausschuß
Städteregionsausschuss
Entscheidung
zur Kenntnis genommen
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Tagesordnung
Auszug

Donnerstag, 02. Juni 2016Sitzung des Ausschusses für Schulen und Bildung

Art
Vorberatung
Ausschuß
Ausschuss für Schulen und Bildung
Entscheidung
ungeändert beschlossen
Details
Tagesordnung