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UVG-Reform; Sachstand und Antrag auf Zustimmung zu erheblichen überplanmäßigen
Aufwendungen/Auszahlungen


Letzte Beratung
Donnerstag, 19. Oktober 2017 (öffentlich)
Federführend
A 51 - Amt für Kinder, Jugend und Familienberatung
Originaldokument
http://gremieninfo.staedteregion-aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=8705

Beschlussvorschlag:

Der Städteregionstag stimmt gem. § 83 GO NRW i.V.m. §7 der Haushaltssatzung 2017 unabweisbaren erheblichen überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen im Produkt 050701 Aufgaben/Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz UVG (diff.RU) bis zur Höhe von 197.000 € zu. Den Mehraufwendungen stehen - noch nicht bezifferbare - erwartete Verbesserungen auf der Ertragsseite gegenüber, die aus einer geänderten Verteilung des Landesanteils aus dem Rückgriff auf Land und Kommunen resultieren. Etwaige verbleibende Mehraufwendungen werden aus Mehrerträgen bei der Gewinnausschüttung der EWV GmbH bei Sachkonto 465130 im Produkt 110101 gedeckt.

 

 

Sachlage:

Über die Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) hat die Verwaltung den Kinder- und Jugendhilfeausschuss zuletzt mit einem Sachstandsbericht in der Sitzung am 15.03.2017 informiert (vgl. Sitzungsvorlagen-Nr.: 2017/0149).

Am 14.08.2017 hat der Bundespräsident das Gesamtpaket zu den Bund-Länder-Finanzen und damit auch das Gesetz zum Ausbau des Unterhaltsvorschusses unterschrieben. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 17.08.2017. Das Gesetz ist rückwirkend zum 01.07.2017 in Kraft getreten.

Es regelt die Ausweitung des Anspruchs auf Unterhaltsvorschussleistungen auf Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr (alte Gesetzeslage: bis zum 12. Lebensjahr) sowie eine Verdreifachung des Bezugszeitraumes (bisher sechs Jahre, neu 18 Jahre).

r den Bewilligungszeitraum ab dem 01.07.2017 sind bis 29.08.2017 insgesamt 302 Neuanträge eingegangen, von denen 227 aus der neuen Rechtslage resultieren. 176 davon betreffen Kinder/Jugendliche aus der neuen dritten Altersgruppe der 12 17jährigen, 51 sind Anträge aufgrund des Wegfalls der bisherigen Höchstleistungsdauer (aus der zweiten und dritten Altersgruppe).

Die für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis heute vergleichsweise hohe Anzahl von Neuanträgen nach der bisherigen Rechtslage (Stand 29.08.2017: 75) ergibt sich dadurch, dass das Jobcenter offenbar alle Fälle des SGB II-Leistungsbezuges mit Kindern generell geprüft und dabei weitere anspruchsberechtigte Familien mit Kindern gefunden hat. Für diese wurden nun gesammelt Anträge auf UVG-Leistungen und die entsprechenden Anträge auf Kostenerstattung gegenüber der Unterhaltsvorschusskasse (UVK) gestellt.

Durch die Ausweitung des UVG sind grundsätzlich dauerhaft wesentlich mehr Personen anspruchsberechtigt als bisher. Nach der ersten Antrags“welle“ im Juli und August 2017 wird sich das Antragsaufkommen in den Folgemonaten abschwächen, sich aber dauerhaft auf deutlich höherem Niveau als bisher einpendeln.

Bis zum 30.06.2017 gab es 267 Kinder im UVG-Leistungsbezug (reine Zahlfälle ohne bereits aus der Zahlung herausgefallene Rückgriffsfälle). Mit den bis zum 29.08.2017 eingegangenen Anträgen sind es bereits 569 Fälle. Die von A 51 prognostizierte Verdoppelung der Fallzahlen ist damit bereits zum jetzigen Zeitpunkt eingetreten. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

Die durch diese Fallzahlentwicklung entstehenden Mehraufwendungenr den Zeitraum 01.07. 31.12.2017 belaufen sich auf insgesamt bis zu rd. 423.500,- €.

Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

  • neuer berechtigter Personenkreis der 12 17jährigen:

176 Fälle x mtl. 268,- € x 6 Monate = bis zu 283.008,- €

  • Anspruch aufgrund Wegfall Höchstleistungszeitraum:

51 Fälle x mtl. 201,- € x 6 Monate =bis zu 61.506,- €

  • Neufälle nach alter Rechtslage (unter 12 Jahren):

75 Fälle, davon 50% 1. Altersstufe (150,-),

50% 2. Altersstufe (201,- €) x 6 Monate =bis zu 78.975,- €

Mehraufwendungen 2. Halbjahr 2017:bis zu 423.489,- €

Die Aufwendungen nach alter Rechtslage sind im Haushalt 2017 mit 584.000,- € enthalten, unter Berücksichtigung der erwarteten neuen Rechtslage ab 01.07.2017 wurde der Ansatzr 2017 bereits um 278.000,- € auf insgesamt 862.000,- € erhöht. Die jetzt anhand der aktuellen Antragseingänge prognostizierten Mehraufwendungen übersteigen diesen Betrag um 145.500,- €, sodass basierend auf der derzeitigen Antragslage insgesamt Aufwendungen von bis zu 1.007.500,- € entstehen.

Die prognostizierten Mehraufwendungen berücksichtigen die Aufwendungen, die aus den vorliegenden Anträgen (Stand 29.08.2017) maximal entstehen können. In der dritten Altersgruppe wird eslle geben, in denen aufgrund eigenen Einkommens der Jugendlichen (z. B. aus Ausbildungsvergütung) nicht der volle UVG-Betrag gezahlt werden muss, sondern nur ein Teil. In welchem Umfang dies zutreffen wird, stellt sich jedoch erst im Laufe der - mit dem Gesetz ebenfalls neu eingeführten - besonderen Prüfung des Personenkreises der 15- bis 17jährigen heraus. Weitere im Verlauf des Restjahres eingehende Anträge verursachen dagegen zusätzliche Aufwendungen, die in den jetzt prognostizierten Mehraufwendungen nicht enthalten sind.

Anhand der aktuellen Entwicklung der Antragszahlen kann zurzeit nicht belastbar dargelegt werden, auf welchem Niveau sich die Antragseingänge durchschnittlich einpendeln werden. A 51 hält es für möglich, dass im Restjahr 2017 im Mittel 25 Anträge pro Monat auf Leistungen nach dem UVG gestellt werden. Auch die Verteilung der zu erwartenden Anträge in die drei Altersstufen lässt sich mangels Erfahrungswerten nicht belastbar darstellen. Zur Schätzung des weiteren überplanmäßigen Bedarfs in 2017 wurde daher herungsweise wie folgt vorgegangen:

Mittelwert aus den Auszahlungsbeträgen der drei Altersstufen:

(150,- € + 201,- € + 268,- €) : 3 = 206,- €


September: 25 Anträge x 206,- x 4 Monate = 20.600,-

Oktober: 25 Anträge x 206,- x 3 Monate = 15.450,-

November: 25 Anträge x 206,- x 2 Monate = 10.300,-

Dezember:25 Anträge x 206,- x 1 Monat = 5.150,-

Überplanmäßiger Bedarf Restjahr 2017= 51.500,-

Dem folgend geht A 51 r 2017 von einem Bedarf an erheblichen überplanmäßigen Aufwendungen in Höhe von insgesamt bis zu 197.000,- (145.500,- + 51.500,-) aus.

Von den Leistungen nach dem UVG trägt der Bund ab dem 01.07.2017 nach neuer Regelung 40%, das Land NRW übernimmt 60%. Bis vor kurzem war noch unklar, in welchem Verhältnis der Landesanteil zwischen Land und Kommunen in NRW aufgeteilt wird. Aus dem Rundschreiben des LKT Nr. 593/17 vom 05.09.2017 ergibt sich, dass der kommunale Anteil an den UVG-Aufwendungen von bisher rd. 53,34 % auf 30% sinken soll.

Inwiefern sich der kommunale Anteil an den Erträgen aus dem ckgriff (bisher ebenfalls 53,34 %) verändert, ist lt. Mitteilung des LKT im Rundschreiben Nr. 605/17 vom 06.09.2017 noch nicht abschließend geklärt.

