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Friedhofs- und Bestattungswesen
hier: Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2019


Letzte Beratung
Dienstag, 11. Dezember 2018 (öffentlich)
Federführend
Amt 67 - Technisches Betriebsamt
Originaldokument
http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=6472

Der Rat der Stadt Herzogenrath nimmt die als Anlage 2 beigefügte Gebührenbedarfskalkulation über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath r das Jahr 2019 zur Kenntnis.

Der Stadtrat beschließt die als Anlage 1 beigefügte 6. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe).

Die neuen Gebührensätze treten am 01.01.2019 in Kraft.

 

 

Sachverhalt:

Die Gebührenkalkulation sieht sich gegenwärtig von allen Seiten steigenden Anforderungen ausgesetzt. Friedhofseinrichtungen bewegen sich ungewöhnlich für einen Gebührenbereich in einem zunehmend wettbewerblich geprägten Umfeld.

Geradezu zum geflügelten Wort hat sich der Hinweis auf „verändertes Bestattungsverhalten“ entwickelt. Verändertes Nachfrageverhalten macht den Friedhofsträgern seit längerem zu schaffen: Während Erdgräber, insbesondere Erdwahlgräber und Mehrfachgrabstätten mit ckläufigem Interesse zu kämpfen haben, stehen Urnenbestattungen und andere „platzsparende“ und pflegefreie Grabformen hoch im Kurs.

In der Friedhofs-Soziologie werden dazu verschiedene Trends ausgemacht:

- Eine kularisierung, die einen allgemeinen gesellschaftlichen Wertewandel mit nachlassender Verbindlichkeit religiöser Normen der Friedhofskultur beschreibt.

- Eine Pluralisierung und Individualisierung, die Traditionen ein geringeres Gewicht beimessen lassen.

- Eine Ökonomisierung und Pragmatisierung, welche bei veränderten Rahmenbedingungen (z.B. gestiegene Mobilität, Wegfall des Sterbegeldes) pragmatische Erwägungen und Kostenaspekten einen höheren Stellenwert einräumen.

Diese gesellschaftlichen Trends führen zu einem stärker ausdifferenzierten und gegenüber früher deutlich veränderten Bestattungsverhalten. Eine moderne Gebührenpolitik zeichnet sich deshalb dadurch aus, dass sie eine selbstbewusste und zielgerichtete Nutzung kalkulatorischer Spielräume betreibt. Dies dürfte ebenso im wohlverstandenen Interesse der Nutzer sein, wenn es der Einrichtung gelingt, nicht nur kundenorientierte Produktpolitik zu betreiben, sondern dieses Angebot auch auskömmlich zu refinanzieren und so nachhaltig angemessene Friedhofsleistungen erbringen zu können.

Um den genannten Trends zu begegnen, hat die Verwaltung dem Rat der Stadt Herzogenrath am 05.07.2016 ihr Friedhofskonzept 2016 für die Friedhöfe der Stadt Herzogenrath vorgestellt.

Das Konzept hat zum Ziel, eine nachhaltige und zukunftsfähige Ausgestaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens in Herzogenrath sicherzustellen (siehe Drucksachen-Nr. V/2016/165).

Als Resultat wird die Stadt Herzogenrath, vorbehaltlich der heutigen Zustimmung des Stadtrates (siehe Drucksachen-Nr. V/2018/282), ihr Angebot an Bestattungsformen zum 01.01.2019 noch einmal mit einer neuen (Urnen-)Grabart erweitern:

Einzel- oder Doppelkammern in der Urnenwand einer Urnenhalle mit der Möglichkeit

der Nutzungsrechtsverlängerung nach Ablauf der Ruhefrist von 30 Jahren.

Damit folgt die Verwaltung den Empfehlungen des Friedhofskonzeptes aus dem Jahr 2016 (siehe Drucksachen-Nr.: V/2016/165) und dem daraus abgeleiteten Auftrag des Bau- und Verkehrsausschuss vom 07.11.2017 (siehe Drucksachen-Nr.: V/2016/165-E01), einen Teilbereich der Trauerhallen als Urnenhallen zu nutzen.

