Neufestsetzung der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren ab dem
[01.01.2019](si010.asp?YY=2019&MM=01&DD=01 "Sitzungskalender 01/2019 anzeigen"
)
hier: Gebührenbedarfskalkulation für das Jahr 2019
- Letzte Beratung
- Dienstag, 11. Dezember 2018 (öffentlich)
- Federführend
- Fachdienst KDW
- Originaldokument
- http://ratsinfo.wuerselen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=4746
Der Rat der Stadt stimmt der vom Fachdienst KDW vorgelegten Gebührenbedarfskalkulation 2019 für die Berechnung der Straßenreinigungs-, Winterdienst- und Handreinigungsgebühren zu.
gez. I.V. von Hoegen (07.11.2018) .
Bürgermeister Nelles
gez. Bremen (06.11.2018) gez. Stolten (06.11.2018) _
Kämmerer BremenFDL KDW Stolten
Darstellung des Vorgangs:
Für die Zeit ab dem 01.01.2019 ist eine Neuberechnung der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren erforderlich.
Die Gebühr für die Sommerreinigung bleibt wie im Vorjahr bei 1,81 € je lfd. Meter Grundstücksseite.
Für den Bereich der Winterreinigung wird eine Gebührenerhöhung auf 1,02 € je lfd. Meter Grundstücksseite beschlossen (Vorjahr: 0,91 €).
Die verrechnete Gebühr aus Sommerreinigung und Winterwartung je laufenden Meter Grundstücksseite (2,83 €) steigt damit im Vergleich zum Vorjahr (2,72 €) um 0,11 €.
Die Handreinigungsgebühr für die zweimal wöchentlich durchgeführte Reinigung der Innenstadtbereiche in Würselen-Mitte, Bardenberg und Weiden erhöht sich auf 4,50 € je laufenden Meter (Vorjahr: 4,11 €). Obwohl sich der Gebührenbedarf in der Handreinigung lediglich um 2.527 € erhöht (von 26.465 € in 2018 auf 28.992 in 2019) macht sich die Gebührenerhöhung aufgrund des geringen Kostenträgers, der Reinigungsmeter, bemerkbar.
Die genauen Daten der Gebühren entnehmen Sie bitte den weiteren Erläuterungen, bzw. dem beigefügten Kalkulationsbogen.
1. Allgemeines
Gemäß § 3 Absatz 1 des Straßenreinigungsgesetzes NRW sind die Gemeinden ermächtigt, von den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes zu erheben.
Gemäß § 77 GO NRW sind die Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung und die festgelegte Rangfolge der Deckungsmittel zu beachten, wonach die Gemeinde spezielle Entgelte (u.a. Gebühren) für erbrachte Leistungen erheben muss.
Da die Winterwartung gemäß § 1 Abs. 2 Straßenreinigungsgesetz NRW Bestandteil der Reinigungspflicht ist, gilt das Ergebnis hinsichtlich der Gebührenerhebung auch für den Winterdienst.
Gemäß § 6 KAG NW sind Gebühren regelmäßig so festzusetzen, dass das Gebühren-aufkommen die betriebswirtschaftlich ansatzfähigen Kosten deckt. Eine eventuell ent-stehende Gebührenunterdeckung soll / eine Gebührenüberdeckung muss innerhalb von vier Jahren ausgeglichen werden.
1.1 Kostenstellenrechnung
Dem Betriebsbereich Straßenreinigung obliegt eine Vielzahl von Aufgaben, die über die
durch das Straßenreinigungsgesetz gebotene Straßenreinigung hinausgehen.
Die hierfür kalkulierten Kosten werden aus Gründen der Kostenerfassung und Kosten-transparenz Nebenkostenstellen (KSt. 3.22 bis 3.26) zugeordnet. Diese Kosten werden nicht über Straßenreinigungsgebühren auf die Gebührenschuldner umgelegt, sondern fließen überwiegend in andere Gebührenhaushalte (Abfall, Stadtentwässerung).
Unter KSt. 3.31 bis 3.92 werden innerbetriebliche Leistungen in Hilfskostenstellen erfasst und anschließend im Stufenleiterverfahren auf die Haupt- und Nebenkostenstellen umgelegt.
Die gebührenrelevanten Hauptkostenstellen sind
a) die Kostenstelle 3.11 - Sommerreinigung
b) die Kostenstelle 3.12 - Winterwartung
c)die Kostenstelle 3.21 - Handreinigung
1.2. Kostenartenrechnung
Die Kostenartenrechnung orientiert sich an den Daten des Haushaltsplans der Stadt Würselen.
2. Kalkulationsgrundlagen
Grundlage der Gebührenbedarfskalkulation für den Zeitraum 01.01. – 31.12.2019 bilden die Kosten- und Leistungsdaten des Betriebszweiges Straßenreinigung aus dem Abrechnungsjahr 2017 sowie die fortgeschriebenen Daten des lfd. Betriebsjahres 2018.
Die einzelnen Kostenarten werden der prognostizierten Entwicklung entsprechend fortge-schrieben. Hierzu zählen die Personal- und Sachkosten für den laufenden Betrieb einschließlich der Unterhaltung sowie die kalkulatorischen Kosten des Anlagevermögens.
