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Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans (§ 12 RettG NRW)


Letzte Beratung
Donnerstag, 14. Dezember 2017 (öffentlich)
Federführend
A 38 - Amt für Rettungswesen und Bevölkerungsschutz
Originaldokument
http://gremieninfo.staedteregion-aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=8851

Beschlussvorschlag

Der Städteregionstag beschließt den der Sitzungsvorlage 2017/0516 als Anlage beigefügten Rettungsdienstbedarfsplan für die StädteRegion Aachen mit Wirkung zum

01.01.2018.

 

 

Sach- und Rechtslage:

Nach dem Gesetz für den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW RettG NRW) ist die StädteRegion Aachen als Träger des Rettungsdienstes verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung, einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransportes, sicherzustellen. Beide Aufgabenbereiche bilden eine medizinisch-organisatorische Einheit der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr. Zur Sicherstellung dieses Auftrages erstellen die Kreise Bedarfspne, die kontinuierlich zu überprüfen und ggf. fortzuschreiben sind. In den Bedarfsplänen sind insbesondere Zahl und Standorte der Rettungswachen, weitere Qualitätsanforderungen sowie die Zahl der erforderlichen Fahrzeuge festzulegen. Als Richtwert für die Versorgung der Notfallpatienten wird die so genannte Hilfsfrist herangezogen. Für die StädteRegion Aachen werden zwölf Minuten bei einem Erreichungsgrad von 90 % für jeden Rettungswachbereich angegeben. Diese Zielvorgabe hält die StädteRegion auch vollumnglich ein.

Gemäß § 12 Abs. 5 RettG NRW ist der Bedarfsplan kontinuierlich zu überprüfen und bei Bedarf, spätestens alle fünf Jahre, zu ändern.

Der bis dato noch gültige Rettungsdienstbedarfsplan 2014 wurde vom Städteregionstag am 12.12.2013 beschlossen (Sitzungsvorlagen 2013/0438) und trat zum 01.01.2014 in Kraft.

Dieser Rettungsdienstbedarfsplan wurde zur Umsetzung der Notfallsanitäteraus- und -weiterbildung durch Beschluss des Städteregionstages vom 30.06.2016 ergänzt (Sitzungsvorlage 2016/0202).

Der Städteregionsausschuss hat in seiner Sitzung am 16.03.2017 die der Sitzungsvorlage 2017/0086 als Anlage 1 beigefügten Entwurfsfassung des Rettungsdienstbedarfsplanes 2018 der StädteRegion Aachen zur Kenntnis genommen und die Verwaltung mit der Durchführung des gem. § 12 Abs. 2 RettG NRW vorgeschriebenen Beteiligungsverfahrens beauftragt.

Vor Beginn des Beteiligungsverfahrens wurde seitens der Verwaltung der auf Seite 51 des Rettungsdienstbedarfsplanentwurfs erwähnte Anpassungsbedarf im Bereich der Vorhaltung von Notarzteinsatzfahrzeugen (NEF) eingehend geprüft und konkretisiert. Den Beteiligten wurde das Ergebnis in Form einer Anlage zum förmlichen Anschreiben ausführlich dargelegt. Ein Auszug dieser Anlage mit dem Passus zur Ausdehnung der NEF-Vorhaltung ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage 1 beigefügt.

Aufgrund der statistischen Auswertungen der NEF-Einsätze auf Basis des Jahres 2016 wurden die Einsatzzahlen in den einzelnen Versorgungsbereichen betrachtet. Hierbei wurden auch die Einsätze der NEF der benachbarten Rettungsdienstträger (Stadt Aachen, Kreis Heinsberg, Kreis Düren und Kreis Euskirchen) in den städteregionalen Versorgungsbereichen mit den Einsätzen der städteregionalen NEF in Bereichen benachbarter Rettungsdienstträger (sog. Im- und Exportsituation) verglichen. Es wurde ein bestehender Handlungsbedarf im Bereich Mitte (Städte Eschweiler und Stolberg) und Nord (Städte Alsdorf, Baesweiler, Herzogenrath und Würselen) festgestellt. Insbesondere die zahlreichen Einsätze von NEF anderer Träger in diesen Bereichen machten deutlich, dass die gesetzlich bestehende Verpflichtung zur nachbarschaftlichen Hilfe gem. § 8 Abs. 2 RettG NRW derart strapaziert wird, dass eine Entlastung der benachbarten Träger geboten ist. Die im Bereich Nord zudem festgestellte hohe Zahl an Importen des NEF Eschweiler/Stolberg und der prozentual niedrigste Anteil an der Einsatzabdeckung des zuständigen NEF Würselen ließen hier den Schwerpunkt des Problems erkennen. Durch die Installation eines NEF im Tagesbetrieb (12 h, mo. so. 08:00 20:00 Uhr) mit Standort Rettungswache Würselen-Bardenberg soll es zukünftig zu einer deutlichen Entlastung sowohl der NEF der benachbarten Rettungsdienstträger, als auch des städteregionseigenen NEF Eschweiler/Stolberg kommen. Das NEF Eschweiler/Stolberg wird dann voraussichtlich im eigenen Zuständigkeitsbereich Mitte mehr Einsätze leisten können.

