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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über kommunale
Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) für eine Kooperation zwischen der StädteRegion
Aachen und dem Kreis Düren zur gegenseitigen Aufgabenerledigung im
Anwendungsbereich der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)


Letzte Beratung
Donnerstag, 12. April 2018 (öffentlich)
Federführend
A 36 - Straßenverkehrsamt
Originaldokument
http://gremieninfo.staedteregion-aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=8970

Beschlussvorschlag:

Der Städteregionstag beauftragt die Verwaltung die im Rahmen der Organisations-untersuchung der Fa. Rödl & Partner im Maßnahmenkatalog unter Nr. 25 empfohlene Optimierungsmaßnahme umzusetzen und hierfür ergänzend zu der seit dem 01.02.2011 auf der Grundlage des § 46 Abs. 2 FZV bestehenden Kooperation zwischen der StädteRegion Aachen und dem Kreis Düren eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach § 23 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der Sitzungsvorlage 2018/0046 als Anlage beigefügten Fassung abzuschließen.

 

 

Sach-/Rechtslage:

Seit dem 01.02.2011 kooperiert die StädteRegion Aachen im Anwendungsbereich der Fahrzeug-Zulassungsverordnung erfolgreich mit dem Kreis Düren. Rechtliche Grundlage für diese Zusammenarbeit ist § 46 Abs. 2 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV).

Es ist beabsichtigt, im Rahmen dieser Kooperation einen elektronischen Zugriff mittels Schnittstelle im Zulassungsfachverfahren auf die Melderegister der regions- bzw. kreisangehörigen Kommunen des jeweils anderen Kooperationspartners zu ermöglichen, um die Arbeitsabläufe zu optimieren.

In den Zulassungsstellen sollen die Meldedaten der Antragstellerinnen und Antragsteller unmittelbar aus den jeweiligen Einwohnerinformationssystemen in die informationstechnische Bearbeitung übernommen werden. Durch den automatisierten Abruf der Meldedaten mittels Schnittstelle im Zulassungsfachverfahren können die Zulassungsprozesse beschleunigt und zudem eine Qualitätssteigerung (Vermeidung von Erfassungsfehlern) erreicht werden. Die Optimierung des bestehenden Serviceangebots und die damit für die Antragstellerinnen und Antragsteller verbundenen Vorteile wären ein weiterer Beitrag für eine moderne und bürgerorientierte Verwaltung.

In diesem Zusammenhang wurde durch die Bezirksregierung Köln die Fragestellung zur rechtlichen Grundlage der Zusammenarbeit noch einmal aufgeworfen und festgestellt, dass im Rahmen einer Kooperation ein Zugriff auf Meldedaten gem. § 23 der Meldedatenübermittlungsverordnung NRW (Datenabruf zum Zwecke der kommunalen Gemeinschaftsarbeit) nur auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 23 GkG NRW zulässig ist.

Zur Realisierung des beabsichtigten Meldedatenabrufs im Rahmen der bestehenden Kooperation bedarf es daher einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 23 GkG NRW zwischen der StädteRegion Aachen und dem Kreis Düren. Eine reine Vereinbarung nach FZV, wie sie bisher besteht, reicht nach Prüfung durch die Bezirksregierung Köln i.V.m. dem Ministerium des Inneren (MI NRW) für die gegenseitige Einsicht in die Meldedaten nicht aus.

Gemäß § 26 Abs. 1 der KrO NRW entscheidet der Städteregionstag über Angelegenheiten der StädteRegion, die ihrer Bedeutung nach einer solchen Entscheidung berfen.

Gemäß § 24 Abs. 2 GkG NRW bedarf die Vereinbarung der Genehmigung der in § 29 Abs. 4 bestimmten Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde den Beteiligten nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Genehmigungsantrages mitteilt, dass sie die Genehmigung versagen oder nur nach Änderung der Vereinbarung erteilen will und nicht innerhalb weiterer vier Wochen einen Termin mit den Beteiligten anberaumt, um dies zu erörtern.

Gemäß § 24 Abs. 3 GkG NRW hat die Aufsichtsbehörde die Vereinbarung und ihre Genehmigung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekannt zu machen. Die Beteiligten haben in der für ihre Bekanntmachung vorgeschriebenen Form auf die Veröffentlichung hinzuweisen.

 

 

Personelle Auswirkungen:

keine

Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen:

keine

Im Auftrag

gez.: Jansen

 

 

Anlage:

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung für eine Kooperation zwischen der StädteRegion Aachen und dem Kreis Düren zur gegenseitigen Aufgabenerledigung im Anwendungsbereich der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), Anlage 1

Beschreibung der Maßnahme Nr. 25 im Maßnahmenkatalog der Fa. Rödl & Partner, Anlage 2


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Donnerstag, 12. April 2018Sitzung des Städteregionstages

Art
Entscheidung
Ausschuß
Städteregionstag
Entscheidung
ungeändert beschlossen
Details
Tagesordnung
Auszug

Donnerstag, 22. Februar 2018Sitzung des Städteregionsausschusses

Art
Vorberatung
Ausschuß
Städteregionsausschuss
Entscheidung
ungeändert beschlossen
Details
Tagesordnung
Auszug