Teilen:

4. Änderung des Bebauungsplanes I/18 "Neu-/Voccartstraße"
Hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 13a BauGB


Letzte Beratung
Dienstag, 23. Januar 2018 (öffentlich)
Federführend
Amt 61 - Stadtplanung und Verkehr
Originaldokument
http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=5992

Der Umwelt- und Planungsausschuss beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes I/18 „Neu-/Voccartstraße“. Das Verfahren erfolgt gemäß § 13a BauGB (beschleunigtes Verfahren), es gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs 2. und 3 Satz 1 BauGB.

Die Verwaltung wird darüber hinaus beauftragt, für eine der nächsten Sitzungen des Umwelt- und Planungsausschusses einen städtebaulichen Entwurf für das Plangebiet zu erarbeiten. Unter anderem soll hierbei auch geprüft werden, ob das Plangebiet gegebenenfalls für eine Einzelhandelsansiedlung sowohl nach den Grundsätzen und Zielen der Landesplanung als auch insbesondere mit Blick auf die verkehrliche Erschließung geeignet ist.

Darüber hinaus wird die Verwaltung mit der Prüfung beauftragt, ob der Beschluss einer Veränderungssperre zur Sicherung der Planung erforderlich ist und ggf. einen entsprechenden Beschluss für die nächste Sitzung des Stadtrates vorzubereiten.

 

 

Sachverhalt:

Das Plangebiet liegt im südlichen Bereich des Ortsteils Herzogenrath-Straß und wird umrahmt von der Bleyerheider Straße im Süden, der Voccartstraße im Osten, der Rather Heide im Norden und der Neustraße im Westen. Der größte Teil der Fläche des Plangebietes war früher eine Geflügelfarm, die jedoch bereits vor geraumer Zeit ihren Betrieb eingestellt hat. Seit Jahren ist dieses Gebiet immer wieder Gegenstand von Anfragen einer möglichen Entwicklung durch Investoren gewesen. Der derzeit dort ltige Bebauungsplan I/18 der Stadt Herzogenrath weist die Fläche heute als Mischgebiet aus, in der überwiegend eingeschossig in offener Bauweise mit einer GRZ und GFZ von 0,4 gebaut werden darf. Lediglich entlang der Neustraße und der Bleyerheider Straße ist eine zwingende Zweigeschossigkeit bei einer GFZ von 0,7 vorgesehen. Ein Auszug aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan ist als Anlage 2 dieser Vorlage beigefügt.

Der Bebauungsplan ist durch Bekanntmachung vom 06.02.1969 als Satzung rechtsverbindlich geworden. Neben überwiegenden Anfragen für die Entwicklung einer Wohnbebauung in diesem Areal ist am 29.09.2016 bei der Verwaltung eine Bauvoranfrage eingereicht worden, wonach die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Lebensmitteldiscountmarktes mit einer Verkaufsfläche von 1.750 m² Antragsgegenstand ist. Nach dem jetzigen Verfahrensstand ist davon auszugehen, dass die Stadt Herzogenrath verpflichtet sein könnte, diesen Antrag positiv zu bescheiden, da Grundlage für den Bebauungsplan die Baunutzungsverordnung aus dem Jahre 1962 ist. Entgegen den später in Kraft getretenen Baunutzungsverordnungen spielte der Begriff der Großflächigkeit im Einzelhandel bei der Benutzungsverordnung aus dem Jahre 1962 keine Rolle, sodass ungeachtet der Größe der Verkaufsfläche Einzelhandel zulässig war.

Eine solche Genehmigung rde den Anstrengungen der Stadt Herzogenrath aus den letzten Jahren, die Zentren entsprechend zu stärken, zuwider laufen. Die Vorgaben des Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzeptes der Stadt Herzogenrath, des Städteregionalen Einzelhandelskonzeptes (STRIKT) wie auch die Grundsätze und Ziele der Landesplanung würden hier konterkariert.

Es ist grundsätzlich zulässig und auch in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Gemeinde einen Bauantrag oder eine Bauvoranfrage, der/die nach der bestehenden Rechtslage positiv beschieden werden muss, zum Anlass nimmt, ändernde Planungsmaßnahmen einzuleiten und diese nach Maßgabe der Paragraphen 14, 15 BauGB zu sichern.

Die Verwaltung hält es daher für erforderlich, hier entsprechend planungsrechtlich tätig zu werden und eine städtebaulich verträgliche Planung für das Bebauungplangebiet I/18-4. Änderung zu erarbeiten. Rechtliche Grundlage ist das Baugesetzbuch (BauGB).

 

 

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten Sach- und Personalaufwendungen sowie Folgeerträge):

Die Kosten des Bebauungsplanes trägt die Stadt Herzogenrath.

1. Gesamtkosten

X

Pflichtaufgabe

Freiwillige Aufgabe

 

 

Anlagen:

Geltungsbereich Bebauungsplan I/18 - 4. Änderung

Auszug aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan I/18

Vorlage V/2018/020 der Stadt Herzogenrath

Seite: 1/1


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

Für eventuell vorhandene Übertragungsfehler haftet unserAC.de nicht, maßgeblich sind alleine die verlinkten Seiten und Dokumente der Kommunen. Sofern die Links auf die Einzeldokumente nicht mehr funktionieren, gelten die Links auf die Ratsinfosysteme bzw. deren Archive.

Hier könntest Du Dir eine Karte anzeigen lassen.

Durch die Nutzung der Mapbox Tiles API können Informationen über die Benutzung dieser Website einschließlich Deiner IP-Adresse an Mapbox in den USA übertragen werden:
www.mapbox.com/privacy/

Karteninhalte anzeigen

Weitere zu dieser Vorlage gefundene Ortsangaben

  • Neustraße
  • Rather Heide
  • Bleyerheider Straße
  • Voccartstraße

Beratungsfolge

Dienstag, 23. Januar 2018Sitzung des Umwelt- und Planungsausschusses

Art
Entscheidung
Ausschuß
Umwelt- und Planungsausschuss
Entscheidung
ungeändert beschlossen
Details
Tagesordnung
Auszug