Unter Berücksichtigung der oben genannten Entwicklungen im Friedhofswesen und der Einhrung einer weiteren Grabart zum 01.01.2019 hat die Verwaltung für das Jahr 2019 eine aktuelle Gebührenbedarfsberechnung erstellt. Grundlage der Gebührenkalkulation waren die durchschnittlichen Bestattungszahlen der Jahre 2014 bis 2017 und eine erste Hochrechnung r das Jahr 2018.

Die Gebührenbedarfsberechnung ist als Anlage 2 beigefügt.

Im Jahr 2019 ist eine Gebührenerhöhung bei den auf 30 Jahre verliehenen Nutzungsrechten erforderlich (im Gesamtdurchschnitt: +6,32 %). Die letzte Gebührenerhöhung in diesem Bereich erfolgte zum 01.01.2018.

r die teilweise Umnutzung der Trauerhalle auf dem Friedhof Oststraße als Urnenhalle sowie die Herstellung und Installation der Urnenwände hat die Verwaltung 27.060,00 € aufgewendet. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten werden für eine Dauer von 60 Jahren abgeschrieben und verzinst und unmittelbar den Grabnutzungsgebühren für die Urnengräber in der Halle zugeordnet.

Auch ein Teil der Unterhaltungs- und Infrastrukturkosten für die städtischen Friedhöfe sowie r die Instandhaltung und den Betrieb der Trauerhallen „Oststraße“, „Waldfriedhof“ und Lange Hecke“ wurden den Urnengräbern in der Halle direkt belastet, sodass geringfügig niedrigere Kosten in den Bereichen „Nutzungsrechte“ und „Trauerhallen“ angesetzt werden konnten.

Außerdem wurde im April 2018 ein neuer Friedhofsbagger in Betrieb genommen. Dies führt wieder zu höheren Fahrzeugkosten pro Einsatzstunde aufgrund neuer Abschreibungen.

Die Situation bei den Trauerhallen bleibt in 2019 beständig. Hier ist r 2019, aufgrund stabiler Nutzungszahlen und, insbesondere durch die Verlagerung von einem Teil der Kosten für die Trauerhallen in die neuen „Urnenhallen“, wieder eine spürbare Senkung der Nutzungsgehren glich (-30,00 €). Die Verwaltung geht dabei in 2019 von jährlich 310 Trauerfeiern aus.

Die Gebühr für die Leichenkühlzellen muss dagegen aufgrund allgemeiner Kostensteigerungen im kommenden Jahr um 15,00 € je Nutzung angehoben werden. Es wird erwartet, dass die Nutzungszahlen im Folgejahr weitgehend gleich bleiben.

Im Bereich der Bestattungsgebühren ist hingegen bei einem Teil Grabarten erneut eine geringe Gebührensenkung möglich (im Gesamtdurchschnitt: -1,74 %).

Bei den Bestattungsgebühren fallen vorwiegend variable Kosten an (insbesondere Lohnkosten). Die nachkalkulierten städtischen Personalausgaben aus dem Jahr 2017 wurden, infolge des letzten Tarifabschlusses für die Jahre 2018 und 2019, um insgesamt 5,50 % erhöht.

r 2019 musste noch ein neuer Sargversenker angeschafft werden, der auf 20 Jahre abgeschrieben und verzinst wird.

Durch eine zielgerichtete Nutzung kalkulatorischer Spielräume im Rahmen des Gebührenrechts bei der Berechnung der Bestattungsgebühren ist es dennoch gelungen für 2019 erneut eine leichte Gebührensenkung zu erreichen (durchschnittlich -1,74 %).

Die Gebühren für den Einbau der liegenden Gedenktafeln durch die Friedhofsverwaltun verändern sich im Jahr 2019 nicht.

Der Zuschlag für Bestattungen an Samstagen wurde, entsprechend den Einsatzstunden und Fallzahlen, neu berechnet.