Beteiligungsverfahren

Der Entwurf des Rettungsdienstbedarfsplans wurde mit den vollständigen Anlagen gemäß § 12 Abs. 2 RettG NRW am 24.03.2017 den Städten Alsdorf, Herzogenrath, Eschweiler und Stolberg als Trägern von Rettungswachen, den Hilfsorganisationen DRK, MHD, JUH, der DLRG, der ADAC Luftrettung gGmbH, Krankentransporte Driessen als sonstigem Anbieter von rettungsdienstlichen Leistungen, den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband (West) der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung sowie der örtlichen Gesundheitskonferenz zugeleitet. Die Beteiligten wurden aufgefordert, zu allen Inhalten des Entwurfs schriftlich Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Änderungs- und Ergänzungsvorschläge einzureichen.

Wie bei der StädteRegion Aachen üblich, wurde der Entwurf des Rettungsdienstbedarfsplans darüber hinaus den übrigen städteregionsangehörigen Kommunen, der Stadt Aachen, den benachbarten Kreisen Düren, Heinsberg und Euskirchen, den anssigen Krankenhäusern und den Leitern der Notarztstandorte zur Kenntnisnahme und Gelegenheit zur Rückäerung übersandt.

Gemäß § 12 Abs. 3 RettG NRW ist mit den Trägern von Rettungswachen Einvernehmen mit der Rettungsdienstbedarfsplanung herzustellen.

Seitens der Stadt Alsdorf wurde auf einen Fehler bei der Vorhaltezeit eines dortigen RTW hingewiesen. Nach zwischenzeitlich erfolgter Korrektur liegt das dortige Einvernehmen vor.

Mit den Kommunen Herzogenrath, Eschweiler und Stolberg bestand zunächst Dissens.

Nach einem intensiven Austausch konnte mit der Stadt Herzogenrath Einigung erzielt werden. Diverse Fragestellungen wurden geklärt und dem Wunsch der Stadt Herzogenrath, die bisherigen Vorhaltezeiten des dortigen KTW aufrecht zu erhalten, wurde entsprochen (s. Seite 65 BP 2018).

Mit den Städten Eschweiler und Stolberg ist trotz umfassender Erörterungen ein Konsens in Bezug auf die Ausweitung der NEF-Vorhaltung nicht gelungen. Von dort wurde das Einvernehmen zu der von der StädteRegion Aachen vorgesehenen Ausdehnung der notärztlichen Vorhaltung im Versorgungsbereich Nord nicht erteilt. Stattdessen wurde die Aufstockung der notärztlichen Vorhaltung im Bereich Mitte vorgeschlagen.

Kommt eine Einigung zwischen den kreisangehörigen Städten, die Träger von Rettungswachen sind, und dem Träger des Rettungsdienstes nicht zustande, ist gemäß § 12 Abs. 3 RettG NRW vorgesehen, dass die Bezirksregierung die notwendigen Festlegungen zur sachgerechten Aufgabendurchführung trifft. Infolgedessen wurde die Bezirksregierung Köln mit Schriftsatz vom 11.08.2017 als Aufsichtsbehörde in das Verfahren einbezogen.

Im Rahmen des dortigen Festlegungsverfahrens wurde die Verwaltung aufgefordert, den von den Alternativvorschlägen der Städte Eschweiler und Stolberg betroffenen Beteiligten Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme zu geben.

Wie bereits im Beteiligungsverfahren wurde insbesondere von den benachbarten Rettungsdienstträgern Stadt Aachen und Kreis Heinsberg die Ausdehnung der notärztlichen Versorgung wegen der hierdurch zu erwartenden Entlastung der dortigen Rettungsmittel begrüßt.

Nach Auswertung aller vorgelegten Berichte hat die Bezirksregierung Köln mit Vergung vom 09.11.2017, welche am 10.11.2017 bei der Verwaltung eingegangen ist, folgende, die Planungen der SdteRegion Aachen bestätigende Festlegungen getroffen:

1. Im Versorgungsbereich Nord mit Standort Würselen-Bardenberg ist ein zusätzliches Tages-NEF (mo. so. von 08:00 bis 20:00 Uhr) vorzuhalten.

2. Die weitere Entwicklung ist künftig in kürzeren Zeitintervallen zu betrachten. Um festzustellen, ob Ihre Prognose der deutlichen Entlastung des bislang häufig im Bereich Nord eingesetzten NEF Eschweiler/Stolberg, des deutlichen Einsatzrückgangs des RTH Christoph Europa 1 für das Gebiet der StädteRegion und der signifikanten Senkung der Importe benachbarter rettungsdienstlicher Aufgabenträger eingetreten sind, hat die nächste Auswertung der Einsatzzahlen ein Jahr nach Installation des zusätzlichen Tages-NEF im Bereich Nord zu erfolgen. Bei Feststellung weiteren Handlungsbedarfs hinsichtlich der notärztlichen Vorhaltung sind kurzfristig die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und der Bedarfsplan fortzuschreiben.