In den o.g. Rundschreiben wird auch die in der bisherigen Diskussion über die UVG-Reform angesprochene Veränderung der Bearbeitungszuständigkeit für denckgriff in NRW thematisiert. Es ist eine Rückgriffszentralisierung auf Landesebene geplant, die noch ausgearbeitet und zum 01.07.2019 umgesetzt werden soll. Einen Entwurf zu entsprechenden Änderungen des UVG-Ausführungsgesetzes NRW hat die Landesregierung bereits erarbeitet. Das Gesetz soll im Rahmen des Beschlusses über den Entwurf des Nachtragshaushaltsgesetzes 2017 voraussichtlich im Oktober 2017 verabschiedet werden.

Die Bürgermeister/in der Jugendamtskommunen wurden in der Sitzung der Arbeitsgemeinschaft Jugendhilfe am 30.08.2017 über den Sachstand (Fallzahlentwicklung und das Erfordernis einer erheblichen überplanmäßigen Aufwendung/Ausgabe) informiert. Einnde wurden nicht erhoben.

Nach Beobachtung der weiteren Fallzahlentwicklung bis zum 31.10.2017 erfolgt in der Arbeitsgemeinschaft Jugendhilfe am 07.11.2017 eine Absprache hinsichtlich einer Anpassung des Haushaltsentwurfs 2018.

Rechtslage:

Nach § 83 (2) GO NRW i. V. m. der Kreisordnung NRW ist bei erheblichen überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen die vorherige Zustimmung des Rates (hier: Städteregionstages) einzuholen. Laut § 7 Nr. 1 der Haushaltssatzung 2017 der Städteregion Aachen gelten überplanmäßige Aufwendungen als erheblich, wenn sie im Einzelfall den jeweiligen Haushaltsansatz um 40.000,- € übersteigen.

 

 

Personelle Auswirkungen:

Es besteht ein Personalmehrbedarf von bis zu 1,5 Stellen (vgl. Beschluss des SRA vom 23.03.2017; Sitzungsvorlagen-Nr.: 2017/0160). Die Verwaltung nimmt die Einstellung schrittweise vor und besetzt zunächst 1,0 Stelle. Der Personalmehrbedarf besteht mindestens bis zum 01.07.2019, da frühestens zu diesem Zeitpunkt die Bearbeitungszuständigkeit für den Rückgriff zum Land wechselt.

Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen:

vgl. Sachlage

Im Produkt 050701 Aufgaben/Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz UVG (diff.RU) entstehen beim Sachkonto 533903 - Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in 2017 erhebliche überplanmäßige Aufwendungen in Höhe von bis zu 197.000,-. Die Deckung erfolgt aus erwarteten Mehrerträgen aus der geänderten Kostentragung Bund/Land Kommune sowie im übrigen aus Mehrerträgen bei der Gewinnausschüttung der EWV GmbH bei Sachkonto 465130 im Produkt 110101.

r das zweite Halbjahr 2017 sind Aufwendungen für den Personalmehrbedarf mit 65.000,- € im Haushalt veranschlagt worden. Sie werden niedriger ausfallen als geplant, da zutzliches Personal bisher nicht eingestellt werden konnte.

Soziale Auswirkungen:

Durch die Ausweitung des Personenkreises, der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beziehen kann, wird für Kinder allein erziehender Elternteile von der Geburt bis zur Volljährigkeit materielle Sicherheit trotz fehlender Unterhaltszahlungen des familienfernen Elternteiles geschaffen und ggf. die Unabhängigkeit von SGB II-Leistungen ermöglicht.

Im Auftrag:

gez. Terodde

 

 


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Beratungsfolge

Donnerstag, 19. Oktober 2017Sitzung des Städteregionstages

Art
Entscheidung
Ausschuß
Städteregionstag
Entscheidung
ungeändert beschlossen
Details
Tagesordnung
Auszug

Donnerstag, 12. Oktober 2017Sitzung des Städteregionsausschusses

Art
Vorberatung
Ausschuß
Städteregionsausschuss
Entscheidung
ungeändert beschlossen
Details
Tagesordnung
Auszug

Mittwoch, 27. September 2017Sitzung des Kinder- und Jugendhilfeausschusses

Art
Vorberatung
Ausschuß
Kinder- und Jugendhilfeausschuss
Entscheidung
ungeändert beschlossen
Details
Tagesordnung
Auszug