Aufgrund der ansteigenden Lohnkosten, infolge des Tarifabschlusses, steigen im Ergebnis die Gebühren für Samstagsbestattungen an, weil diese äerst lohnintensiv sind: Der Zuschlag r Erdbestattungen an Samstagen erhöht sich von 255,00 € auf 270,00 €, der Zuschlag r Urnenbestattungen von 195,00 € auf 200,00 €. Hier standen, im Gegensatz zu den Bestattungsgebühren, keine kalkulatorischen Spielräume mehr zur Verfügung, die eine Stabilität der Gebührenzuschläge ermöglicht hätten. Aus diesem Grund schlagen die höheren Lohnkosten unmittelbar auf die Gebühren durch.

Weitere Erläuterungen können der beiliegenden Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2019 entnommen werden (Anlage 2).

Anlage 3a stellt die geänderten alten und neuen Gebührensätze noch einmal gegenüber.

Zudem wurden in der Anlage 3b die verschiedenen Positionen aufaddiert und mit der aktuellen

Gebühr verglichen.

Die zur Kostendeckung erforderlichen Gebühreneinnahmen erhöhen sich im Vergleich zum Vorjahr um 7,11 %.

Diese spürbare Steigerung der notwendigen Gebühreneinnahmen ist u.a. auch auf die Einhrung der neuen Grabarten (Urnenhallen) zurückzuführen, weil diese im Jahr 2018 noch nicht angeboten und deshalb erstmals im Jahr 2019 in den Vergleich einbezogen wurden.

Bleiben die neuen Grabarten bei diesem Vergleich noch unberücksichtigt, reduziert sich der notwendige Anstieg der Gebühreneinnahmen wieder auf 3,29 %.

Die Verwaltung empfiehlt, die Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath in Höhe der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2019 festzusetzen.

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für Friedhöfe) wäre entsprechend anzupassen.

Die 6. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Herzogenrath ist als Anlage 1 beigefügt.

Ergänzende Erläuterungen der Verwaltung zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 29.11.2018:

Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 29.11.2018 die Kalkulation der Friedhofsgebühren für das Jahr 2019 beraten (siehe Drucksachen-Nr. V/2018/279).

Von der SPD-Fraktion wurde die Frage gestellt, warum bei den Grabarten „Kammer in einer Urnenstele für den Zeitraum von 30 Jahren“ und „Doppelkammer in einer Urnenstele mit der glichkeit der Nutzungsrechtsverlängerung nach Ablauf der Ruhefrist von 30 Jahren“ keine proportionalen oder bei der Doppelkammer günstigeren, sondern sogar höhere Gebühren bei der Doppelkammer berechnet wurden. Gleiches gelte bei den vorgeschlagenen Gebühren r die Urnengräber in den Urnenwänden der Trauerhalle.

Weiter wurde um Erläuterungen zu der Anlage 3b dahingehend gebeten, wie sich die einzelnen dargestellten Gebühren zusammensetzen.

Die Verwaltung sagte die Beantwortung der Fragen in der kommenden Sitzung des Rates der Stadt Herzogenrath zu. Aus diesem Grund fasste der Haupt- und Finanzausschuss an diesem Tag keinen Beschluss und verwies die Entscheidung über die Friedhofsgebührensatzung r das Jahr 2019 in die nächste Sitzung des Stadtrates am 11.12.2018.

Die einzelnen Fragestellungen beantwortet die Verwaltung wie folgt:

Im Zentrum der Gebührenpolitik der Verwaltung steht das Konzept einer „lenkenden Gebühr“.

Nach diesem Konzept wird die Kalkulation und Gebührengestaltung, neben der Einhaltung betriebswirtschaftlicher Grundsätze, auch daran ausgerichtet, wie sich die Entgelthöhe und die Entgeltgestaltung auf die Nachfrage nach den mit Gebühren belegten Leistungen der Friedhofsverwaltung auswirken. „Gelenkt“ wird also die Nachfrage nach Friedhofsleistungen.

Lenkende Gebühren sind eine rechtlich zulässige kalkulatorische Antwort auf die vielfältigen Herausforderungen, denen sich die Kalkulation heutzutage gegenüber sieht.

Bei der Kalkulation werden dem Friedhofsträger vom Gesetzgeber gewisse Spielräume eröffnet, die von der Verwaltung auch genutzt werden. In den Kommunalabgabengesetzen der nder wird deshalb bewusst eine zierorientierte Kostenkalkulation nach den örtlichen Erfordernissen ermöglicht, ohne vorzugeben, wie methodisch oder gar vom Ergebnis her eine Friedhofsgebührenkalkulation im Einzelnen auszusehen hätte.

