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Das neue Landesnaturschutzgesetz


Letzte Beratung
Dienstag, 27. Juni 2017 (öffentlich)
Federführend
Fachbereich Umwelt
Originaldokument
http://ratsinfo.aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=16549

Erläuterungen:

Mit dem Anfang 2010 in Kraft getretenen Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wurde das Naturschutzrecht in Deutschland auf eine neue Grundlage gestellt. Die Vorschriften des neuen Bundesnaturschutzgesetzes gelten unmittelbar. Mit Inkrafttreten des BNatSchG waren viele Vorschriften des Landschaftsgesetzes NRW nicht mehr anwendbar, da sie vom Bundesrecht überlagert werden. Die entstandene Rechtslage war unübersichtlich und anwenderunfreundlich. Das Naturschutzrecht des Landes wird neu geordnet, das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) löst das Landschaftsgesetz nach über 40 Jahren ab. In das Landesnaturschutzgesetz werden bewährte Vorschriften des bisher geltenden Landschaftsgesetzes unverändert übernommen. Das Landesnaturschutzgesetz wurde am 09.11.2016 vom Landtag beschlossen und ist am 25.11.2016 in Kraft getreten.

Nicht alle Änderungen sollen an dieser Stelle erläutert werden. Jedoch ergeben sich für die Stadt Aachen relevante Änderungen, die wie folgt zusammengefasst werden:

Neue Bezeichnungen (§§ 2, 69, 70 LNatSchG NRW)

Die Änderungen aus dem LNatSchG werden bei den neuen Bezeichnungen deutlich. Die bisherige „untere Landschaftsbehörde“ erhält die neue Bezeichnung „untere Naturschutzbehörde (UNB)“, der ehemalige „Beirat bei der unteren Landschaftsbehörde“ die neue Bezeichnung „Naturschutzbeirat“ und die ehrenamtlich tätigen „Beauftragten für den Außendienst - Landschaftswacht“ erhalten die Bezeichnung „Naturschutzbeauftragte“ bzw. „Naturschutzwacht“.

Landwirtschaft, Forstwirtschaft (§ 4)

Als Konkretisierung der im BNatSchG aufgestellten Grundsätze zu den wesentlichen aus Naturschutzsicht zu stellenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft listet das Landesnaturschutzgesetz die nachfolgenden Verbote auf (u.a.):

- Umwandlung von Dauergrünland und dessen Brachen,

- Absenkung des Grundwasserstandes in Nass- und Feuchtgrünland, ausgenommen bestehende Maßnahmen

- Beeinträchtigung von Feldgehölzen, Hecken, Säumen, Baumreihen, Feldrainen und Kleingewässern,

- Durchführung von Dauergrünlandpflegemaßnahmen durch Pflügen oder umbruchlose Verfahren wie Drill-, Schlitz- oder Übersaat auf gesetzlich geschützten Biotopen,

- Mahd auf Grünlandflächen ab 1 Hektar von außen nach innen

- Pflanzenschutzmittel auf Dauergrünlandflächen in Naturschutzgebieten (ab 1. Januar 2022).

Wirkungen der Schutzausweisung (§ 23)

Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht bleiben wie bisher von den Schutzgebietsverboten unberührt. Neu ist jedoch, dass sie vor der Durchführung bei der UNB anzuzeigen sind. Maßnahmen der akuten Gefahrenabwehr sind nachträglich anzuzeigen.

Eingriffsregelung (§§ 30-34)

Neu aufgenommen als definierter Eingriff werden die Anlage von Modellsportanlagen und die Neuanlage von Gewässern, wenn die Maßnahme nicht einer ökologischen Verbesserung dient. Nicht als Eingriff gelten Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern aufgrund rechtlicher Verpflichtungen nur noch dann, wenn sie der ökologischen Verbesserung dienen.

Da Beeinträchtigungen durch Mast- und Turmbauten von mehr als 20 Metern Höhe in der Regel nicht ausgleichbar sind, ist hierfür ein Ersatzgeld festzulegen. Die Berechnung der Ersatzzahlung ist durch Landeserlass geregelt.

Die Verwendung der Ersatzgelder ist der Bezirksregierung anhand eines Ersatzgeldverzeichnisses, aus dem das Datum der Entrichtung des Ersatzgeldes, der Betrag, die Maßnahme, für die es verwendet wurde, sowie das Datum des Einsatzes des Ersatzgeldes ersichtlich ist, alle vier Jahre nachzuweisen. Die laufend zu aktualisierende Ersatzgeldliste ist dem Naturschutzbeirat vorzustellen.

Die UNB hat zukünftig folgende Verzeichnisse, die unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorgaben im Internet veröffentlicht werden, zu führen:

- Kompensationsverzeichnis (nach BNatSchG festgelegte Kompensationsmaßnahmen)

- Ersatzgeldverzeichnis

- Verzeichnis aller durchgeführten FFH-Verträglichkeitsprüfungen

Biotopverbund (§ 35)

Die Fläche des Biotopverbunds wird landesweit von 10 % auf 15 % erhöht. Mittelfristig ist davon auszugehen, dass vom Land weitere naturschutzwürdige Flächen u.a. im Regionalplan festgelegt werden.

Im Rahmen der Neuaufstellung des Aachener Landschaftsplans wird u.a. geprüft, inwieweit auch in ausgewiesenen Bereichen zum Schutz der Natur (sog. BSN-Flächen) der Schutzstatus erhöht werden muss.

Gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile (§ 39)

Neu aufgenommen wurden:

- Hecken in der freien Landschaft mit einer Länge von über 100 Metern

- Ersatz- und Ausgleichspflanzungen, die im Kompensationsverzeichnis erfasst sind

Wildnisentwicklungsgebiete (§ 40)

Zur dauerhaften Erhaltung und Entwicklung von alt- und totholzreicher Waldgebiete können Wildnisentwicklungsgebiete ausgewiesen werden. Diese erhalten den Status eines Naturschutzgebietes.