Die im Rahmen der Installation des zusätzlichen NEF erforderlichen Ergänzungen wurden in den Rettungsdienstbedarfsplan aufgenommen.

Weitere inhaltliche Anpassungen des Rettungsdienstbedarfsplans ergaben sich aus der Auswertung der im Rahmen des Beteiligungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen und der mit den Kostenträgern am 27.04.2017 erfolgten Erörterung.

Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen bzw. Erweiterungen werden im Folgenden erläutert:

Die Entscheidung über eine telenotärztliche Anbindung im Bereich des Einsatzsegments Interhospitaltransport kann nur in einvernehmlicher Abstimmung mit den Kostenträgern erfolgen und bedarf einer vorherigen Prüfung im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Analyse.

Ergänzend zum Rettungsdienst wird seitens der Verwaltung der Ausbau des Notfallhelfer-Systems entsprechend der Empfehlungen des Landesfachbeirates für den Rettungsdienst zur Einbindung von Einrichtungen der organisierten Ersten Hilfe in NRW (Runderlass des MAGS vom 06.04.2005 III 8 0710.2 ) angestrebt. Die Kostenträger baten um Klarstellung, dass die hierdurch entstehenden Aufwendungen nicht gebührenrelevant sind. Entsprechende textliche Ergänzungen sind erfolgt.

Die im Rahmen der Psychosozialen Notfallversorgung (PSNV) für Betroffene anfallenden Kosten dürfen im Rahmen der rettungsdienstlichen Kostenrechnung nicht berücksichtigt werden und sind somit durch den städteregionalen Haushalt zu tragen.

Nach der Aufnahme der vorgenannten Hinweise in den Bedarfsplan haben die Landesverbände der Krankenkassen sowie der Verband der Ersatzkassen e.V. zwischenzeitlich das gem. § 12 Abs.4 RettG NRW erforderliche Einvernehmen erklärt.

Am 11.04.2017 ist die Änderung des Notfallsanitätergesetzes, mit der die Stichtagsregelung aufgehoben wurde, in Kraft getreten. Eine aufgrund dieser aktuellen gesetzlichen Entwicklung erforderliche Überarbeitung des Bedarfsplans ist erfolgt.

Neben den bereits durchgeführten Änderungen behält sich die Verwaltung weitere redaktionelle Änderungen des Bedarfsplans vor.

Gemäß § 14 Abs. 1 RettG NRW erfolgt die Festsetzung der Gebühren in der Gebührensatzung auf der Grundlage des jeweils geltenden Bedarfsplans. Nach Verabschiedung des Bedarfsplans wird die Anpassung der Gebührensatzung erfolgen.

 

 

Personelle Auswirkungen:

Keine

Finanzielle/ bilanzielle Auswirkungen:

Die finanziellen Auswirkungen des Rettungsdienstbedarfsplans fließen in die Gehrenkalkulation für den Rettungsdienst und die Leitstelle ein.

Die Kosten des Rettungsdienstes werden generell durch Gebühreneinnahmen refinanziert. Lediglich die Hälfte der Kosten von Fehlfahrten müssen durch allgemeine Deckungsmittel bestritten werden.

Die Verwaltung weist darauf hin, dass der Rettungsdienstbedarfsplan 2018 an die Mitglieder des Ausschusses für Rettungswesen und Bevölkerungsschutz als Anlage in Papierform verteilt wird.

Darüber hinaus sind Vorlage und Anlagen im Ratsinformationssystem Allris vollständig abrufbar.

Im Auftrag

gez.: Jansen

 

 

Anlagen:

Ausdehnung NEF-Vorhaltung (Anlage 1)

Rettungsdienstbedarfsplan 2018 Überarbeiteter Entwurf (Anlage 2)


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Donnerstag, 14. Dezember 2017Sitzung des Städteregionstages

Art
Entscheidung
Ausschuß
Städteregionstag
Entscheidung
ungeändert beschlossen
Details
Tagesordnung
Auszug

Donnerstag, 07. Dezember 2017Sitzung des Städteregionsausschusses

Art
Vorberatung
Ausschuß
Städteregionsausschuss
Entscheidung
ungeändert beschlossen
Details
Tagesordnung
Auszug

Mittwoch, 29. November 2017Sitzung des Ausschusses für Rettungswesen und Bevölkerungsschutz

Art
Vorberatung
Ausschuß
Ausschuss für Rettungswesen und Bevölkerungsschutz
Entscheidung
ungeändert beschlossen
Details
Tagesordnung