Aus dem Landesrecht wird als eigenständiger gebührenrechtlicher Grundsatz u.a. das Prinzip der Leistungsproportionalität abgeleitet. Dieses Prinzip gilt einerseits als Ausprägung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes, also die Maßgabe gleichartiges gleich zu behandeln. Andererseits wird aber auch auf den grundsätzlichen Leistungs-Gegenleistungs-Zusammenhang des landesrechtlichen Gebührenbegriffs verwiesen, wie er etwa in § 4 Abs. 2 KAG NRW zum Ausdruck kommt.

Eine „lenkende Grabnutzungsgebühr“ ist deshalb sinnvollerweise nicht so konstruiert, dass nur die „platzsparendsten“ Grabformen erschwinglich sind und entsprechend nachgefragt werden - mit allen Konsequenzen, Anlagenauslastung und Friedhofskultur.

Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Leistungsproportionalität werden sowohl die Kostenveranschlagung als auch die Bemessung (als Kostenverteilung auf den Einzelfall) angeleitet. Im Rahmen der Bemessung der Gebühr ist zu entscheiden, wie die ansatzfähigen Kosten auf den einzelnen Nutzungsfall aufgeteilt werden.

Dafür benötigt man u.a. einen Gebührenmaßstab. Vorliegend ist das der einzelne Bestattungsfall.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Grundsatz gilt, dass die Bemessung einer Gebühr stets leistungs-, nicht kostenbezogen ist. Es kommt also auf Menge und Qualität der Inanspruchnahme an, nicht jedoch zwingend auf die Kostenverursachung im konkreten Einzelfall (= keine „Individual-Kalkulation). Allerdings darf sich nur die Umverteilung auf den Einzelfall von der individuellen Kostenverursachung abstrahieren, die Bewertung der Leistung

selbst erfolgt natürlich weiterhin kostenbezogen.

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass dem Grundsatz der Leistungsproportionalität bei der Bemessung von Gebühren für Grabnutzung nicht immer alleine durch Fallpauschalen aufgrund einer einfachen Divisionskalkulation (ansatzfähige Kosten gleichmäßig pro Fall) entsprochen werden kann. Die betriebswirtschaftliche Kostenrechnung hält für diese Fälle sog. Äquivalenzziffernkalkulationen bereit, die Kosten einzelner „Fallgruppen“ von Kostenträgern differenziert zuweisen.

Äquivalenzziffernkalkulationen drücken aus, wie sich die Einheiten der gebildeten Fallgruppen hinsichtlich der Kostenverursachung bzw. des Leistungsbezugs zueinander verhalten.

Im Rahmen der Gebührenkalkulation kommt es so zu differenzierten Gebührensätzen innerhalb eines ansonsten einheitlichen Gebührentatbestandes.

Abgesehen davon, dass die Bereitstellung von Wahlgräbern grundsätzlich höhere Aufwendungen gegenüber Reihengräbern bei der Friedhofsverwaltung erfordern normiert § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG NRW diesbezüglich, dass die Gebühr „nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen ist“. Demnach soll derjenige eine höhere Gebühr entrichten, wer in stärkerem Umfang oder höherwertige Leistungen erhalten hat.

Damit zerfällt die Leistung in Menge, Qualität und Wert. Der Leistungswert kann sich dabei auch auf den Vorteil für den Nutzer beziehen.

Bei der Gewichtung der einzelnen Leistungsmerkmale eröffnet sich wiederum ein weiter Ermessensspielraum.

Diesen Ermessenspielraum hat die Verwaltung bei der Kalkulation der Grabarten „Kammer in einer Urnenstele für den Zeitraum von 30 Jahren“ (gleichzusetzen mit einem Reihengrab) und „Doppelkammer in einer Urnenstele mit der Möglichkeit der Nutzungsrechtsverlängerung nach Ablauf der Ruhefrist von 30 Jahren“ (= Wahlgräber) ausgeschöpft.