Alleen (§ 41)

Alleen sind auch ohne Eintragung in das Alleenkataster, das beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) geführt wird, geschützt.

Gesetzlich geschützte Biotope (§ 42)

Ergänzend zu der Auflistung nach § 30 BNatSchG wurden aufgenommen:

- Kleinseggenried, Nass- und Feuchtgrünland

- Magerwiesen und Magerweiden

- Halbtrockenrasen

- Natürliche Felsbildungen, Höhlen und Stollen

- Streuobstbestände

Streuobstbestände sind ab einer Größe von 2500 m² gesetzlich geschützt und erst dann, wenn die Gesamtfläche dieser Bestände in NRW um mindestens 5% abgenommen haben.

Reiten in der freien Landschaft und im Wald (§ 58)

Das Führen und das Reiten sind nun gleichgestellt.

Die neue Reitregelung räumt den Reitern unter Berücksichtigung eines räumlich unterschiedlichen Erholungsaufkommens erweiterte Reitmöglichkeiten ein. Bisher war das Reiten im Wald nur auf gekennzeichneten Reitwegen gestattet. Das Reiten im Wald ist nun grundsätzlich (über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen auf privaten Straßen und Fahrwegen hinaus) zum Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den gekennzeichneten Reitwegen gestattet. Fahrwege im Sinne des Gesetzes sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege, die so beschaffen sind, dass sie von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen befahren werden können.

Für einzelne, örtlich abgrenzbare Bereiche in der freien Landschaft und im Wald, in denen das Reiten gestattet ist, aber die Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen anderer Erholungssuchender oder erheblicher Schäden besteht, kann die Stadt für bestimmte Wege Reitverbote festlegen

Für das Reiten im Wald gilt die Reitregelung nach dem bisherigen Landschaftsgesetz bis zum 01.01.2018 fort.

Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen (§§ 66 und 67)

Die Mitwirkungsrechte der anerkannten Naturschutzvereine sind erweitert worden:

-bei Befreiungen und Ausnahmen von Geboten und Verboten zum Schutz gesetzlich geschützter Biotope, geschützter Landschaftsbestandteile, Naturdenkmäler und gesetzlich geschützter Alleen (bisher nur Naturschutzgebiete)

- bei Erstaufforstungen und bei Waldumwandlungen von mehr als 3 ha

- vor der Erteilung diverser Genehmigungen und Erlaubnisse (z.B. nach Wasserrecht)

Vorkaufsrecht (§ 74)

Die Befugnis zur Ausübung des Vorkaufsrechts ist von den UNB´en auf das Land NRW übergegangen und erfasst zudem nur noch Grundstücke, die in Naturschutzgebieten, in FFH-Gebieten oder in Nationalparken liegen, sofern das jeweilige Grundstück zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in einem vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Ausgeübt wird das Vorkaufsrecht nicht mehr durch die UNB, sondern durch die höhere Naturschutzbehörde (Bezirksregierung).

Ebenfalls neu ist, dass das Vorkaufsrecht von Seiten des Landes NRW nunmehr auf Antrag von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie zugunsten von landesweit tätigen Naturschutzstiftungen des privaten Rechts ausgeübt werden kann.

Befreiungen und Ausnahmen (§ 75)

Der Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde kann einer beabsichtigenden Befreiung nach § 67 BNatSchG (z.B. für ein Baugesuch) mit der Folge widersprechen, dass der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz über den Widerspruch zu entscheiden hat. Dies war bisher abschließend. Sofern der Ausschuss den Widerspruch des Beirates für unberechtigt hält, hat nun die höhere Naturschutzbehörde (Bezirksregierung Köln) innerhalb einer Frist von sechs Wochen darüber zu entscheiden. Das Widerspruchsrecht des Naturschutzbeirats wird hierdurch gestärkt.

Personelle Auswirkungen:

Aus den am 25.11.2016 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen haben sich für die UNB´en neue Aufgaben ergeben, deren Personalintensität zurzeit noch nicht abschätzbar ist. Zusätzliche Verbotstatbestände, weitergehende Beteiligungsrechte der Naturschutzverbände, die Beteiligung der Bezirksregierung bei Ablehnungen durch den Naturschutzbeirat und die Erarbeitung und Bereitstellung von Listen und verschiedenen Verzeichnissen, die ständig auf aktuellem Stand gehalten werden müssen, bedeuten zusätzlichen Personalaufwand. Über die sich daraus ergebenden Auswirkungen wird die Verwaltung die Politik informieren, sobald dies abgeschätzt werden kann.

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Umwelt und Klima nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

Der Naturschutzbeirat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

 

finanzielle Auswirkungen

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

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0

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0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

0

0

0

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0

0

Personal-/

Sachaufwand

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0

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Abschreibungen

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0

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Ergebnis

0

0

0

0

0

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 

Anlage/n:

- Gesetzestext des Landesnaturschutzgesetzes NRW (nur online einsehbar)


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Dienstag, 27. Juni 2017LBR/23/WP.17 öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Landschaftsbeirates

Art
Kenntnisnahme
Ausschuß
Naturschutzbeirat

Dienstag, 16. Mai 2017AUK/26/WP.17 öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Klimaschutz

Art
Kenntnisnahme
Ausschuß
Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
Details
Tagesordnung

Dienstag, 25. April 2017AUK/25/WP.17 öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Klimaschutz

Art
Kenntnisnahme
Ausschuß
Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
Entscheidung
zurückgestellt
Details
Tagesordnung
Auszug