Die kalkulatorische Abschreibung erfolgt vom Wiederbeschaffungszeitwert und die kalkulatorische Verzinsung (Zinssatz: 6,24 %) vom Restbuchwert auf der Basis der Anschaffungs- oder Herstellkosten.
Zum Ausgleich witterungsbedingter und sonstiger Schwankungen bei den Einsatzstunden der Mitarbeiter im Straßenreinigungsdienst sowie dem Materialeinsatz für den Winterdienst werden in diesen Fällen Durchschnittswerte der letzten Jahre für die Berechnung herangezogen.
Die Kalkulation für das Jahr 2019 weist an tatsächlich ermittelten und errechneten Kosten
insgesamt 706.509 € (Vorjahres-Kalkulation: 667.505 €) aus.
3. Kostenstellenvergleich
Die Gesamtkosten verteilen sich nach Abschluss des Umlageverfahrens im Wesentlichen auf folgende Kostenstellen:
Hauptkostenstellen
In der Sommerreinigung macht sich die kalkulatorische Abschreibung der neuen Kehrmaschine deutlich bemerkbar. Diese ist wesentlich höher, als bei der derzeit noch im Betrieb befindlichen Kehrmaschine und führt zu einer Erhöhung der Gesamtkosten, insbesondere in der Kostenstelle Sommerreinigung.
In der Winterwartung hingegen erhöhen sich die Kosten für Streumaterial. Der Ansatz wird durch einen Mittelwert der Verbräuche der vergangenen Jahre ermittelt, um besonders milde oder strenge Winter abfedern zu können und große Ausschläge in den Kosten zu vermeiden.
Bei allen drei Kostenstellen machen sich die gestiegenen Personalkosten, tariflich und laufbahnrechtlich bedingt, bemerkbar.
Nebenkostenstellen
Die Kosten der Nebenkostenstellen werden nur nachrichtlich aufgeführt. Diese Kosten sind
für die Festsetzung der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren nicht relevant. Die
Deckung dieser Kosten erfolgt
- durch Abfallgebühren (Papierkorbentleerung, wilder Müll),
- durch Kanalbenutzungsgebühren (Sinkkastenreinigung) und
- durch Dritte (Beseitigung von Gefahren und Drittleistungen).
4. Stadtanteil für Allgemeininteresse
Für den Bereich der Straßenreinigung ermächtigt das Straßenreinigungsgesetz NRW in § 3 (1) die Gemeinden von den Eigentümern der erschlossenen und von der Gemeinde gereinigten Straßen eine nach den Vorschriften des KAG ermittelte Gebühr zu erheben.
Dabei kann ein frei definierter Kostenanteil im Interesse der Allgemeinheit verbleiben. In Literatur und Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass der Anteil des Allgemeininteresses wenigstens 10 % betragen muss.
Wie bereits im Vorjahr wird der Anteil für das Allgemeininteresse in der Sommerreinigung und der Winterwartung mit 10 % berücksichtigt.
Der Anteil des Allgemeininteresses in der Handreinigung in den stark frequentierten Innenstadtbereichen wird mit 20 % berücksichtigt.
5. Durch Gebühren zu deckende Kosten + Gebührenausgleichsrücklage
Von dem kalkulierten Kostenvolumen sind insgesamt 334.608 € (Vorjahr: 320.424 €) im Wege des Gebührenaufkommens zu decken. Dabei sind die obigen stadtinternen allgemeinen Zuschüsse und die Kostenübernahmen seitens anderer Fachdienste berücksichtigt.
6.KOSTENTRÄGERRECHNUNG
Auf Basis der erläuterten Kostenansätze ergeben sich für die Straßen-reinigungsgebühr folgende Ansätze in 2019:
6.1Sommerreinigung
6.2Winterwartung
6.3Handreinigung
Finanzielle Auswirkungen:
Gegenüber der bisherigen Haushaltsplanung 2019 ergeben sich durch die vorgelegte Gebührenbedarfskalkulation folgende Veränderungen:
Die obigen Veränderungen beziehen sich ausschließlich auf die erfolgswirksamen Erträge
und Sachaufwendungen. Veränderungen im Rahmen interner Leistungsverrechnungen, auch gegenüber anderen gebührenrechnenden Haushalten und kalkulatorische Kosten sind nicht berücksichtigt, da diese nicht im Haushalt veranschlagt werden.
Es ergibt sich für 2019 eine Verbesserung i.H.v. 12.308 € gegenüber der bisherigen Planung. Im Zeitraum 2020 bis 2022 ergeben sich Verbesserungen i.H.v. voraussichtlich insgesamt 36.924 €.
Auswirkungen auf das Projekt Stadt der Kinder:
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Beratungsfolge
Dienstag, 11. Dezember 2018Sitzung des Rates der Stadt Würselen
- Art
- Entscheidung
- Ausschuß
- Rat
Donnerstag, 29. November 2018Sitzung des Technik- und Bauausschusses
- Art
- Vorberatung
- Ausschuß
- Technik- und Bauausschuss
- Details
- Tagesordnung