Der grundsätzliche Unterschied bei den Gebühren für ein „Reihengrab“ (Kammer in einer Urnenstele für den Zeitraum von 30 Jahren) und ein „Wahlgrab“ (Doppelkammer in einer Urnenstele mit der Möglichkeit der Nutzungsrechtsverlängerung nach Ablauf der Ruhefrist von 30 Jahren) spiegelt sich deshalb stets in den Vorteilen wieder, die der Nutzungsberechtigte bereits zu Lebzeiten oder bei Eintritt des Bestattungsfalles bei einem Wahlgrab gegenüber einem Reihengrab erwirbt.

Alleine aufgrund der Möglichkeit bei einem Wahlgrab den Wünschen des Erwerbers in Bezug auf die Grabstätte, deren besonderen Lage oder an einer ausgedehnten (zeitlichen) Verfügung über das Grab für sich und seine Familienangehörigen, zu entsprechen, unterscheiden sich Reihengrab und Wahlgrab doch erheblich. Deshalb darf Ungleiches nicht Gleich behandelt werden, was sich schließlich auch in einer unterschiedlichen Gebührenhöhe niederschlagen muss.

Dies bedeutet im Klartext:

Wer ein mehr an Leistung wünscht und Einfluss auf die Lage, Gestaltung und die Dauer der Nutzungsberechtigung an der Grabstätte nehmen möchte, muss für diese „Sonderleistung“ eine höhere Gebühr in Kauf nehmen, wie dies auch in allen anderen Lebensbereichen die Regel ist.

Als beispielhafte Vorteile für den Erwerber eines Wahlgrabs gegenüber dem eines Reihengrabs sind deshalb noch einmal zu nennen:

- Reihengräber werden „der Reihe nach belegt“. Der Nutzer hat keinen Einfluss darauf, wo später seine Grabstätte platziert sein wird.

- Bei einem Wahlgrab besteht dagegen die Möglichkeit den Friedhof und den Bestattungsort der Urne frei zu wählen. Dies kann unter gewissen Voraussetzungen bereits zu Lebzeiten durch den Erwerber der Grabstätte geschehen.

- Weiter beträgt die Ruhefrist bei Reihengräbern 30 Jahre, ohne die Möglichkeit deVerlängerung. Wahlgräber können dagegen, je nach Wunsch des Nutzungsberechtigten, hrlich ohne zeitliche Begrenzung verlängert und aufrechterhalten werden, was gerade bei Familiengräber ein großer Leistungsvorteil darstellt.

- Im Gegensatz zu einem Reihengrab erhält der Erwerber eines Wahlgrabes ein Recht auf ausschließliche Benutzung der ausgewählten Grabstelle durch sich und seine Angehörigen bzw. Rechtsnachfolger.

Diese leistungsbezogenen Vorteile gegenüber „normalen“ Reihengräbern werden bei der Bemessung der Grabgebühren durch die Anwendung von Aquivalenzen ausgedrückt, was dazu führt, dass für ein Wahlgrab höhere Gebühren zu entrichten sind, als für ein Reihengrab.

Insoweit ist es nachvollziehbar, dass die Gebühren für eine Doppelkammer in einer Urnenstele mit der Möglichkeit der Nutzungsrechtsverlängerung nach Ablauf der Ruhefrist von 30 Jahren (= Wahlgrab) im Verhältnis zu einer Kammer in einer Urnenstele für den Zeitraum von 30 Jahren (= Reihengrab) geringfügig höher ausfallen und nicht proportional sind.

Bei den Urnenwänden wurden die ansatzfähigen Kosten auf die Anzahl der prognostizierten Bestattungsfälle „verteilt“ (= Divisionskalkulation). Die Anwendung von Äquivalenzen war hier nicht erforderlich, weil es sich ausschließlich um Wahlgräber handelt. Maßstab ist auch hier alleine der einzelne Bestattungsfall. Deshalb ist es nur folgerichtig, eine Doppelkammer (= zwei Bestattungen) mit den doppelten Grabnutzungsgebühren wie eine Einzelkammer zu belasten.

Zur Erklärung der abgebildeten Werte in der Anlage 3b wird auf die neu beigefügte Anlage 4 verwiesen. Aus dieser sind die endgültigen Zahlen in der Anlage 3b aus der Spalte „Summe Gebühren neu“ abzuleiten.

Bei der Anlage 3b wurde in der Spalte „neue Gebühr“ aus Vereinfachungsgründen unterstellt, dass jeder Bestattungsfall alle Leistungen der Friedhofsverwaltung (Grabnutzungsrechte, Bestattung, Trauerhalle und Leichenzelle) in Anspruch nimmt, um die maximale Gebühr r einen Bestattungsfall darzustellen und Vergleichbarkeit mit den Gebühren des Vorjahres herzustellen. Da es sich hier nur um eine Prognose handeln kann und nicht bekannt ist, welche Leistungen der Verwaltung der Totenfürsorgeberechtigte in Zukunft tatsächlich in Anspruch nehmen wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Bestattungsfall auch zu den dargestellten maximalen Friedhofsgebühren führen wird.

Rechtliche Grundlagen:

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), Bestattungsgesetz für das

Land Nordrhein-Westfalen (BestG NRW), Kommunalabgabengesetz des Landes Nordrhein-

Westfalen (KAG NRW), Friedhofssatzung der Stadt Herzogenrath, Satzung über die Erhebung

von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath

 

 

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten Sach- und Personalaufwendungen sowie Folgeerträge):

1. Gesamtkosten

X

Pflichtaufgabe

Freiwillige Aufgabe

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung

X

ja

nein

X

im Ergebnisplan bei Aufwandskonto

im Finanzplan bei Investitionsnummer

Die Gesamtausgaben belaufen sich auf/betragen

759.560,--

Euro.

2. Folgeerträge / Folgekosten [Euro]:

Beim Produkt 1355310 - Friedhöfe und Bestattungswesen ist der gesetzlich geforderte Ausgleich durch eine Anpassung der Friedhofsgebühren gewährleistet.

 

 

Stellungnahme Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung:

Die Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung hat die vorliegende Gebührensatzung für das Haushaltsjahr 2019 nach den Grundsätzen der Vorgaben für kostenrechnende Einrichtungen

geprüft.

Auf Grundlage der erfolgten Bestattungen aus 2017 und der kalkulierten Anzahl von Bestattungen aus 2018, rechnet man in 2019 mit 438 Bestattungen. Das hierfür benötigte Einnahmeaufkommen verteilt sich auf mehrere Grabarten und Nutzungsrechten. Für 2019 ist eineneue Grabart aufgenommen worden, die Auswirkungen auf die Kalkulation der Gebührenermittlung hat.

Grundsätzlich ist aufgrund der Lohnerhöhungen dieses Jahr eine Verteuerung der Gebühren zu verzeichnen gewesen, die aber nachvollziehbar dargestellt worden ist. Auch unter der Vorrausetzung von einem kalkulatorischen Zinssatz von 5,9 % auf die Restbuchwerte der Vermögensgegenstände und Grundstücke sind die Gebühren geringfügig gestiegen.

Die Grabart Einzel- oder Doppelkammer in einer Urnenhalle wurde in der Gebührensatzung neu mit aufgenommen. Hier wurden für das Jahr 2019 acht Bestattungen kalkuliert. Durch die Mitnutzung der Trauerhalle Ost als Urnenhalle konnte die Gebühr für die Nutzung einer Trauerhalle sogar gesenkt werden.

Die Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung hat die Veränderung der Gebühren in den jeweiligen Grabarten und Nutzungsrechten geprüft. Die vorgelegte Gebührensatzung für das Jahr 2019 entspricht den Vorgaben für kostenrechnende Einrichtungen und wird anerkannt.

Anlage/n:

- 6. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der

Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe) vom 17.12.2013 in

der Fassung vom 12.12.2017 (Anlage 1)

- Gebührenbedarfskalkulation für das Jahr 2019 (Anlage 2)

- Gebührenvergleiche (Anlage 3a und 3b)

- Vergleich der Friedhofs- und Bestattungsgebühren (Anlage 4)


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Dienstag, 11. Dezember 2018Sitzung des Rates der Stadt Herzogenrath

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